Zollbericht EU Klimawandel
CBAM - FAQ
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, dessen Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Wir beantworten die häufigsten Fragen.
17.01.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Übergangsregister
Das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) ist eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission verwaltet wird. Es wird während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 genutzt.
Wo müssen Unternehmen die CBAM-Berichte einreichen?
Die Quartalsberichte werden über das CBAM-Übergangsregister eingereicht. Dort können Unternehmen die Berichte mithilfe von Eingabemasken anlegen oder eine XSD-Datei hochladen.
Wie erhalten Unternehmen Zugang zum Übergangsregister?
Der Zugang zum Übergangsregister wird von der nationalen zuständigen Behörde freigeschaltet. In Deutschland ist diese Zuständigkeit bei der deutschen Emissionshandelsstelle angesiedelt. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite Informationen zur Berichtsstruktur sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung. Zudem gibt es ein Webinar, bei dem das Übergangsregister vorgestellt wird sowie sektorspezifische Webinare.
Pflichten für Importeure
Importeure müssen während der Übergangsphase Berichtspflichten erfüllen und Angaben zu ihren Einfuhren machen, die dem CBAM unterliegen.
Wer ist bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen EU-Ländern berichtspflichtig?
Das ist davon abhängig, wer die Einfuhrzollanmeldung abgibt. Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer einer Ware. Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig. Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.
Haben Spediteure, die die Einfuhrverzollung für Einführer leisten, eine Berichtspflicht?
Die Berichtspflicht gilt für den Einführer der Ware, nicht für Spediteure. Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.
Was passiert, wenn die Abgabefrist abgelaufen ist? Ist es möglich, Berichte nachträglich einzureichen?
Es besteht die Möglichkeit, im CBAM-Übergangsregister eine verspätete Abgabe zu beantragen. Dies erfolgt mittels der Funktion "Verspätete Einreichung anfordern" > "Von NCA angefordert" ("Request delayed submission (Requested by NCA))".
Um die Funktion nutzen zu können, ist eine Referenznummer notwendig. In Deutschland können Wirtschaftsbeteiligte die Nummer nach einem Schema selbst erstellen. Sie setzt sich aus dem jeweiligen Quartal und der EORI-Nummer zusammen, beispielsweise also Q4-2023/EORI-Nummer oder Q1-2024/EORI-Nummer. Mit dieser Referenznummer können Unternehmen innerhalb von 30 Tagen einen CBAM-Bericht einreichen.
Welche Sanktionen sind bei Nichtabgabe der CBAM-Berichte während der Übergangsphase vorgesehen?
Die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase sieht Sanktionen zwischen zehn und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vor. Die nationalen zuständigen Behörden haben dabei aber einen großen Ermessensspielraum.
Anwendungsbereich
Der CBAM gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für solche, die dem Anwendungsbereich unterliegen. Dazu zählen Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Unterliegen auch verarbeitete oder verbaute Waren dem CBAM?
Nur Waren, die in Anhang I der CBAM-VO mit KN-Code aufgelistet sind, unterliegen dem CBAM. Betroffen sind beispielsweise Vorläuferstoffe wie agglomerierte Eisenerze oder Aluminiumzement sowie zahlreiche nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Rohre oder Rohrformstücke.
Wie sieht es mit Warenzusammenstellungen aus?
Auch hier gilt, dass nur Waren, die in Anhang I der CBAM-VO mit KN-Code aufgelistet sind, in den Anwendungsbereich des CBAM fallen.
Was gilt bei zusammengesetzten Waren, die beispielswiese aus Aluminium und Kunststoff bestehen?
Wenn die Ware in Anhang I der CBAM-VO gelistet ist, bestehen Berichtspflichten. Die Angaben beziehen sich aber nur auf den CBAM-pflichtigen Anteil der Ware: Bei Produkten mit einem Massenanteil von mehr als fünf Prozent anderer Materialien, ist als Masse nur der Aluminiumanteil anzugeben. Gleiches gilt für Waren, die aus Eisen und Stahl sowie einem weiteren Material bestehen. (Siehe hierzu Abschnitte 3.16.1 und 3.18.1, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die CBAM-Übergangsphase).
Betroffene Länder
Der CBAM gilt für Einfuhren aus allen Drittstaaten mit einigen wenigen Ausnahmen.
Gilt der CBAM auch für Importe aus anderen EU-Staaten?
Nein, CBAM gilt nur für Einfuhren aus Drittstaaten. Berichtspflichtig ist der Einführer. Unternehmen, die ihre Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, und es sich dabei um Unionsware handelt, sprich die Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, müssen keine CBAM-Berichtspflichten erfüllen.
Gilt der CBAM auch für Einfuhren aus Großbritannien?
Ja, Einfuhren aus Großbritannien unterliegen dem CBAM. Ausgenommen sind nur Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Gilt der CBAM auch für Einfuhren aus der Schweiz?
Das kommt darauf an: Haben die Waren Schweizer Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (das heißt, sie haben ihren nichtpräferenziellen beziehungsweise handelspolitischen Ursprung in der Schweiz) sind sie vom CBAM ausgenommen. Werden aber Waren lediglich über die Schweiz in die EU eingeführt, unterliegen sie dem CBAM. Relevant ist der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht das Versendungsland.
Emissionen und Standardwerte
Um die CBAM-Berichtspflichten erfüllen zu können, sind Unternehmen auf Daten ihrer Geschäftspartner im Drittland angewiesen.
Wie lange können Unternehmen Standardwerte nutzen?
Unternehmen können für die ersten drei CBAM-Berichte auf Standardwerte zurückzugreifen. Diese Option war jedoch von vornherein zeitlich begrenzt. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass Standardwerte während der Übergangsphase bis zum 31. Juli 2024 verwendet werden können.
