Viele Berufe in Belgien sind reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Belgien durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt u.a.--unter anderen das Gesetz vom 12.2.2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE / Wet tot instelling van een nieuw algemeen kader voor de erkenning van EG-beroepskwalificaties). Dieses präzisiert der Königliche Erlass vom 17.8.2007 (Arrêté royal portant des mesures en vue de la transposition dans l'ordre juridique interne de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles / Koninklijk besluit houdende maatregelen ter omzetting in de interne rechtsorde van Richtlijn 2005/36/EG van 7 september 2005 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de erkenning van beroepskwalificaties). Hiernach kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister aus dem EU- oder EWR-Ausland, wenn er erstmals in Belgien einen Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben möchte, vorab die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Belgien bei der zuständigen Behörde anzeigt (Artikel 9 § 1 Gesetz vom 12.2.2008). In dem Fall kann die zuständige belgische Behörde verlangen, dass der Dienstleister unter anderen seine Nationalität und das Bestehen einer betrieblichen Versicherungsdeckung nachweist, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot in seinem Heimatstaat beibringt, seine Berufsqualifikation nachweist und sofern der Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, belegt, dass er seinen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat (Artikel 9 § 1 und § 2 Gesetz vom 12.2.2008). Die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungsausübung erfolgt grundsätzlich unter der ausländischen Berufsbezeichnung (Artikel 9 § 3 Gesetz vom 12.2.2008). Bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde vor der ersten Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation überprüfen (Artikel 9 § 4 Gesetz vom 12.2.2008).
Soweit in Deutschland von den Behörden für diese Berufe ein spezieller Befähigungsnachweis, sogenannte EU-Bescheinigung (attestion U.E. / EU-verklaring), verlangt wird, wird diese vom belgischen Ministerium ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand (classes moyennes / middenstand) fällt . Derzeit ist dies der FÖD Wirtschaft - Direction (SPF Economie / FOD Economie) (Artikel 14 Königlicher Erlass vom 17.8.2007). Auf dessen Internetauftritt findet man auch Informationen zur EU-Bescheinigung.
In Belgien wurde für die französischsprachige Gemeinschaft die Generaldirektion Bildung und Forschung des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft Belgiens (Ministère de la Fédération Wallonie-Bruxelles - Direction générale de l’Enseignement non obligatoire et de la recherche scientifique) und für die niederländischsprachige Gemeinschaft das nationale Informationszentrum für die Anerkennung akademischer Leistungen des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft (Vlaams Ministerie van Onderwijs en Vorming - NARIC-Vlaanderen) als jeweilige Kontaktstelle (contact point) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt. Diese beiden Ministerien sind allerdings nur für die Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen zuständig. Ihre Internetauftritte enthalten jedoch jeweils einen Hinweis zu den für die jeweiligen Berufe zuständigen Behörden.
Eine Liste der derzeit reglementierten Berufe in Belgien enthält eine Datenbank der Europäischen Kommission. Folgende Berufsgruppen gehören in Belgien beispielsweise zu den reglementierten Berufen: