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Portal 21 Belgien

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Belgien

Belgien hat die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) primär durch zwei Gesetze vom 26.3.2010 (Loi sur les services / Dienstenwet und Loi sur les services concernant certains aspects juridiques visés à l'article 77 de la Constitution / Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet) umgesetzt. Allerdings finden sich die Vorschriften des zuerst genannten Gesetzes nunmehr in den Artikel III.1 ff.--folgende des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches (Code de droit économique / Wetboek van economisch recht). Zusätzlich wurden weitere Rechtsvorschriften an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Eine Übersicht der Umsetzungsakte bietet das europäische Gesetzgebungsportal Eur-LEX.

Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister

Entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat Belgien die Internetplattform http://business.belgium.be eingerichtet. Sie ist das zentrale Portal für die Einheitlichen Ansprechpartner in Belgien in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache.

Das Internetportal bietet Informationen zu Verfahren und Anforderungen an Unternehmen, die in Belgien eine Wirtschaftstätigkeit ausüben oder sich im Land niederlassen wollen. Diese liegen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie. Daher ist gekennzeichnet, in welchen Anwendungsbereich die jeweiligen Verfahren oder Anforderungen fallen. Das Verfahrenshandbuch (guide des procédures / proceduregids) weist darauf hin, welche Zulassungen oder Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten erforderlich sind. Darüber hinaus wird angegeben, von welcher staatlicher Ebene - d.h.--das heisst ob von der föderalen Ebene, den Gemeinschaften und Regionen oder von den Gemeinden - die jeweiligen Verfahren oder Anforderungen erlassen wurden. Denn letztlich können aufgrund der staatlichen Struktur je nach Region unterschiedliche Formalitäten gelten.

Reglementierte Berufe in Belgien

Viele Berufe in Belgien sind reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Belgien durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt u.a.--unter anderen das Gesetz vom 12.2.2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE / Wet tot instelling van een nieuw algemeen kader voor de erkenning van EG-beroepskwalificaties). Dieses präzisiert der Königliche Erlass vom 17.8.2007 (Arrêté royal portant des mesures en vue de la transposition dans l'ordre juridique interne de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles / Koninklijk besluit houdende maatregelen ter omzetting in de interne rechtsorde van Richtlijn 2005/36/EG van 7 september 2005 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de erkenning van beroepskwalificaties). Hiernach kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister aus dem EU- oder EWR-Ausland, wenn er erstmals in Belgien einen Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben möchte, vorab die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Belgien bei der zuständigen Behörde anzeigt (Artikel 9 § 1 Gesetz vom 12.2.2008). In dem Fall kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister unter anderen seine Nationalität und das Bestehen einer betrieblichen Versicherungsdeckung nachweist, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot in seinem Heimatstaat beibringt, seine Berufsqualifikation nachweist und sofern der Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, belegt, dass er seinen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat (Artikel 9 § 1 und § 2 Gesetz vom 12.2.2008). Die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungsausübung erfolgt grundsätzlich unter der ausländischen Berufsbezeichnung (Artikel 9 § 3 Gesetz vom 12.2.2008). Bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde vor der ersten Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation überprüfen (Artikel 9 § 4 Gesetz vom 12.2.2008).

Soweit in Deutschland von den Behörden für diese Berufe ein spezieller Befähigungsnachweis, sogenannte EU-Bescheinigung (attestion U.E. / EU-verklaring), verlangt wird, wird diese vom belgischen Ministerium ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand (classes moyennes / middenstand) fällt . Derzeit ist dies der FÖD Wirtschaft - Direction (SPF Economie / FOD Economie) (Artikel 14 Königlicher Erlass vom 17.8.2007). Auf dessen Internetauftritt findet man auch Informationen zur EU-Bescheinigung.

In Belgien wurde für die französischsprachige Gemeinschaft die Generaldirektion Bildung und Forschung des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft Belgiens (Ministère de la Fédération Wallonie-Bruxelles - Direction générale de l’Enseignement non obligatoire et de la recherche scientifique) und für die niederländischsprachige Gemeinschaft das nationale Informationszentrum für die Anerkennung akademischer Leistungen des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft (Vlaams Ministerie van Onderwijs en Vorming - NARIC-Vlaanderen) als jeweilige Kontaktstelle (contact point) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt. Diese beiden Ministerien sind allerdings nur für die Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen zuständig. Ihre Internetauftritte enthalten jedoch jeweils einen Hinweis zu den für die jeweiligen Berufe zuständigen Behörden.

