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Keine öffentliche Einsicht in europäische UBO-Register
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die öffentliche Einsichtnahme in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner – UBO) für ungültig erklärt.
07.12.2022
Von Nadine Bauer | Bonn
Die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) sieht in Art. 30 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedstaaten die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen. Diese Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Regelung nun als unvereinbar mit Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erklärt. In der Folge setzen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorläufig aus: So beispielsweise Griechenland, Irland, Luxemburg und Österreich.
Eine Übersicht über die nationalen UBO-Register hält der GTAI-Rechtsbericht Register der Wirtschaftlichen Eigentümer in Europa bereit.
Zum Thema:
- GTAI-Rechtsmeldung EuGH zur Geldwäscherichtlinie: Datenschutz gegen Transparenz vom 24. November 2022
- Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843)
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