EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Keramikfliesen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.
13.02.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 verlängert wurden. Im November 2022 leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Europäische Kommission die Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 14. Februar 2024 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht.
Antidumpingzölle
Unternehmen | Zoll (in Prozent) | TARIC- |
---|---|---|
Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd.; Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd.; | 32,0 | B938 |
Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd. | 13,9 | B939 |
Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd. | 29,3 | B009 |
Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd. | 36,5 | B010 |
in Anhang I aufgeführte Unternehmen | 30,6 | |
alle übrigen Unternehmen | 69,7 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Keramikfliesen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. [Datum und Unterschrift]“.
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 69,7 Prozent Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (siehe Anhang I), aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von höchstens 30,6 Prozent gilt. Hierzu sind die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung zu erfüllen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/493; ABl. L vom 13. Februar 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung [...]; ABl. C 422 vom 22. November 2022, S. 3;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 93 vom 28. Februar 2022, S. 8.
Die Maßnahmen wurden bereits 2017 verlängert
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt und nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung 2017 verlängert. Sie wurden außerdem seit der Einführung mehrmals geändert: Ein Unternehmen wurde als neuer ausführender Hersteller, für den ein reduzierter Antidumpingzollsatz gilt, anerkannt. Zudem gab es bei zwei Unternehmen Umfirmierung, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz hatten.
- Neuer ausführender Hersteller: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 18.
- Umfirmierungen: Bekanntmachung; ABl. C 449 vom 13. Dezember 2018, S. 36 sowie Bekanntmachung; ABl. C258 vom 23. Juli 2018, S. 9.
- Verlängerung: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179; ABl. L 307 vom 23. November 2017, S. 25.
- Einführung: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011; ABl. L 238 vom 15. September 2011, S. 1.