Eine Liste der derzeit reglementierten Berufe in Belgien enthält eine Datenbank der Europäischen Kommission. Folgende Berufsgruppen gehören in Belgien beispielsweise zu den reglementierten Berufen:

Freiberufler / geistige Dienstleistungen

Viele Freiberufler und Erbringer rein geistiger Dienstleistungen unterliegen ebenfalls besonderen Erfordernissen an die Berufsqualifikation, zum Beispiel:

  • Architekten (architecte / architect) müssen Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 20.2.1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs (Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte / Wet op de bescherming van den titel en van het beroep van architect) sein.
  • Buchhaltungs- und Steuerberufe

    • Betriebsrevisoren (réviseur d'entreprises / bedrijfsrevisor) müssen laut Artikel 4 und 16 des Gesetzes vom 22.7.1953 (Loi créant un Institut des Réviseurs d'Entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises et de nombreux arrêtés d’exécution / Wet houdende houdende oprichting van een Instituut van de Bedrijfsrevisoren en tot organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor) ebenfalls Inhaber eines bestimmten Diploms sein und ein Praktikum absolviert haben. Dieses muss grundsätzlich mindestens drei Jahre dauern. Unter Umständen kann es reduziert werden. Abschließend muss eine Eignungsprüfung bestanden werden.
    • Buchprüfer und Steuerberater (experts-comptables et conseils fiscaux / accountants en belastingconsulenten) müssen nach Artikel 19 und 24 des Gesetzes vom 22.4.1999 (Loi relative aux professions comptables et fiscales / Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen) Inhaber eines bestimmten Diploms sein, grundsätzlich nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung ein dreijähriges Ausbildungspraktikum absolvieren und eine Eignungsprüfung ablegen. Das Ausbildungspraktikum kann unter Umständen verkürzt werden oder muss von demjenigen gar nicht absolviert werden, der bereits sieben Jahre gearbeitet hat und während dieser Zeit ausreichend Erfahrung in den Tätigkeitsfeldern des Buchprüfers und / oder Steuerberaters hat sammeln können.
    • zugelassene Buchhalter und Fiskalisten (comptables et fiscalistes agréés / erkende boekhouders en fiscalisten) müssen ebenfalls Inhaber eines Diploms gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 22.4.1999 (Loi relative aux professions comptables et fiscales / Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen) sein. Darüber hinaus ist laut dessen Artikel 51 ein 200-tägiges Berufspraktikum vorgeschrieben, an dessen Ende eine Eignungsprüfung abgelegt werden muss.
  • Immobilienmakler (agent immobilier / vastgoedmakelaar) müssen nach dem Gesetz vom 11.2.2013 (Loi organisant la profession d'agent immobilier / Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar) grundsätzlich einen Befähigungsnachweis nach dessen Artikel 5 vorweisen. Weitere Einzelheiten regeln beispielsweise der Königliche Erlass vom 30.8.2013 (Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier / Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar) sowie die Praktikumsverordnung des belgischen Berufsinstituts für Immobilienmakler (Institut professionnel des agents immobiliers / Instituut van Vastgoedmakelaars) vom 27.6.2013 (Règlement de stage de l'Institut professionnel des agents immobiliers / Stagereglement van het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars), die durch den Königlichen Erlass vom 23.7.2013 für allgemein anwendbar erklärt wurde. So müssen Immobillenmakler nach der Praktikumsverordnung darüber hinaus ein mindestens 200-tägiges Berufspraktikum (Artikel 9) sowie eine Fortbildung (Artikel 14) und einen Eignungstest (Artikel 21) absolvieren. Bei bestimmten Diplomen ist das Praktikum allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Kfz-Sachverständige (expert en automobiles / auto-expert) müssen nach dem Gesetz vom 15.5.2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige (Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles / Wet tot erkenning en bescherming van het beroep van auto-expert en tot oprichting van een Instituut van de auto-experts) einen Befähigungsnachweis nach dessen Artikel 5 § 1 Nr. 2 vorweisen. Einzelheiten zum Kfz-Sachverständigenwesen in Belgien enthält die Meldung vom 13.1.2012 "Reglementierung von Kfz-Sachverständigen".
  • Rechtsanwälte (avocat / advocaat) müssen in Belgien entweder einen Doktortitel oder einen Abschluss in Rechtswissenschaften haben (Artikel 428 belgisches Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).
  • Vermessungsingenieure / Landmesser-Gutachter (géomètres-expert / landmeter-expert) müssen Inhaber eines in Artikel 2 Punkt 1 des Gesetzes vom 11.5.2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters (Loi protégeant le titre et la profession de géomètre-experts / Wet tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert) sein. Nach Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 15.12.2005 (Arrêté royal fixant les règles de déontologie du géomètre-expert / Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert) sind sie außerdem verpflichtet, sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem laufenden Stand der Gesetze, Technik und Berufsregelungen zu halten - mindestens 20 Stunden im Jahr.

