Wollen EU-Ausländer vorübergehend in Belgien als Dienstleister oder durch ihre Arbeitnehmer tätig werden, ist vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich eine Registrierung für sogenannte "Limosa"-Meldungen nötig. Diese Pflicht besteht auch nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2012 (Aktenzeichen: C-577/10) fort. Letzteres beschäftigte sich mit der Frage, ob dieses auch für Selbständige geltende Registrierungserfordernis mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH bejahte dies im Grundsatz, bemängelte allerdings die Vielzahl der zu übermittelnden Daten als unverhältnismäßig (vgl.--vergleiche Meldung vom 7.1.2013 "Limosa-Erklärung zum Teil europarechtswidrig"). Insofern hat der belgische Gesetzgeber die grundlegenden Vorschriften in Kapitel 8 von Titel IV des Gesetzesprogramms vom 27.12.2006 (Loi-programme (I) / Programmawet (I)) sowie im Königlichen Erlass vom 20.3.2007 (Arrêté royal pris en exécution du Chapitre 8 du Titre IV de la loi-programme (I) instaurant une déclaration préalable pour les travailleurs salariés et indépendants détachés / Koninklijk besluit tot uitvoering van het Hoofdstuk 8 van Titel IV van de programmawet (I) tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.
Seit 1.7.2013 sind daher insgesamt weniger Daten zu übermitteln. Deshalb fiel auch die vereinfachte Prozedur weg. Im Groben handelt es sich um folgende Angaben:
Arbeitnehmer (Artikel 140 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Königlicher Erlass vom 20.3.2007) | Selbständiger (Artikel 154 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 Königlicher Erlass vom 20.3.2007) |
I. Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses |
1. Identifizierung des Arbeitnehmers 2. Identifizierung des Arbeitgebers 3. Identifizierung des belgischen Kunden | 1. Identifizierung des Selbständigen 2. Identifizierung des belgischen Kunden |
II. Angaben zur Dienstleistung |
1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien 2. Ort der Dienstleistung 3. Angabe, ob Bausektor betroffen 4. Angabe, ob Zeitarbeiter 5. Arbeitszeiten | 1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien 2. Ort der Dienstleistung 3. Angabe, ob Bausektor betroffen |
Wer regelmäßig in Belgien und anderen Staaten Dienstleistungen im Rahmen einer Entsendung erbringt (was darunter zu verstehen ist, definiert der Königliche Erlass), kann die Limosa-Erklärung auch für die Dauer eines Jahres abgeben. Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten im Bau- (secteur de la construction / bouwsector) und Zeitarbeitssektor (secteur du travail intérimaire / sector van de uitzendarbeid) (Artikel 5 Königlicher Erlass vom 20.3.2007).
Wird die angemeldete Dienstleistung aus irgendeinem Grunde doch nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch über diese Tatsache informiert werden (Artikel 6 Königlicher Erlass vom 20.3.2007). Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren.
Mit den "Limosa"-Meldungen sind grundsätzlich alle Arten von Auftragsausführungen in Belgien vorher anzumelden. Daraufhin wird ein "Limosa"-Meldungsnachweis erstellt (Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 153 Absatz 4 Gesetz vom 27.12.2006). Dieser ist dem belgischen Kunden vorzuzeigen (Artikel 141 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 1 Gesetz vom 27.12.2006). Wird ein Auftrag ohne die erforderliche "Limosa"-Meldung vorgenommen, drohen dem ausländischen Dienstleister, seinen Angestellten und dem belgischen Auftraggeber Sanktionen (Artikel 156 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 182 und 183 Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / ).
Weiterführende Informationen sind auch auf einer Homepage der belgischen Sozialverwaltung in deutscher Sprache enthalten, auf der auch die "Limosa"-Registrierung online vorgenommen werden kann.