Die Themen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind in Belgien vor allem im Gesetz vom 4.8.1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) niedergelegt.
Das Gesetz vom 4.8.1996 gliedert sich in folgende Kapitel:
Kapitel I - Anwendungsbereich und Definitionen (Artikel 1 - 3)
Kapitel II - Allgemeine Grundsätze (Artikel 4 - 6)
Kapitel IIbis - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Unternehmen, die bestimmte risikoreiche Tätigkeiten verrichten (Artikel 6bis - 6ter)
Kapitel III - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen (Artikel 7)
Kapitel IV - Besondere Bestimmungen bei Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Aushilfsarbeitnehmern verrichtet werden (Artikel 8 - 13)
- Kapitel V - Besondere Bestimmungen über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen (Artikel 14 - 32)
- Kapitel Vbis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Prävention von sozialpsychologischen Gefahren am Arbeitsplatz wie Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Artikel 32bis - 32vicies)
Kapitel VI - Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 33 - 43)
Kapitel VII - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 44 - 47bis)
Kapitel VIII - Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Artikel 48 - 76septies)
Kapitel IX - Für die Organe geltende gemeinsame Bestimmungen (Artikel 77 und 78)
Kapitel X - Einspruch bei den Arbeitsgerichten (Artikel 79)
Kapitel XI - Überwachung und strafrechtliche Bestimmungen (Artikel 80 - 94)
Kapitel XIbis - Maßnahmen zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle (Artikel 94bis - 94nonies)
Kapitel XII - Schlussbestimmungen (Artikel 95 - 101)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu fördern (Artikel 5 § 1 Gesetz vom 4.8.1996). Der Arbeitnehmer seinerseits muss nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Ausbildung und den Anweisungen seines Arbeitgebers (Artikel 6 Gesetz vom 4.8.1996).
Sind auf einer Baustelle mehrere Unternehmer tätig, muss der Bauherr oder Bauleiter einen Sicherheitskoordinator (coordinateur en matière de sécurité et de santé / coördinator inzake veiligheid en gezondheid) für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts bestimmen. Auch muss er dafür Sorge tragen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (plan de sécurité et de santé / veiligheids- en gezondheidsplan) erstellt wird (Artikel 16 Gesetz vom 4.8.1996).
Arbeitgeber müssen darüber hinaus etwa einen Gefahrenverhütungsberater (conseiller en prévention / preventieadviseur) ernennen (Artikel 33 Gesetz vom 4.8.1996). In einem Unternehmen, das durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (comité pour la prévention et la protection au travail / comité voor preventie en bescherming op het werk) zu errichten (Artikel 49 Gesetz vom 4.8.1996).
Bei Arbeiten, die Subunternehmer in Arbeitsräumen ausführen, müssen Auftraggeber und Subunternehmer sich unter anderem wechselseitig über die Risiken für die Arbeitnehmer der anderen Seite informieren. Der Auftraggeber hat Subunternehmer zurückzuweisen, bei denen er feststellt, dass sie ihren Verpflichtungen beim Arbeitnehmerschutz nicht nachkommen (Artikel 9 und 29 Gesetz vom 4.8.1996). Auch hat der Auftraggeber in den Vertrag mit dem Subunternehmer ganz bestimmte Vertragsklauseln aufzunehmen (Artikel 9 § 2 Nr.--Nummer 2 Gesetz vom 4.8.1996).
Informationen bietet auch das Belgische Informationszentrum zum sicheren Arbeiten (Belgian Safe Work Information Center - BeSWIC). Es ist der belgische Focal Point im Netzwerk der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Informationen zur Arbeitsunfallversicherung und zur Absicherung bei Berufskrankheiten bietet der Abschnitt Pflichtversicherung - Arbeitsunfallversicherung und Absicherung bei Berufskrankheiten dieses Länderberichts.