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Zollbericht Botsuana Warenbegleitpapiere

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Jede Einfuhr ist anzumelden und bereits vorab in Form einer Ankunftsanzeige anzuzeigen. 

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Bei Verstößen, fehlenden oder falschen Unterlagen sind nicht nur Verzögerungen in der Abwicklung möglich, der Zoll kann zudem zusätzliche Zollgebühren verlangen, die Ware beschlagnahmen und/oder Strafen verhängen. Beachten Sie deshalb folgende Formalitäten: 

Registrierungen

Jedes Unternehmen, welches gewerblich in Botsuana tätig werden möchte, muss im Handelsregister der Behörde Companies and Intellectual Property Authority (CIPA) eingetragen sein.  

Importeure müssen sich zudem bei der botsuanischen Zollbehörde (BURS) registrieren und eine Trader Identification Number (TIN) beantragen, sofern sie steuerliche Lieferungen ab einem Wert von 20.000 Pula (P)/jährlich erbringen. Zollagenten sind dagegen unabhängig von einem jährlichen Schwellenwert dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Bei steuerpflichtigen Lieferungen ab einem Wert von mehr als 1.000.000 P/jährlich muss sich der Importeur zusätzlich zur Umsatzsteuer registrieren.

Weitere Informationen zur Registrierung

Meldepflicht vor Ankunft der Ware

Die Ankunft von Importsendungen ist vorab in Form einer Ankunftsanzeige (Report of Arrival/Cargo Manifest) anzuzeigen. Eine solche Ankunftsanzeige wird vom Eigentümer oder Betreiber des jeweiligen Transportmittels oder einem von ihm Beauftragten, wie zum Beispiel Spediteur, in englischer Sprache erstellt und eingereicht. Das Dokument kann in Papierform in zweifacher Ausfertigung oder alternativ über das Single Electronic Window eingereicht werden. 

Fristen für die AnkunftsmeldungJe nach Art des Transportmittels können die Abgabezeiten unterschiedlich sein

Verkehrsweg

Zeitpunkt und Ort der Abgabe der Ankunftsmeldung

Schiffs- und Straßenverkehr

Bei Ankunft am ersten Eingangsort 

Flugzeug

Innerhalb von drei Stunden nach Landung des Flugzeuges am ersten Zollflughafen 

Schienenverkehr

Bei Ankunft des Zuges an jedem Entladebahnhof

Stand: April 2024Quelle: Access2Markets: https://trade.ec.europa.eu/access-to-market


Zollanmeldung

Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung (Bill of Entry, BOE/SAD 500) vorzulegen. Diese ist in englischer Sprache zu erstellen und enthält alle Angaben über die eingeführte Ware.

Die BOE wird in der Regel vor dem Eintreffen der Ware in Botsuana elektronisch über das Single Electronic Window eingereicht. Alternativ kann die Zollanmeldung auch bei Ankunft der Waren in Papierform eingereicht werden. Die Zollanmeldung ist in zweifacher Ausfertigung sowie mit allen weiteren entsprechenden Begleitdokumenten bei den Zollbehörden am Grenzübergang vorzulegen.

Die Zollanmeldung kann vom Einführer selbst oder einem zugelassenen Zollagenten vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur Zollanmeldung

Warenbegleitpapiere 

Neben der Zollanmeldung sind abhängig von der Ware noch weitere Dokumente einzureichen:

Handelsrechnung

Für die Wareneinfuhr ist eine in englischer Sprache ausgestellte Handelsrechnung im Original einzureichen. Zusätzliche Kopien sowie weitere Belege oder Dokumente können abhängig von der einzuführenden Ware erforderlich sein. 

Es sind folgende Angaben auf die Handelsrechnung zu drucken:

  • Handelsname der Ware/handelsübliche Bezeichnung
  • Genaue Warenbeschreibung
  • Identifikationsnummer der Ware
  • Angaben, die für die Festsetzung des Zolls von Bedeutung sind
  • Angaben zum Transaktionswert oder zu möglichen Rabatten, Zöllen, Steuern etc.
  • Gesamtkosten
  • Weitere Angaben abhängig von der Warenart (zum Beispiel Alkoholgehalt in Volumen bei Spirituosen)

Daneben ist es im internationalen Handel üblich, folgende Angaben ebenfalls auf die Handelsrechnung zu drucken:

  • Name und Anschrift von Verkäufer und Empfänger
  • Rechnungsnummer
  • Ausstellungsort und Datum
  • Ursprungsland
  • Angaben zum Transport
  • Liefer- und Zahlungsbedingungen 
  • Anzahl und Art der Packstücke
  • Preis pro Stück und Menge

Packliste

Eine detaillierte Packliste ist dann beizufügen, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke beziehungsweise der gelieferten Ware enthält. Für ausgewählte Waren, zum Beispiel Sprengstoffe (unterliegen dem Konformitätsbewertungsprogramm), ist die Packliste obligatorisch und Voraussetzung für die Einfuhrgenehmigung. 

Die Packliste ist in englischer Sprache zu erstellen. Die einzelnen Waren müssen übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marke, Importlizenznummer, Brutto- und Nettogewicht sowie Lieferbedingungen aufgelistet werden. Es ist kein spezielles Formblatt notwendig. 

Frachtdokumente

Bei der Luftfracht spricht man von einem Luftfrachtbrief (Air Waybill). Bei der Seefracht von einem Konnossement (Bill of Lading). Beide Dokumente enthalten Einzelheiten zum Warentransport und sind bei der Zollabfertigung vorzulegen. Normalerweise werden die Dokumente in englischer Sprache vom Spediteur oder seinem Vertreter vorbereitet.

Präferenznachweise

Präferenzdokumente dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Ursprungsregeln des jeweiligen Handelsabkommens erfüllt sind. Bei Vorlage eines Präferenzdokuments genießt die jeweilige Ware eine bevorzugte Behandlung, möglicherweise sogar Zollfreiheit. 

Das Ursprungsprotokoll zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC, EU-SADC-WPA) legt die Ursprungsnachweise und die entsprechenden Regeln zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs fest.

Ursprungsnachweise im Rahmen des EU-SADC-WPAWer darf welches Dokument ausstellen?
  1. Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1: Wird von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt.
     
  2. Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wort: Kann von jedem Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6.000 EUR nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer (ohne Wertgrenze) ausgestellt werden.
Quelle: https://wup.zoll.de/wup_online/rechtsgrundlagen.php?landinfo=BW&stichtag=18.04.2024&gruppen_id=61&position=8543&rgl_id=192

 

Ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen nicht höher ist als 500 Euro oder 1.200 Euro für die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse.

Weitere Informationen zum EU-SADC-WPA

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Das Programm des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) findet in Botsuana Anwendung. Unternehmen, die die Voraussetzungen des Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade der Weltzollorganisation erfüllen, können diesen Status beantragen und von zollrechtlichen Vereinfachungen sowie Verfahrenserleichterungen profitieren. 

Weitere Informationen: AEO in Botsuana

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