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Reglementierte Berufe in Belgien

Viele Berufe in Belgien sind reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Belgien durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt u.a.--unter anderen das Gesetz vom 12.2.2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE / Wet tot instelling van een nieuw algemeen kader voor de erkenning van EG-beroepskwalificaties). Dieses präzisiert der Königliche Erlass vom 17.8.2007 (Arrêté royal portant des mesures en vue de la transposition dans l'ordre juridique interne de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles / Koninklijk besluit houdende maatregelen ter omzetting in de interne rechtsorde van Richtlijn 2005/36/EG van 7 september 2005 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de erkenning van beroepskwalificaties). Hiernach kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister aus dem EU- oder EWR-Ausland, wenn er erstmals in Belgien einen Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben möchte, vorab die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Belgien bei der zuständigen Behörde anzeigt (Artikel 9 § 1 Gesetz vom 12.2.2008). In dem Fall kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister unter anderen seine Nationalität und das Bestehen einer betrieblichen Versicherungsdeckung nachweist, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot in seinem Heimatstaat beibringt, seine Berufsqualifikation nachweist und sofern der Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, belegt, dass er seinen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat (Artikel 9 § 1 und § 2 Gesetz vom 12.2.2008). Die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungsausübung erfolgt grundsätzlich unter der ausländischen Berufsbezeichnung (Artikel 9 § 3 Gesetz vom 12.2.2008). Bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde vor der ersten Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation überprüfen (Artikel 9 § 4 Gesetz vom 12.2.2008).

Soweit in Deutschland von den Behörden für diese Berufe ein spezieller Befähigungsnachweis, sogenannte EU-Bescheinigung (attestion U.E. / EU-verklaring), verlangt wird, wird diese vom belgischen Ministerium ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand (classes moyennes / middenstand) fällt . Derzeit ist dies der FÖD Wirtschaft - Direction (SPF Economie / FOD Economie) (Artikel 14 Königlicher Erlass vom 17.8.2007). Auf dessen Internetauftritt findet man auch Informationen zur EU-Bescheinigung.

In Belgien wurde für die französischsprachige Gemeinschaft die Generaldirektion Bildung und Forschung des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft Belgiens (Ministère de la Fédération Wallonie-Bruxelles - Direction générale de l’Enseignement non obligatoire et de la recherche scientifique) und für die niederländischsprachige Gemeinschaft das nationale Informationszentrum für die Anerkennung akademischer Leistungen des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft (Vlaams Ministerie van Onderwijs en Vorming - NARIC-Vlaanderen) als jeweilige Kontaktstelle (contact point) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt. Diese beiden Ministerien sind allerdings nur für die Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen zuständig. Ihre Internetauftritte enthalten jedoch jeweils einen Hinweis zu den für die jeweiligen Berufe zuständigen Behörden.

Eine Liste der derzeit reglementierten Berufe in Belgien enthält eine Datenbank der Europäischen Kommission. Folgende Berufsgruppen gehören in Belgien beispielsweise zu den reglementierten Berufen:

Freiberufler / geistige Dienstleistungen

Viele Freiberufler und Erbringer rein geistiger Dienstleistungen unterliegen ebenfalls besonderen Erfordernissen an die Berufsqualifikation, zum Beispiel:

  • Architekten (architecte / architect) müssen Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 20.2.1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs (Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte / Wet op de bescherming van den titel en van het beroep van architect) sein.
  • Buchhaltungs- und Steuerberufe

    • Betriebsrevisoren (réviseur d'entreprises / bedrijfsrevisor) müssen laut Artikel 4 und 16 des Gesetzes vom 22.7.1953 (Loi créant un Institut des Réviseurs d'Entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises et de nombreux arrêtés d’exécution / Wet houdende houdende oprichting van een Instituut van de Bedrijfsrevisoren en tot organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor) ebenfalls Inhaber eines bestimmten Diploms sein und ein Praktikum absolviert haben. Dieses muss grundsätzlich mindestens drei Jahre dauern. Unter Umständen kann es reduziert werden. Abschließend muss eine Eignungsprüfung bestanden werden.
    • Buchprüfer und Steuerberater (experts-comptables et conseils fiscaux / accountants en belastingconsulenten) müssen nach Artikel 19 und 24 des Gesetzes vom 22.4.1999 (Loi relative aux professions comptables et fiscales / Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen) Inhaber eines bestimmten Diploms sein, grundsätzlich nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung ein dreijähriges Ausbildungspraktikum absolvieren und eine Eignungsprüfung ablegen. Das Ausbildungspraktikum kann unter Umständen verkürzt werden oder muss von demjenigen gar nicht absolviert werden, der bereits sieben Jahre gearbeitet hat und während dieser Zeit ausreichend Erfahrung in den Tätigkeitsfeldern des Buchprüfers und / oder Steuerberaters hat sammeln können.
    • zugelassene Buchhalter und Fiskalisten (comptables et fiscalistes agréés / erkende boekhouders en fiscalisten) müssen ebenfalls Inhaber eines Diploms gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 22.4.1999 (Loi relative aux professions comptables et fiscales / Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen) sein. Darüber hinaus ist laut dessen Artikel 51 ein 200-tägiges Berufspraktikum vorgeschrieben, an dessen Ende eine Eignungsprüfung abgelegt werden muss.
  • Immobilienmakler (agent immobilier / vastgoedmakelaar) müssen nach dem Gesetz vom 11.2.2013 (Loi organisant la profession d'agent immobilier / Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar) grundsätzlich einen Befähigungsnachweis nach dessen Artikel 5 vorweisen. Weitere Einzelheiten regeln beispielsweise der Königliche Erlass vom 30.8.2013 (Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier / Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar) sowie die Praktikumsverordnung des belgischen Berufsinstituts für Immobilienmakler (Institut professionnel des agents immobiliers / Instituut van Vastgoedmakelaars) vom 27.6.2013 (Règlement de stage de l'Institut professionnel des agents immobiliers / Stagereglement van het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars), die durch den Königlichen Erlass vom 23.7.2013 für allgemein anwendbar erklärt wurde. So müssen Immobillenmakler nach der Praktikumsverordnung darüber hinaus ein mindestens 200-tägiges Berufspraktikum (Artikel 9) sowie eine Fortbildung (Artikel 14) und einen Eignungstest (Artikel 21) absolvieren. Bei bestimmten Diplomen ist das Praktikum allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Kfz-Sachverständige (expert en automobiles / auto-expert) müssen nach dem Gesetz vom 15.5.2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige (Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles / Wet tot erkenning en bescherming van het beroep van auto-expert en tot oprichting van een Instituut van de auto-experts) einen Befähigungsnachweis nach dessen Artikel 5 § 1 Nr. 2 vorweisen. Einzelheiten zum Kfz-Sachverständigenwesen in Belgien enthält die Meldung vom 13.1.2012 "Reglementierung von Kfz-Sachverständigen".
  • Rechtsanwälte (avocat / advocaat) müssen in Belgien entweder einen Doktortitel oder einen Abschluss in Rechtswissenschaften haben (Artikel 428 belgisches Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).
  • Vermessungsingenieure / Landmesser-Gutachter (géomètres-expert / landmeter-expert) müssen Inhaber eines in Artikel 2 Punkt 1 des Gesetzes vom 11.5.2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters (Loi protégeant le titre et la profession de géomètre-experts / Wet tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert) sein. Nach Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 15.12.2005 (Arrêté royal fixant les règles de déontologie du géomètre-expert / Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert) sind sie außerdem verpflichtet, sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem laufenden Stand der Gesetze, Technik und Berufsregelungen zu halten - mindestens 20 Stunden im Jahr.

Weitere Informationen zu diesen Berufsgruppen bieten zum Teil auch die Rubriken "Register" und "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

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