Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht EU Krieg in der Ukraine

Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland

Am 23. Februar 2022 traten erste Sanktionen der EU gegenüber Russland im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in Kraft. Seitdem wurden sie sukzessive erweitert und verschärft.

Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn

15. Sanktionspaket am 16. Dezember 2024

Mit Verordnungen 2024/3192 und 2024/3189 hat die EU die Sanktionen gegen Russland durch eine Änderung der VOen 833/2014 und 269/2014 weiter verschärft.

Die Maßnahmen betreffen die russische Schattenflotte, weitere Listungen gegen Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die Anerkennung von Entscheidungen russischer Gerichte sowie Maßnahmen im Finanzsektor. Zum ersten Mal werden in diesem Zusammenhang auch chinesische Personen und Einrichtungen gelistet.

Bezüglich der Schattenflotte werden 52 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte sanktioniert, wodurch sich die Gesamtzahl dieser Schiffe auf 79 erhöht. Diese (Nicht-EU) Schiffe unterliegen einem Zugangsverbot zu Häfen und Dienstleistungen (Anhang XLII der in Art. 3s der VO 833/2014 genannten Schiffe). Unter "Schattenflotte“ werden Nicht-EU-Schiffe verstanden, die sich an Hochrisikotransporten von russischem Erdöl oder Erdölerzeugnissen, an Waffenlieferungen, Getreidediebstahl oder der Unterstützung des russischen Energiesektors beteiligen.

Anhang IV der VO 833/2024 erhält 32 neue Einrichtungen. Dort werden solche Einrichtungen gelistet, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg unterstützen. Sie unterliegen strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use Güter sowie für Güter und Technologien, die zur Stärkung und Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können.

In Anhang I der VO 269/2014 werden 84 weitere Personen und Einrichtungen gelistet, die für Handlungen verantwortlich sind, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ihre Vermögenswerte werden eingefroren, und für Personen wird zusätzlich ein Reiseverbot eingeführt. Zum ersten Mal seit Beginn der russischen Invasion hat die EU auch sieben chinesische Personen und Einrichtungen gelistet. Dies betrifft eine Einzelperson und zwei Einrichtungen, die die Umgehung der EU-Sanktionen ermöglichen, sowie vier Einrichtungen, die sensible Drohnenkomponenten und mikroelektronische Bauteile an die russische Militärindustrie liefern und so den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen. Zudem werden zwei hohe Beamte aus der Demokratischen Volksrepublik Korea in die Sanktionsliste aufgenommen.

Des Weiteren umfassen die Maßnahmen das Verbot, bestimmte Entscheidungen russischer Gerichte in der EU anzuerkennen oder durchzusetzen, mit denen – ungeachtet vorausgegangener Vereinbarungen der Vertragspartner – die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen russischen und EU-Unternehmen russischen Gerichten übertragen wird. Sinn und Zweck ist es, EU-Unternehmen vor der Anerkennung von Schäden zu schützen, die in Russland rechtswidrig gegen sie geltend gemacht werden.

Eine Ausnahmeregelung für den Ausgleich von Verlusten sieht der neue Abs. 5j des Art. 6b der VO 269/2014 vor. Hiernach ist die Freigabe von Barbeständen möglich, die von EU-Zentralverwahrern gehalten werden. Dank dieser Ausnahmeregelung können Zentralverwahrer die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Freigabe eingefrorener Barbestände ersuchen, damit sie diese verwenden können, um ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.

Die Regelungen des 15. Sanktionspaketes sind ab dem 17. Dezember 2024 in Kraft.

Weitere Informationen: 

14. Sanktionspaket am 24. Juni 2024

Mit dem Ziel, gegen die Umgehung bereits bestehender Sanktionen besser vorgehen zu können, hat die EU mit den Verordnungen 2024/1745 und 2024/1739 am 24. Juni ein 14. Sanktionspaket erlassen, mit denen die Verordnungen 833/2014 und 269/2014 entsprechend geändert werden.

