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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Bügelbretter mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662. Im Januar 2024 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 3. Oktober 2024 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein. 

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Gegenstand der Untersuchung sind frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, zum Beispiel Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00 , ex 4421 99 99 , ex 7323 93 00 , ex 7323 99 00 , ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51). 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (1. Oktober 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 1. Oktober 2024; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Januar 2024.

Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 3. Oktober 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung der bisherigen Antidumpingmaßnahmen, die bereits 2007 in Kraft traten und 2013 verlängert wurden.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei- oder nicht freistehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
UnternehmenZoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode
Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan34,9A782
Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou39,6A783
Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou35,8A784
Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan18,1A785
Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou26,5A786
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong22,7A953
Alle übrigen Unternehmen42,3A999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.  

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