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Zollbericht Bosnien-Herzegowina Zollgesetz und Zollverfahren

Besondere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können Waren auch in eines der folgenden, besonderen Zollverfahren überführt werden.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Transit

Der Transit durch Bosnien und Herzegowina (BiH) kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen. Die Abfertigung des Transitverfahrens mit dem Carnet TIR wird an folgenden Grenzübergängen angeboten:

  1. Region Banja Luka: Izacic, Hukica Brdo, Gradiska, Novi Grad, Samac, Brod
  2. Region Sarajevo: Vardiste
  3. Region Mostar: Doljani, Klobuk, Gorica
  4. Region Tuzla: Orasje, Raca, Karakaj.

Die Eröffnung und der Abschluss des Carnet TIR- Verfahrens kann auch bei vielen anderen Zollämtern durchgeführt werden. Das Carnet ATA dient in erster Linie eigentlich der vorübergehenden abgabenfreien Verwendung von Waren, zum Beispiel von Messe-und Ausstellungsgütern. Soweit die Güter durch das Gebiet eines Vertragsstaates transportiert werden, kann es auch als Transitpapier anstelle des vorgeschriebenen nationalen Transitpapiers verwendet werden.

Neben den beiden internationalen Transitverfahren ist die Durchfuhr durch BiH auch im Rahmen des nationalen Transitverfahrens möglich. Wie international üblich, muss der Anmelder bei der Beantragung des Verfahrens eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung des Transits wird die Sicherheit an der Ausgangszollstelle wieder ausgezahlt.

Zolllager

In BiH werden öffentliche (Typen A, B und F) und private Zolllager (Typen C, D und E) betrieben. Zolllager gibt es bei den meisten Binnenzollämtern und Spediteuren. Das Verfahren wird in den Artikeln 115-130 des Gesetzes über die Zollpolitik geregelt.

Eine Genehmigung für das Betreiben eines Zolllagers wird auf schriftlichen Antrag nur natürlichen und juristischen Personen erteilt, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind. Es besteht generell keine zeitliche Beschränkung für den Verbleib der Ware im Zolllagerverfahren. Allerdings kann das Zollamt im Einzelfall eine solche Beschränkung erteilen. Die gelagerten Waren dürfen mit Genehmigung der Zollverwaltung den üblichen Behandlungen, die ihrer Erhaltung und der Vorbereitung auf den Weiterverkauf dienen, unterzogen werden. Ferner darf die Ware mit Genehmigung der Zollverwaltung zeitlich begrenzt aus dem Lager entfernt oder auch in ein anderes Zolllager überführt werden.

Weitere Informationen zum Zolllagerverfahren sind in der entsprechenden Verfahrensanweisung (Uputstvo o carinskim skladistima i postupku carinskog skladistenja) zu finden.

Aktive und passive Veredelung

Waren können in BiH eingeführt werden, um sie zur Herstellung von Erzeugnissen zu verwenden und diese wiederum zu exportieren. In Bezug auf die Einfuhrabgaben gibt es zwei Varianten: Nichterhebungsverfahren und Zollrückvergütung. im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens verzichtet BiH auf die Erhebung von Einfuhrabgaben und die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. 

Bei der Zollrückvergütung werden die Einfuhrwaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Sie unterliegen den üblichen Einfuhrabgaben und den handelspolitischen Maßnahmen. Die Einfuhrabgaben werden später auf Antrag erstattet, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet Bosnien und Herzegowinas ausgeführt werden. Weitere Informationen sind in den Verfahrensanweisungen für die aktive und die passive Veredelung zu finden.

Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung

Waren können ohne die Entrichtung von Einfuhrabgaben eingeführt werden, um Prozesse zu durchlaufen, die die Eigenschaften oder den Zustand der Waren vor der Überführung in den freien Verkehr verändern. In diesem Fall sind keine Abgaben zu entrichten sofern die Waren nach ihrer Veränderung in den freien Verkehr überführt werden.

Die Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung kann durchgeführt werden, um beispielsweise die technischen Voraussetzungen für die Einfuhr herzustellen oder um die Ware so zu verändern, dass ein geringerer Zollsatz angewandt wird. Die eingeführte Ware muss in den verarbeiteten Produkten identifizierbar bleiben. Die Genehmigung für die Veränderung der Waren wird nur Personen erteilt, die in BiH und bei der Verwaltung für indirekte Besteuerung registriert sind. Sie kann bis zu drei Jahre gültig sein. In der entsprechenden Verfahrensanweisung sind detaillierte Informationen zu diesem besonderen Zollverfahren zu finden.

Vorübergehende Verwendung

Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die maximale Verwendungsdauer beträgt 24 Monate. Diese kann im Einzelfall jedoch verkürzt oder verlängert werden. Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst. Grundsätzlich werden Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt und die fristgemäße Ausfuhr überwacht. Die Einfuhr kann aber auch von Einfuhrabgaben teilweise oder vollständig befreit sein.

Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. Folgende Waren können mit dem Carnet vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden:

  • Berufsausrüstung
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Waren für ein Herstellungsverfahren
  • Waren für den Unterricht, für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände
  • Zu Sportzwecken eingeführte Waren
  • Waren für humanitäre Zwecke
  • Lebende Tiere.

Freizonen

In Bosnien und Herzegowina gibt es vier Freizonen. Sie liegen in Visoko, Mostar, Vogosca (Sarajevo) und Lukavac (Tuzla). Werden die Waren aus einer Freizone in das Zollgebiet eingeführt, sind gemäß Artikel 174 des Zollgesetzes die Einfuhrabgaben zu entrichten. Dabei gehören die Kosten für die Lagerung und Behandlungen nicht zum Zollwert. Weitere Informationen zu Freizonen: Slobodne Zone sowie das Gesetz über Freizonen.

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