Das Sanktionspaket enthält zum einen eine weitere Ausweitung der Sanktionsliste gemäß Anhang I der VO 269/2014. Insgesamt enthält die Sanktionsliste mittlerweile mehr als 2.200 Personen, Unternehmen und Institutionen. Sie unterliegen einem Reiseverbot in oder durch die EU, ihre Vermögenswerte werden eingefroren und EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen ihnen keine Gelder zur Verfügung stellen. Unter den neu gelisteten Unternehmen sind insbesondere solche, die durch Finanztransaktionen oder Lieferungen gegen die bestehenden Sanktionen verstoßen haben.

Der neue Art. 8a der VO 883/2014 erweitert die Verantwortlichkeit europäischer Unternehmen auf deren außereuropäische Tochtergesellschaften. 
Hiernach haben sich  EU-Muttergesellschaften "nach besten Kräften“ zu bemühen, Sanktionsverstöße durch ihre Tochtergesellschaften zu verhindern.
Sie sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der EU-Sanktionen international sicherzustellen, wie Erwägungsgrund 30 der Verordnung betont. Allerdings ist die im Entwurfstext noch vorgesehene gesetzliche Vermutung der Verantwortlichkeit der Mutter- für ihre Tochtergesellschaften bedeutend abgemildert worden.

Änderungen gibt es auch bezüglich der "No-Russia-Clause“ gemäß Art. 12g der VO 883/2014. Zum einen weitet der neue Artikel 12ga die No-Russia-Clause auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen an Vertragspartner in Drittstaaten aus. Zum anderen stellt Art. 12 g Absatz 2 (neu) sicher, dass bestimmte neu aufgenommene Güterpositionen im Anhang XL nicht automatisch die No-Russia-Clause auslösen. Durch den neuen Absatz 2a werden außerdem öffentliche Aufträge mit Drittstaaten und internationalen Organisationen vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen

Gemäß des neuen Artikels 3r Abs.1 (VO 883/2014) ist es verboten, innerhalb der EU Weiterverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas der KN -Codes 2711 11 00 zu erbringen. Gemäß Art. 3r Abs.2 der geänderten VO 883/2014 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel, oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Verbot gemäß Art.3 r Abs. 1 bereitzustellen
Weitere Einzelheiten sind den Verordnungen zu entnehmen: 

13. Sanktionspaket am 24. Februar 2024

Mit EU-Verordnung 2024/745 zur Änderung der Verordnung 833/2014 hat die EU mit Wirkung zum 24. Februar 2024 und damit genau zwei Jahre nach Beginn des russischen Einmarsches in die Ukraine die Sanktionen gegenüber Russland in einem mittlerweile 13. Sanktionspaket erneut verschärft. Zu Informationszwecken ist eine konsolidierte Fassung der VO 833/2014 abrufbar. 

Listung weiterer Personen und Einrichtungen

Die Liste des Anhang IV zur VO 833/2014 wird um 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen erweitert. Dies betrifft zu einem großen Teil den militärisch-industriellen Komplex. Ausfuhren an die in dieser Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen sind nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig. Die Liste findet sich im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/745

Neu in der Liste sind zehn russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen. Gelistet werden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, welche die russischen Streitkräfte unterstützen.

Listung weiterer Güter und Technologien

Ebenfalls erweitert worden sind die in Anhang VII der VO 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien. Hinzugefügt wurden Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können, zum Beispiel in Raketen und Drohnen oder in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe.

Die Ausfuhr der in Anhang VII erfassten Güter und Technologien nach Russland ist nur unter strengen in der VO geregelten Ausnahmen rechtlich zulässig. Die Liste befindet sich im Anhang II der Verordnung (EU) 2024/745.

Aufnahme von UK als Partnerland

Das Vereinigte Königreich ist in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktive Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Liste der Partnerländer gemäß Anhang XXXVI  der VO 883/2014 umfasst nun die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich.

12. Sanktionspaket am 18. Dezember 2023

Mit Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 durch die VO 2023/2878, die sich wiederum auf den Beschluss GASP 2023/2874 stützt, hat die EU im Rahmen eines 12. Sanktionspakets weitere gegen Russland gerichtete Sanktionen verhängt. Die neuen Regelungen sind seit dem 19. Dezember 2023 in Kraft und betreffen unter anderem Handelsmaßnahmen, Maßnahmen im Energiebereich sowie die Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

Die Verordnung sieht Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten vor (mit Ausnahme von Industriediamanten). Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der VO 883/2014 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. Ebenso ist es ab diesem Zeitpunkt verboten, in diesem Anhang aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden. Ab dem 1. September 2024 ist das Verbot in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, zu beachten.

Des weiteren enthält die Verordnung Änderungen bezüglich der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse durch eine Neufassung des Art. 3g der VO.

Bezüglich der Ausfuhr bestehen neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und unter anderem Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen. Zu beachten ist auch das Verbot der Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands (Art. 3k Abs. 1a). Es sind neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU festgelegt, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und unter anderem Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen.

Art. 4v der VO regelt eine strengere Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer, um auf diese Weise der Umgehung des Einfuhrverbotes für russisches Erdöl entgegenzuwirken und Transparenz zu schaffen. Darüber hinaus besteht ein Einfuhrverbot für Flüssiggas mit einer Bestandsschutzklausel für maximal 12 Monate für bestehende Verträge.

Der Bekämpfung von Umgehungspraktiken dienen vor allem die Erweiterung des Durchfuhrverbotes durch Russland, die Einführung einer Anzeigepflicht für bestimmte Geldtransfers, die zu mehr als 40 Prozent direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, sowie die Verpflichtung, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Gemäß Art. 12g Abs.1 der VO müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind sowie von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

Weitere Informationen und Hinweise (inkl. eines Links zur VO 2023/2878) können der folgenden Pressemitteilung entnommen werden: EU beschließt 12. Sanktionspaket gegen Russland

11. Sanktionspaket am 23. Juni 2023

Das 11. Sanktionspaket umfasst insbesondere ein Transitverbot bestimmter Güter und Technologien und die Verschärfung aktueller Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Vor allem Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse wurden erneut verschärft: Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.

Daneben steht die Stärkung bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit mit Drittländern im Fokus, um die Umgehung von Sanktionen zu verhindern. In der Praxis soll diese Zusammenarbeit so umgesetzt werden, dass die EU die Befugnis erteilt, Sekundärsanktionen gegen Nicht-EU-Unternehmen zu verhängen, die Russland bei der Umgehung der Handelssanktionen helfen. Darüber hinaus kann die EU ab sofort den Handel mit bestimmten Drittländern beschränken, wenn über diese Länder sanktionierte europäische Güter nach Russland gelangen. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll allerdings nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.

Außerdem umfasst das neue Paket neue Personenlistungen und Strafmaßnahmen gegen 87 Organisationen, die aus EU-Sicht die russische Rüstungsindustrie unterstützen. Nachdem bereits russische und iranische Organisationen aufgeführt sind, ergänzt das neue Paket die Listungen um Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien.

Neben den Organisationen wurden 71 Einzelpersonen und 33 Einrichtungen aus Russland sanktioniert, neu auf der Liste sind u.a.:

  • Tatjana Schewzowa, die stellvertretende Verteidigungsministerin Russlands;
  • Alexander Gussew, der Gouverneur der Region Woronesch;
  • Weniamin Kondratjew, der Gouverneur der Region Krasnodar;
  • Wladimir Wladimirow, der Gouverneur der Region Stawropol;
  • Wladimir Solodow, der Gouverneur der Region Kamtschatka;
  • General Alexander Lapin, der Stabschef des russischen Heeres;
  • Michail Leontjew, der Pressesprecher des staatlichen Ölkonzerns Rosneft.
  • Das Swerdlow-Werk Dserschinsk (gehört zum staatlichen Technologiekonzern Rostec)
  • Das private Militärunternehmen Wagner (Wagner-Gruppe) sowie mehrere russische IT-Firmen.

Das 11. Sanktionspaket beinhaltet weiterhin Beschränkungen für Druschba-Öl, eine Verschärfung des Einlaufverbotes für Schiffe, die Verlängerung der aktuellen Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für russisches Öl, das nach Japan geliefert wird. Der Preisobergrenzenmechanismus regelt, dass einzelne Projekte, die für die Energieversorgung bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze ausgenommen werden können. Die Ausnahme zum weiteren Bezug von russischem Pipeline-Öl für Polen und Deutschland gilt jetzt nicht mehr.

Im Bereich High Tech und Maschinenbau wurde die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und einem Ausfuhrverbot unterliegen. Dazu gehören unter anderem elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausrüstung für die Herstellung und das Testen elektronischer integrierter Schaltungen und gedruckter Schaltungen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente. 

Auch im Bereich Finanzen und Dienstleistungen gibt es Neuerungen. Unter anderem beschloss die EU Lockerungen für europäische Halter von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Genehmigung beantragen, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder zu bekommen. 

Schließlich hat die EU Sendelizenzen für folgende russische TV-Kanale ausgesetzt:

  • RT Balkan;
  • Oriental Review;
  • Tsargrad;
  • New Eastern Outlook;
  • Katehon.

10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023

Angesichts des ersten Jahrestags seit Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine beschloss der Rat ein zehntes Paket zusätzlicher restriktiver Maßnahmen. Damit sollen die russische Regierung und die für den anhaltenden Angriffskrieg Russlands Verantwortlichen noch mehr unter Druck gesetzt werden.

Mit dem neuen Sanktionspaket wurden erheblich viele weitere Personen und Organisationen in die Liste aufgenommen, dazu gehören unter anderem drei russische Banken, deren Vermögenswerte eingefroren werden und gegen die ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wurde.

Das neue Sanktionspaket enthält außerdem weitere Ausfuhrverbote betreffend kritischer Technologie und kritischer Industriegüter, dazu zählen unter anderem

  • Elektronik,
  • Spezialfahrzeuge,
  • Maschinenteile,
  • Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke
  • Güter für den Bausektor, die vom russischen Militär eingesetzt werden könnten, zum Beispiel Antennen oder Krane.

Daneben wurden in die Sanktionslisten weitere Güter aufgenommen, die zur technologischen Stärkung von Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor beitragen könnten. Die bestehenden Listen wurden ergänzt durch neue elektronische Bauteile, die in russischen Waffensystemen eingesetzt werden. Neben Drohnen zählen dazu nun auch

  • Raketen und Hubschrauber, die vom Schlachtfeld geborgen wurden 
  • bestimmte Seltenerdwerkstoffe,
  • elektronische integrierte Schaltungen
  • Wärmebildgeräte.

Die Listen der sanktionierten Personen und Organisationen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex unmittelbar bei seinem Angriffskrieg unterstützen, wurden um 96 weitere Organisationen erweitert, die nun strengeren Ausfuhrbeschränkungen im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen. 

Die Liste umfasst nun auch sieben iranische Organisationen, die militärische unbemannte Fluggeräte herstellen, und die vom russischen Militär bei seinem Angriffskrieg eingesetzt werden.

Außerdem beschloss der Rat, die Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Russland zu verbieten, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.

Weitere Einfuhreinschränkungen wurden im Bereich von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, beschlossen. Dazu zählen unter anderem Asphalt und synthetischer Kautschuk.

Im Mediensektor hat der Rat das Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen für die MedienRT Arabic und Sputnik Arabic eingeleitet.

Das neue Sanktionspaket schränkt für russische Staatsangehörige die Möglichkeit ein, Posten in den Leitungsgremien kritischer Infrastruktur oder kritischer Einrichtungen der EU innezuhaben. 

Im Energiesektor führte der Rat das Verbot gegenüber russischen Staatsbürgern ein, Gasspeicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen (mit Ausnahme der für die Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen), um die Sicherheit der Gasversorgung in der EU zu schützen und um verhindern, dass Russland seine Gaslieferungen als Waffe nutzt.

Erstmals beschloss der Rat Meldepflichten im Rahmen von Vermögenswerten. Dabei geht es um die Sicherstellung der Wirksamkeit bei dem bisherigen Einfrieren von Vermögenswerten: Die im Eigentum von gelisteten Personen und Organisationen befindlichen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die eingefroren wurden oder bei denen kurz vor dem Einfrieren Bewegungen zu verzeichnen waren, unterliegen ab sofort ausführlichen Meldepflichten. Zudem führte der Rat bezüglich immobilisierten Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank neue Pflichten zur Meldung an die Mitgliedstaaten und die Kommission ein.

Darüber hinaus werden Luftfahrzeugbetreiber Charterflüge bei ihrer zuständigen nationalen Behörde anmelden müssen, die dann die anderen Mitgliedstaaten unterrichten soll. 

9. Sanktionspaket am 16. Dezember 2022

Als Reaktion auf die Schwere der derzeitigen Eskalation gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur hat der Rat ein neuntes Paket neuer Maßnahmen beschlossen, um den Druck auf Russland und seine Regierung zu erhöhen. Das neunte Sanktionspaket enthält neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen sowie weitere Beschränkungen im Bank-, Medien-, Dienstleistungs- und Energiesektor. Daneben wurden die Liste der Einzelmaßnahmen gegen  Personen und Organisationen noch einmal deutlich erweitert. 

Ab sofort ist es Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde mit der neuen Verordnung (EU) 2022/2474 erneut geändert. Damit wurden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien eingeführt, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies soll insbesondere auch dadurch erreicht werden, indem die Liste der Organisationen, die mit dem militärischen und industriellen Komplex Russlands verbunden sind, um 168 Einrichtungen erweitert wird. Damit wird sichergestellt, dass wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschinerie genutzt werden könnten, nicht frei veräußert werden können.

Das erweiterte Ausfuhrverbot umfasst auch neue Güter, die mit der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie zusammenhängen und wurde auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile ausgeweitet. Das neue Verbot gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, sprich: Die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, ist ab sofort verboten.

Die EU friert mit dem neuen Paket die Vermögenswerte zweier weiterer russischer Banken ein und die Russian Regional Development Bank unterliegt nun einem vollständigen Transaktionsverbot.

Im Mediensektor beschloss die EU Maßnahmen gegen weitere russische Medien, da sie unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der russischen Regierung stehen und weitestgehend für Desinformationskampagnen und Kriegspropaganda genutzt werden. Außerdem wurde gegen entsprechende Sender ein offizielles Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen eingeleitet. Betroffen sind die Sender:

  • NTV/NTV Mir,
  • Rossiya 1,
  • REN TV
  • Pervyi Kanal.

Das neunte Sanktionspaket beinhaltet außerdem ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für Russland und eine Ausweitung des Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor bzw. den Bergbausektor. Eine Ausnahme dazu bilden lediglich Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

Die EU hat bei ihren neu beschlossenen Maßnahmen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte berücksichtigt. Diese Ausnahme legt fest, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – gespielt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen. 

8. Sanktionspaket am 6. September 2022

Die EU-Kommission reagiert mit dem 8. Sanktionspaket gegen Russland auf die illegale Annexion weiterer ukrainischer Gebiete auf der Grundlage von Schein- „Referenden“, die Mobilisierung zusätzlicher Truppen und offene nukleare Drohungen. Zudem schaffen die neuen Maßnahmen die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der von den G7 angestrebten Ölpreisobergrenze für die Beförderung russischen Öls auf dem Seeweg und für weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.

Das 8. Sanktionspaket beinhaltet außerdem neue Import- und Exportverbote, Beschränkungen für staatseigene Unternehmen, Verschärfungen in den Bereichen Finanz-, IT-Beratung und andere Unternehmensdienstleistungen, Umgehungsverbote und es erweitert die bestehenden Sanktions-Personenlistungen:

  • Exportverbot von Kohle und Kokskohle (die in russischen Industrieanlagen verwendet wird), bestimmten elektronischen Komponenten (die in russischen Waffen zu finden sind), technischen Gegenständen, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmter Chemikalien.
  • Exportverbot von Kleinwaffen und anderen Gütern gemäß der Anti-Folter-Verordnung 
  • Importverbot für russische Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik und bestimmte chemische Produkte und Nicht-Goldschmuck, Verordnung (EU) 2022/1904
  • Verbot als EU-Bürger ein Amt in Leitungsgremien bestimmter staatseigener Unternehmen auszuüben
  • Verbot aller Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister 
  • Verschärfung bestehender Verbote von Krypto-Assets, d.h. alle Krypto-Asset-Wallets, -Konten oder -Verwahrungsdienste unabhängig von der Höhe des Wallets sind verboten.
  • Dienstleistungsverbot gegenüber russischer Regierung oder russichen juristischen Personen, dazu zählen IT-Beratung, Rechtsberatung und Architektur- und Ingenieurdienstleistungen. 
  • Neues Listungskriterium, das es ermöglicht, Personen zu sanktionieren, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.
  • Erweiterung der geltenden Sanktionslisten um weitere Entscheidungsträger, Oligarchen, Militärbeamte und Propagandisten, Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 
  • Ölpreis-Obergrenze, ab 5. Dezember 2022 für Rohöl, ab 5. Februar 2023 für raffinierte Erdölerzeugnisse. 