Weitere Informationen zu diesen Berufsgruppen bieten zum Teil auch die Rubriken "Register" und "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

Betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse

Belgische Dienstleister, die kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) führen, die in die belgische Zentrale Datenbank für Unternehmen (vergleiche den Abschnitt Register) einzutragen sind, müssen grundsätzlich betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse (connaissances de gestion de base / basiskennis bedrijfsbeheer) vorweisen können. Gesetzliche Grundlage dieses Erfordernisses ist Artikel 4 § 1 des Gesetz vom 10.2.1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums (Loi-programme pour la promotion de l'entreprise indépendante / Programmawet tot bevordering van het zelfstandig ondernemerschap). Als KMU zählt nach dessen Artikel 2 ein Unternehmen, wenn

  • es maximal 50 Mitarbeiter beschäftigt,
  • höchstens 25 % des Unternehmens anderen Nicht-KMU-Unternehmen gehören,
  • der Jahresumsatz nicht über sieben Millionen Euro und die Bilanzsumme bei maximal fünf Millionen Euro liegen.

Der Nachweis betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse kann durch verschiedene Abschlüsse, Zertifikate, eine bei der Zentralen Jury des belgischen "Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie" (Service public fédéral économie, P.M.E., classe moyenne, energie / Federale overheidsdienst economie, K.M.O., middenstand en energie) abgelegte Prüfung oder auch durch bereits erlangte Berufserfahrung erfolgen (Artikel 4 § 3 Gesetz vom 10.2.1998). Ein Chef eines unabhängigen Unternehmens etwa genügt diesem Berufserfahrungserfordernis, wenn er drei Jahre hauptberuflich oder fünf Jahre nebenberuflich in Industrie, Handel, Handwerk oder Landwirtschaft in den letzten 15 Jahren gearbeitet hat. Dies wurde in den Artikeln 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 21.10.1998 (Arrêté royal portant exécution du Chapitre Ier du Titre II de la loi-programme du 10 février 1998 pour la promotion de l'entreprise indépendante / Koninklijk besluit tot uitvoering van Hoofdstuk I van Titel II van de programmawet van 10 februari 1998 tot bevordering van het zelfstandig ondernemerschap) festgeschrieben.

Für den Nachweis der betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse durch EU-/EWR-Staatsangehörige reicht die Vorlage der sogenannten EU-Bescheinigung aus (Artikel 8 Königlicher Erlass vom 17.8.2007).

Verstöße gegen die Nachweispflichten betriebswirtschaftlicher Kenntnisse können mit einer Geldbuße von 250-10.000 Euro geahndet werden. Gegebenenfalls kann die teilweise oder gar vollständige Schließung des Unternehmens angeordnet werden (Artikel 16 Gesetz vom 10.2.1998).


Meldezwang / Genehmigung

Die Ausübung einiger Tätigkeiten durch belgische Dienstleister unterliegt einem Melde- bzw.--beziehungsweise Genehmigungszwang. Hierzu zählen beispielsweise:

  • das Betreiben einer Reiseagentur (agence de voyages / reisbureau) (in der Wallonie gemäß Artikel 2 des Dekretes der wallonischen Regierung vom 22.4.2010 (Décret portant statut des agences de voyages / Decreet houdende het statuut van de reisbureaus), in der Region Brüssel-Hauptstadt gemäß Artikel 2 der Anordnung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22.4.2010 (Ordonnance portant statut des agences de voyage / Ordonnantie houdende het statuut van de reisagentschappen) und in Flandern gemäß Artikel 3 der flämischen Verordnung vom 2.3.2007 (Décret portant statut des agences de voyage / Decreet houdende het statuut van de reisbureaus))
  • der Fleischerberuf (boucher-charcutier / beenhouwer-spekslager): Es ist eine Lizenz des belgischen "Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie" gemäß Artikel 4 des Ministerialerlasses vom 22.4.2010 (Arrêté ministériel concernant la profession de boucher et de charcutier / Ministerieel besluit betreffende het beroep van beenhouwer en spekslager) erforderlich, mittlerweile allerdings nicht mehrfür den flämischen Landesteil.
  • Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe, wie z.B.--zum Beispiel:

    • die Tätigkeit als Privatdetektiv (détective privé / privédetective): Es muss die Erteilung einer Genehmigung des belgischen "Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres" gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 19.7.1991 (Loi organisant la profession de détective privé / Wet tot regeling van het beroep van privé-detective)) beantragt werden;
    • das Betreiben eines Wach-und Schließdienstes (entreprise de gardiennage / bewakingsonderneming): Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 10.4.1990 (Loi réglementant la sécurité privée et particulière / Wet tot regeling van de private en bijzondere veiligheid) benötigt das Unternehmen selbst eine Genehmigung vom belgischen "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" (Service public fédéral Intérieur / Federale overheidsdienst Binnenlandse Zaken).
    • Ausführliche Informationen bietet der "Föderale Öffentliche Dienst Inneres" (SPF Intérieur / FOD Binnenlandse Zaken) auf einer Internetseite, die unter Umständen im Firefox besser läuft als im Internet Explorer.
  • Leiharbeit (travail d'intérimaire / uitzendarbeid): Leiharbeitsunternehmen bedürfen gemäß Artikel 32 des Gesetzes vom 24.7.1987 (Loi sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs / Wet betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers) einer vorherigen Zulassung. Diese wird von den zuständigen Behörden der Regionen erteilt.

Informationen zu weiteren genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind auf dem Internetauftritt des belgischen "Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie" (Service public fédéral économie, P.M.E., classe moyenne, energie / Federale overheidsdienst economie, K.M.O., middenstand en energie) zusammengestellt. 

Berufsausübungsverbot

Der belgische Gesetzgeber sieht an verschiedenen Stellen die Möglichkeit vor, dass ein Berufsverbot verhangen oder auch die Unternehmensschließung angeordnet werden kann, so beispielsweise:

  • bei Verstößen gegen das Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek): z.B. Artikel 106 und 107 oder
  • bei Verstößen gegen das belgische Strafgesetzbuch (Code pénal / Strafwetboek) mit Vorschriften im Hinblick auf juristische Personen: z.B. Artikel 7bis und 35-37bis.

Arbeitssicherheit

Die Themen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind in Belgien vor allem im Gesetz vom 4.8.1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) niedergelegt. 

Das Gesetz vom 4.8.1996 gliedert sich in folgende Kapitel:

  • Kapitel I - Anwendungsbereich und Definitionen (Artikel 1 - 3)

  • Kapitel II - Allgemeine Grundsätze (Artikel 4 - 6)

  • Kapitel IIbis - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Unternehmen, die bestimmte risikoreiche Tätigkeiten verrichten (Artikel 6bis - 6ter)

  • Kapitel III - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen (Artikel 7)

  • Kapitel IV - Besondere Bestimmungen bei Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Aushilfsarbeitnehmern verrichtet werden (Artikel 8 - 13)

  • Kapitel V - Besondere Bestimmungen über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen (Artikel 14 - 32)
  • Kapitel Vbis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Prävention von sozialpsychologischen Gefahren am Arbeitsplatz wie Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Artikel 32bis - 32vicies)
  • Kapitel VI - Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 33 - 43)

  • Kapitel VII - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 44 - 47bis)

  • Kapitel VIII - Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 48 - 76septies)

  • Kapitel IX - Für die Organe geltende gemeinsame Bestimmungen (Artikel 77 und 78)

  • Kapitel X - Einspruch bei den Arbeitsgerichten (Artikel 79)

  • Kapitel XI - Überwachung und strafrechtliche Bestimmungen (Artikel 80 - 94)

  • Kapitel XIbis - Maßnahmen zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle (Artikel 94bis - 94nonies)

  • Kapitel XII - Schlussbestimmungen (Artikel 95 - 101)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu fördern (Artikel 5 § 1 Gesetz vom 4.8.1996). Der Arbeitnehmer seinerseits muss nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Ausbildung und den Anweisungen seines Arbeitgebers (Artikel 6 Gesetz vom 4.8.1996).

