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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - E-Autos mit Ursprung in China

Die Ausgleichszölle treten am 30. Oktober 2024 in Kraft. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren ein. Nachdem sie im Juli 2024 zunächst vorläufige Antisubventionsmaßnahmen einführte, gibt sie nun das Inkrafttreten der endgültigen Maßnahmen bekannt. Die endgültigen Zollsätzen unterscheiden sich von den vorläufigen Ausgleichszöllen. 

EU führt endgültige Ausgleichszölle ein

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind — mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern —, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/"Range Extender“ (Hilfsstromaggregat). 

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703801010). 

Ausgleichszölle

Endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

Endgültiger TARIC-Zusatzcode

BYD Group:

17,0  %

 

BYD Auto Company Limited

89HH

BYD Auto Industry Company Limited

89HI

Changsha BYD Auto Company Limited

89HJ

Changsha Xingchao Auto Company Limited

89HK

Changzhou BYD Auto Company Limited

89HL

Fuzhou BYD Industrial Company Limited

89HM

Hefei BYD Auto Company Limited

89HN

Jinan BYD Auto Company Limited

89HO

Geely Group:

18,8  %

 

Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited

89HP

Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd.

89HQ

Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd.

89HR

Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd.

89HS

Zhejiang Geely Automobile Company Limited

89HT

Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited

89HU

Zhongjia Automobile Manufacturing (Chengdu) Co., Ltd.

89HV

SAIC Group:

35,3  %

 

SAIC MAXUS Automotive Company Limited

89HW

SAIC Motor Corporation Limited

89HX

Nanjing Automobile (Group) Corporation

89HY

SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd.

89HZ

SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd.

89IA

SAIC General Motors Co., Ltd.

89IB

Tesla (Shanghai) Co., Ltd

7,8  %

89BZ

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

20,7  %

 

Alle übrigen Unternehmen

35,3  %

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 35,3 Prozent Anwendung.

Ausgleichszölle werden nicht rückwirkend erhoben 

Seit Juli 2024 galten vorläufige Ausgleichszölle. Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese Sicherheitsleistungen werden nicht freigegeben. 

China hat die WTO eingeschaltet

Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet. Das bedeutet, dass die EU-Kommission das Antisubventionsverfahren selbst eröffnet und nicht wie in den meisten Fällen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges. Aus Sicht der Kommission liegen ausreichende Informationen und Beweise dafür vor, dass Hersteller von Elektrofahrzeugen mit Ursprung in China Subventionen erhalten. Dadurch werde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt. Die EU und China hatten zunächst eine Verhandlungslösung angestrebt, um die Einführung der Ausgleichszölle zu verhindern. Gleichzeitig führte die EU das Verfahren fort, während China sich bereits im August 2024 an das WTO-Streitbeilegungsgremium gewendet hat, um gegen die Ausgleichszölle der Europäischen Union (EU) auf Elektroautos mit Ursprung in China vorzugehen.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 29. Oktober 2024;
  • Pressemitteilung der EU-Kommission vom 4. Oktober 2024
  • Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. August 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 4. Juli 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. März 2024
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. Oktober 2023, S. 160.
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