Die EU-Kommission hat die Standardwerte Ende 2023 veröffentlicht. Sie basieren auf dem Bericht des Joint Research Centre.
Wird die Möglichkeit auf Standardwerte zurückzugreifen verlängert?
Nein, die EU-Kommission hat im August 2024 bestätigt, dass Importeure ab dem vierten CBAM-Bericht tatsächliche Emissionsdaten melden müssen.
Gibt es eine Vorlage, um Emissionsdaten vom Lieferanten abzufragen?
Ja, die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite eine solche Vorlage zur Verfügung. Die Nutzung ist nicht verpflichtend. Die Kommission empfiehlt die Nutzung der Vorlage, um Einheitlichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen. Auf der CBAM-Seite der EU-Kommission findet sich auch eine ausgefüllte Version mit Beispielen für verschiedene Warenkategorien.
Was müssen Unternehmen tun, wenn sie keine Daten von ihren Lieferanten erhalten?
Unternehmen müssen nachweisen, dass sie sich um tatsächliche Emissionsdaten für ihre Importe bemüht haben. Die Nachweise sind im CBAM-Übergangsregister über das Feld "Kommentare“ einzureichen.
CBAM-Zertifikate
2026 beginnt die Umsetzungsphase. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate für ihre Einfuhren erwerben.
Wie berechnet sich der Preis der CBAM-Zertifikate?
Der Preis der CBAM-Zertifikate ergibt sich aus dem Preis der ETS-Zertifikate: Die EU-Kommission berechnet den Preis aus dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.
Müssen auch dann CBAM-Zertifikate gekauft werden, wenn im Ausfuhrland ein CO2-Preis bezahlt wurde?
Ja, aber es besteht die Möglichkeit, den im Ausland gezahlten CO2-Preis anrechnen zu lassen. Wie genau dieser Bonus berechnet wird, wird die EU-Kommission in einer Durchführungsverordnung festlegen. Mit der Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung ist nicht vor 2025 zu rechnen.
Rückwaren und andere Zollverfahren
CBAM gilt für Waren, die zum freien Verkehr abgefertigt werden. Dennoch gibt es auch bei anderen Zollverfahren bestimmte Vorgaben zu beachten.
Fallen auch Rückwaren unter die CBAM-Verordnung?
Nein, für Rückwaren bestehen während der Übergangsphase keine Berichtspflichten oder anderweitige Anforderungen. Für die Umsetzungsphase ab 2026 gilt, das der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat "Null“ für die gesamten grauen Emissionen angibt.
Was ist bei Veredelungswaren zu beachten?
CBAM findet nur dann Anwendung, wenn die Waren in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Waren, die in die aktive Veredelung überführt und danach wieder ausgeführt werden, unterliegen nicht dem CBAM. Waren, die nach Abschluss der aktiven Veredelung in die EU zum freien Verkehr eingeführt werden, dagegen schon. Berichtspflichten entstehen auch dann, wenn die CBAM-Ware weiterverarbeitet wurde und die verarbeitete Ware selbst nicht im Anwendungsbereich liegt. Die Berichtspflichten erstrecken sich in diesen Fällen auf die Ausgangsware, die in das Verfahren der aktiven Veredelung eingeführt wurde.
Unterliegen Waren im Transit dem CBAM?
Nein, der CBAM gilt nur für Waren, die in den freien Verkehr der EU eingeführt werden.
Überprüfung der Berichte
Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass akkreditierte Prüfer die Angaben zu den Emissionen in der CBAM-Erklärgung verifizieren müssen.
Müssen die Emission auch während der Übergangsphase von externen Prüfern überprüft werden?
Nein, diese Anforderung besteht erst während der Umsetzungsphase ab 2026. Während der Übergangsphase kontrolliert die EU-Kommission den Eingang, Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte.
Inwieweit kann man sich auf die Emissionsangaben der Hersteller verlassen?
Für die Umsetzungsphase ab 2026 ist eine Überprüfung durch externe Prüfer vorgeschrieben.
Während der Übergangsphase können sich Einführer an den Standardwerten orientieren und diese für eine Plausibilitätsprüfung nutzen.
Weiterverarbeitung im Drittland
Lieferketten und Produktionsprozesse umfassen häufig mehrere Länder. In der Berichtserstattung zum CBAM sind diese Prozesse zu berücksichtigen.
Spielt es eine Rolle, ob der Lieferant aus einem Drittland das Vormaterial aus der EU bezieht?
Ja, bei der Ermittlung der eingebetteten Emissionen müssen auch in der EU hergestellte Vorprodukte berücksichtigt werden. Allerdings wird der in der EU bereits gezahlte CO2-Preis entsprechend berücksichtigt.
Was ist bei passiver Veredelung zu beachten?
Während der Übergangsphase gilt die Berichtspflicht nicht für Veredelungserzeugnisse, die im Verfahren der passiven Veredelung entstanden sind.
Ab 2026 gilt, dass der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs angeben muss.
Weiterführende Informationen
- Die EU-Kommission stellt ein ausführliches FAQ zur Verfügung, das regelmäßig aktualisiert wird. Die aktuellste Version ist auf der CBAM-Seite der Kommission verfügbar.
- Die deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale zuständige Behörde und stellt umfangreiche Informationen zum CBAM zur Verfügung.
- Die CBAM-Webseite der EU-Kommission enthält alle wichtigen Informationen, von Leitfäden über Vorlagen bis hin zu sektorspezifischen Webinaren. Die Seite wird regelmäßig um neue Informationen ergänzt.