Portal 21 Estland
Mahnverfahren
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer Geldforderung ein sog.--sogenanntes Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Gang setzen.
Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.
Die Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) (siehe hierzu auch die obigen Ausführungen beim Punkt "Internationale Zuständigkeit").
Das Europäische Justizportal bietet diesbezüglich weitere deutschsprachige Informationen zur Auffindung des zuständigen Gerichts an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann oder zu den dafür erforderlichen Dokumenten.
Wird ein solcher Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.
Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - siehe hierzu unsere Rubrik "Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen - Insolvenzrecht") sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.
Die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben besteht in Estland auch nach dortigem Recht. Ausschlaggebend sind hier die Vorschriften (§§ 481 folgende) der estnischen Zivilprozessordnung (estnisch Tsiviilkohtumenetluse seadustik, englische Übersetzung) über das sog. beschleunigte Verfahren bei Zahlungsforderungen (Maksekäsu kiirmenetlus).
Unterlässt es demnach der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, bekommt der Mahnbescheid eine urteilsgleiche Wirkung: es kann aus ihm sofort vollstreckt werden (Maksekäsu tegemine, § 489). Bei einem wirksamen Widerspruch innerhalb von 15 Tagen gegen den Mahnbescheid, kommt es automatisch zu einem sog. streitigen, also einem "ganz normalen" Gerichtsverfahren (§ 486).
Unter der Internetseite www.e-toimik.ee kann ein rein elektronisches Mahnverfahren durchgeführt werden, wofür jedoch eine estnische elektronische Identitätskarte erforderlich ist (erhältlich unter der Internetadresse www.id.ee, auch auf Englisch und Russisch).
Informationen zum Rechtsweg beim Einklagen von Forderungen stellt auch die Deutsche Botschaft in Tallin in ihrem "Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Estland" zur Verfügung.
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)