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Antisubvention - E-Autos mit Ursprung in China
Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle bekannt. Sie könnten ab 4. Juli 2024 gelten, sofern die EU und China vorher keine Einigung erzielen.
12.06.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Die EU-Kommission führt seit Oktober 2023 eine Antisubventionsuntersuchung durch. Nun gibt sie ein vorläufiges Ergebnis bekannt: Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Wertschöpfungskette für E-Autos in China von unfairen Subventionen profitiert. Als nächsten Schritt strebt die EU-Kommission Gespräche mit den zuständigen chinesischen Behörden an. Sollte bei diesen Gesprächen keine praktikable Lösung gefunden werden, unterlägen die betroffenen Einfuhren ab 4. Juli 2024 vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen.
Betroffene Waren und mögliche vorläufige Ausgleichszölle
Betroffen sind neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind, und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden. Die Fahrzeuge werden derzeit unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht. Motorräder sind ausgenommen. Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls notwendig. Die tatsächliche Erhebung der Zölle hängt davon ab, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden. Die EU-Kommission hat folgende Ausgleichszollsätze festgelegt:
Unternehmen | vorläufiger Ausgleichszoll in Prozent |
---|---|
BYD Gruppe | 17,4 |
Geely Gruppe | 20,0 |
SAIC Gruppe | 38,1 |
alle anderen mitarbeitenden Unternehmen gemäß Anhang | 21 |
alle anderen Unternehmen | 38,1 |
Ausgleichszölle können rückwirkend erhoben werden
Während der Untersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Führt die EU nach Abschluss der Untersuchung Ausgleichszölle ein, können diese ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Elektroautos mit Ursprung in China werden seit 7. März 2024 für eine Dauer von neun Monaten zollamtlich erfasst.
Hintergrund der zollamtlichen Erfassung ist eine signifikante Erhöhung der Einfuhrmenge im Zeitraum von Oktober 2023 bis Januar 2024. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum beobachtete die EU-Kommission einen Anstieg von 14 Prozent. Im Ergebnis kann die Einfuhr subventionierter Elektrofahrzeuge negative Auswirkungen auf Unionshersteller haben und eine entsprechende wirtschaftliche Schädigung verursachen.
Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet. Das bedeutet, dass die EU-Kommission das Antisubventionsverfahren selbst eröffnet und nicht wie in den meisten Fällen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges. Aus Sicht der Kommission liegen ausreichende Informationen und Beweise dafür vor, dass Hersteller von Elektrofahrzeugen mit Ursprung in China Subventionen erhalten. Dadurch werde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt.
Quellen:
- Vorabbekanntmachung der EU-Kommission zur Einführung der Antisubventionsmaßnahmen vom 12. Juni 2024
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 12. Juni 2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. März 2024
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. Oktober 2023, S. 160.