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Chile: Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht in Chile ist im Zivilgesetzbuch (Código Civil) und im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) geregelt.
22.09.2023
Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Rechtsgrundlage
Im Zivilgesetzbuch sind die Gewährleistungsrechte bei Rechts- und Sachmängeln (Art. 1.837 bis 1.870 - Código Civil, CC) geregelt. Im Folgenden wird nur auf die Sachmängelhaftung eingegangen.
Vorliegen eines Mangels
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Kaufes aufgrund eines Mangels zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder der bestimmungsgemäße Gebrauch derart beeinträchtigt ist, dass der Käufer die Sache nicht erworben oder nur einen geringeren Kaufpreis gezahlt hätte, und der Verkäufer den Käufer nicht auf den Mangel hingewiesen hat (Art. 1.858 CC). Dabei unterfallen dem Mängelbegriff nur verdeckte Mängel (vicios redhibitorio), für offene Mängel muss der Verkäufer nicht haften.
Gewährleistungsansprüche
Liegt ein Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu:
- der Käufer kann Erfüllung des Vertrages verlangen (Art. 1.860 CC);
- des Weiteren hat der Käufer einen Anspruch auf Wandelung (acción redhibitoria) und kann die Auflösung des Vertrages verlangen, sofern der Verkäufer keine Kenntnis vom Mangel hatte (Art. 1.857 in Verbindung mit 1.837 CC);
- alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern (Art. 1.860 CC);
- hatte der Verkäufer Kenntnis vom Mangel oder waren die Mängel derartig beschaffen, dass er sie aufgrund seiner Sachkenntnis hätte kennen müssen, so kann der Käufer zudem Schadensersatz verlangen (Art. 1.861 CC).
Liegen nur geringere Beanstandungen vor, bei denen die Sache trotz Mängel zum normalen Gebrauch geeignet bleibt, kann der Käufer nur Minderung verlangen (Art. 1.868 CC).
Ausschluss der Gewährleistung
Die Parteien haben die Möglichkeit, außer im Falle von Arglist, die Vorschriften über die Gewährleistung auszuschließen (Art. 1.859 CC). Zudem haben sie die Möglichkeit, den Haftungsumfang zu erweitern (Art. 1.863 CC).
Verjährung
Die Gewährleistungsansprüche müssen spätestens sechs Monate nach Übergabe der Sache geltend gemacht werden; bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist ein Jahr (Art. 1.866 CC). Minderungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach einem Jahr, bei unbeweglichen Sachen nach 18 Monaten (Art. 1.869 CC).
Besonderheiten beim Handelskauf
Beim Handelskauf, das heißt Käufer und Verkäufer sind Kaufleute, gelten einige Besonderheiten (Art. 130 ff. Código de Comercio, CDC). Der Verkäufer kann vom Käufer die Annahme hinsichtlich der Qualität und Quantität der gekauften Ware verlangen. Hat der Käufer die Ware akzeptiert, so kann er später etwaige Mängel nicht mehr geltend machen. Der Käufer kann sich allerdings ein Untersuchungsrecht vorbehalten, sofern die Verpackung der Waren eine unverzügliche Untersuchung nicht zulässt. In diesem Fall hat der Käufer Mängel in einem Zeitraum von drei Tagen geltend zu machen. Ist der Kauf ein Gattungskauf und wird die Sache wie gesehen (a la vista) erworben, so kann der Käufer grundsätzlich später keine Mängel geltend machen, außer es wurde ein gesondertes Prüfungsrecht vereinbart. Die Gewährleistungsansprüche richten sich dabei nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches (CC).