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Zollmeldung EAWU Zollgesetz und Zollverfahren

EAWU verlängert zollfreie Einfuhr von Waren für Privatpersonen

Der erhöhte Schwellenwert für die zollfreie Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch in die Eurasische Wirtschaftsunion wurde bis zum 1. April 2023 verlängert.

Von Edda Wolf | Bonn

Der zeitlich befristet angehobene Schwellenwert für die zollfreie Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch in die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU), die für Privatpersonen gilt, wurde verlängert. Diese Maßnahme ist jetzt bis zum 1. April 2023 gültig. 

Die entsprechende Entscheidung wurde auf der Sitzung des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWG) am 23. September 2022 getroffen. Darüber informierte der Föderale Zolldienst Russlands in einem Schreiben vom 26. September 2022.

Gekaufte Waren im Wert von bis zu 1.000 Euro, die von Spediteuren oder in Postpaketen transportiert werden, sowie Waren, die mit allen Transportmitteln außer dem Flugzeug oder zu Fuß im Gepäck mitgeführt werden, unterliegen nicht der Zollpflicht.

Der Schwellenwert für die zollfreie Einfuhr von Waren in die EAWU war im März 2022 angehoben worden, um den Zugang der Bürger zu vertrauten Waren unter dem Druck von Sanktionen seitens der G7-Staaten und der EU zu erhalten.

Mit dem Beschluss Nr. 35 des Eurasischen Wirtschaftsrates vom 17. März 2022 wurde der Beschluss Nr. 107 des Rates vom 20. Dezember 2017 "Zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit Waren für den persönlichen Gebrauch" geändert.

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