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Griechenland: Gewährleistungsrecht
Das griechische Zivilgesetzbuch regelt die Fälle der Gewährleistung und räumt dem Käufer ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Gewährleistungsrechten ein.
31.05.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Vorliegen eines Mangels
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache gemäß Art. 514, 534 ff. griechisches Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας) frei von Mängeln und mit den zugesicherten Eigenschaften zu übergeben. Er haftet gegenüber dem Käufer somit für Mängel der verkauften Sache, die diese zu der Zeit, in der die Gefahr auf den Käufer übergeht, aufweist, und für den Fall, dass der Gegenstand zur Zeit des Gefahrübergangs die von ihm zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt. Gemäß Art. 541 besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft grundsätzlich schon bei Übergabe bestanden haben, wenn das eine oder andere binnen eines Jahres nach der Lieferung offenbar wird. Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die der Käufer beim Abschluss des Vertrages kannte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf vom Käufer gelieferte Materialien zurückzuführen ist, Art. 539.
Rechtsfolgen
Der Käufer hat gemäß Art. 542 des griechischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich das Recht, zwischen den folgenden ihm zustehenden Gewährleistungsansprüchen zu wählen:
Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
Minderung des Kaufpreises,
Rücktritt vom Vertrag.
Zudem hat er nach Art. 547 des griechischen Zivilgesetzbuches das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung (statt Rücktritt/Minderung/Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat) geltend zu machen.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verschulden des Verkäufers an der Lieferung einer mangelhaften Sache auch kumulativ zu jeweils einem der übrigen Gewährleistungsrechte verlangen, wenn der Schaden von der Geltendmachung eines der oben genannten Rechte nicht gedeckt wird.
Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist und ohne „erhebliche Unannehmlichkeiten“ (so die gesetzliche Formulierung in Art. 544) für den Käufer durchzuführen.
Verjährung
Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verjähren bei beweglichen Sachen nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer; beim Kauf unbeweglicher Sachen beträgt die Frist fünf Jahre (Art. 554 griechisches Zivilgesetzbuch).
Verbrauchsgüterkauf
Der Verkauf von Verbrauchsgütern (πώληση καταναλωτικών αγαθών) ist im Gesetz 2251/1994 (Νόμος 2251/1994) normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 1 finden die Bestimmungen der Art. 534 ff. des griechischen Zivilgesetzbuches zwingende Anwendung. Eine Vereinbarung, die eine Abweichung von den dort festgelegten Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers vorsieht, ist ungültig.
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) wurden die Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuches geändert. Nunmehr bestehen subjektive wie auch objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit einer Ware (Art. 535a f.).
Die griechische Regierung informiert mit Your Guide to Greece umfangreich über Rechte und Pflichten bei Verbraucherverträgen (auf Englisch).