Sind auf einer Baustelle mehrere Unternehmer tätig, muss der Bauherr oder Bauleiter einen Sicherheitskoordinator (coordinateur en matière de sécurité et de santé / coördinator inzake veiligheid en gezondheid) für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts bestimmen. Auch muss er dafür Sorge tragen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (plan de sécurité et de santé / veiligheids- en gezondheidsplan) erstellt wird (Artikel 16 Gesetz vom 4.8.1996).

Arbeitgeber müssen darüber hinaus etwa einen Gefahrenverhütungsberater (conseiller en prévention / preventieadviseur) ernennen (Artikel 33 Gesetz vom 4.8.1996). In einem Unternehmen, das durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (comité pour la prévention et la protection au travail / comité voor preventie en bescherming op het werk) zu errichten (Artikel 49 Gesetz vom 4.8.1996).

Bei Arbeiten, die Subunternehmer in Arbeitsräumen ausführen, müssen Auftraggeber und Subunternehmer sich unter anderem wechselseitig über die Risiken für die Arbeitnehmer der anderen Seite informieren. Der Auftraggeber hat Subunternehmer zurückzuweisen, bei denen er feststellt, dass sie ihren Verpflichtungen beim Arbeitnehmerschutz nicht nachkommen (Artikel 9 und 29 Gesetz vom 4.8.1996). Auch hat der Auftraggeber in den Vertrag mit dem Subunternehmer ganz bestimmte Vertragsklauseln aufzunehmen (Artikel 9 § 2 Nr.--Nummer 2 Gesetz vom 4.8.1996).

Informationen bietet auch das Belgische Informationszentrum zum sicheren Arbeiten (Belgian Safe Work Information Center - BeSWIC). Es ist der belgische Focal Point im Netzwerk der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Informationen zur Arbeitsunfallversicherung und zur Absicherung bei Berufskrankheiten bietet der Abschnitt Pflichtversicherung - Arbeitsunfallversicherung und Absicherung bei Berufskrankheiten dieses Länderberichts.

Technische Normen

Für die Ausarbeitung technischer Normen in Belgien sorgt vor allem das belgische Normungsbüro (Bureau de Normalisation / Bureau voor Normalisatie, abgekürzt: NBN). Dieses hat seine gesetzliche Grundlage in den Artikeln VIII.3 ff.--folgende des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches (Code de droit économique / Wetboek van economisch recht). Einzelheiten sind im Königlichen Erlass vom 25.10.2004 (Arrêté royal relatif aux modalités d'exécution des programmes de normalisation ainsi qu'à l'homologation ou l'enregistrement des normes / Koninklijk besluit betreffende de uitvoeringsmodaliteiten van de normalisatieprogramma's evenals de bekrachtiging of registratie van normen) geregelt. Der Online-Shop von NBN ermöglicht die Recherche nach nationalen belgischen Normen, deren Bezug kostenpflichtig ist.

Der Großteil der heute in Belgien veröffentlichten Normen werden allerdings auf europäischer oder internationaler Ebene ausgearbeitet:

  • Belgien ist sowohl Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation / European Committee for Standardization) als auch im Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique / European Committee for Electrotechnical Standardization). Außerdem sind belgische Unternehmen im Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (Institut européen des normes de télécommunication / European Telecommunications Standards Institute) vertreten. Diese Mitgliedschaften haben zur Folge, dass Belgiens technische Normen den sogenannten Europäischen Normen (EN) entsprechen müssen. Auf europäischer Ebene bringt dies den Vorteil der Harmonisierung der nationalen Normen.
  • Darüber hinaus ist Belgien Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO) (Organisation Internationale de Normalisation / International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) (Commission électrotechnique internationale / International Electrotechnical Commission). Die Übernahme dieser Normen ins belgische Recht ist nicht zwingend, erfolgt jedoch oft.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2021)

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