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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention: Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen an. Seit 2022 bestehen auch Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Bezüglich der Antidumpingmaßnahmen kündigte die EU-Kommission bereits im Juli 2024 das mögliche Außerkrafttreten an. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 16. Juni 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 17. September 2024.

Antisubventionsmaßnahmen gelten seit 2020

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, - ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 - mit Ursprung in China und Ägypten.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00

Es gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

ChinaJushi Group Co. Ltd; Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; Taishan Fiberglass Inc.

30,7 %

C531
 PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp.

17,0 %

C532
 In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

24,8 %

Siehe Anhang I

 In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

30,7 %

Siehe Anhang II
 Alle übrigen Unternehmen

30,7 %

C999
ÄgyptenJushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

10,9 %

C533
 Alle übrigen Unternehmen

10,9 %

C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze bzw. der in den Anhängen aufgeführten Unternehmen muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: 

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Die zollamtliche Erfassung der Waren wird beendet. Es wird rückwirkend kein Ausgleichszoll auf zollamtlich erfasste Ware erhoben.

Änderung der Antidumpingmaßnahmen

Die mit Durchführungsverordnung EU 2020/492 eingeführten Antidumpingzölle werden reduziert:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Jushi Group Co. Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

69,0  %

C531

PGTEX China Co. Ltd;

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6  %

C532

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

37,6  %

Siehe Anhang I
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

34,0  %

Siehe Anhang II
Alle übrigen Unternehmen

69,0  %

C999

Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

20,0  %

C533

Alle übrigen Unternehmen

20,0  %

C999

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 189 vom 15. Juni 2020, S. 1.

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