In den Fällen, in denen nicht lediglich eine estnische Entscheidung in Estland vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Estland (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen:
Seit dem EU-Beitritt Estlands zum 1.5.2004 ist hierbei die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anereknnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch in der Estland unmittelbar anwendbar.
Diese regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen estnischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Nach den Artikeln 36 ff.--folgende (EuGVVO) bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO.
Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
Die Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog.--sogenanntes Verbot der "révision au fond"). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung ("ordre public") widersprechendes Urteil können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern.
Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist dabei, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Estland) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Estland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige estnische Kreisgericht (Maakohtus) gestellt werden.
Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Estland kann erneut auf das sogenannten Europäische Justizportal zurückgegriffen werden. Dort stehen neben weiteren Informationen auch die für Estland relevanten Formblätter in deutscher Sprachfassung zur Verfügung.
Die estnische Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik,in englischer Übersetzung) setzt in ihren §§ 619-627 die europäischen Vorgaben für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in nationales Recht um.
Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher.
Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 weiter vereinfacht werden.
Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem estnischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat:
Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Estland ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene estnische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger vor einem estnischen Gericht einen Vergleich schließen.
Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.