Lesen Sie mehr über die Ölpreis-Obergrenze der G7-Staaten.

7. Sanktionspaket am 21. Juli 2022

Die EU-Kommission beschloss am 21. Juli 2022 eine "Aufrechterhaltung und Angleichung" der bisherigen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland.

  • Das neue Sanktionspaket erweitert die Liste der Personen und Entitäten, dessen Vermögenswerte eingefroren werden und für die ein Reiseverbot gilt.
  • Eine der größten Banken Russlands, die "Sberbank", wird ab sofort unter ein generelles Geschäftsverbot mit der EU gestellt, nachdem sie bereits aus dem internationalen Zahlungsdienstleister SWIFT ausgeschlossen wurde.

Zusätzlich wurden Verschärfungen im Bereich der Import- und Exportverbote beschlossen. Dazu zählen:

  • Das Exportverbot von Gold und Schmuck, das aus russischen Minen stammt. Dabei umfasst das Verbot "Gold zu erwerben, einzuführen oder über europäisches Territorium zu befördern". Eine Ausnahme dazu bilden lediglich persönliche Wertgegenstände.
  • Die bisher in Anhang 7 gelisteten Güter, welche zur technologischen Stärkung Russlands beitragen können, wurden insofern erneut ergänzt, als dass sie an bestehende US-Sanktionen angeglichen wurden. Betroffen sind insbesondere die Verarbeitung von nuklearem Material, Chemikalien, Toxinen. 
  • Die Sanktionsliste von Hochtechnologiegütern und Produkten für zivil-militärische Zwecke, die einem Exportverbot nach Russland unterliegen, wurde um 50 Positionen ergänzt. Mit aufgenommen wurden Schutzausrüstung für Sicherheitskräfte, Tränengas und Ausrüstung, die für das „Fracking“ von Erdgas und der Anreicherung von Uran benötigt wird. Werkzeuge und Maschinen zur Herstellung von Turbinen, Waffen und Bohrausrüstung unterliegen nun ebenfalls einem Exportverbot. 
  • Artikel 2a der VO 833/2014 wurde bezüglich der Ausnahmeregeln für den Export von IT-Sicherheitsprodukten dahingehend geändert, als dass nun umfassende neue Angaben im Falle von Genehmigungen erforderlich sind.

6. Sanktionspaket am 3. Juni 2022

Nach langen Verhandlungen, beschlossen alle 27 EU-Mitgliedstaaten am 3. Juni das sechste Sanktionspaket, welches insbesondere ein weitreichendes Öl-Embargo gegen Russland beinhaltet: Der Kauf, die Einfuhr und der Transfer von Rohöl und bestimmten Erdölprodukten aus Russland in die EU wurden verboten. Dabei soll der weitere Ausstieg aus dem Bezug russischen Öls sukzessive 6 Monate für Rohöl und 8 Monate für andere raffinierte Erdölerzeugnisse dauern. Das Embargo soll entsprechend bezwecken, im kommenden Jahr zumindest auf dem Seeweg kein russisches Öl mehr in die EU zu lassen.

Eine Ausnahmeregelung davon wurde lediglich für Ungarn, die Slowakei und Tschechien festgelegt: Sie dürfen wegen ihrer großen Abhängigkeit bis auf Weiteres russisches Öl über die Druschba-Pipeline importieren. Darüber hinaus gelten für Bulgarien und Kroatien befristete Ausnahmeregelungen für die Einfuhr von russischem Rohöl auf dem Seeweg bzw. von Vakuumgasöl.

Neben dem Öl-Embargo beschloss die EU, drei weitere russische Kreditinstitut, darunter die größte russische Bank Sberbank, Credit Bank of Moscow und die Russian Agricultural Bank sowie die weißrussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau, aus dem Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT auszuschließen.

Außerdem wurde die Sendetätigkeit mehrerer russischer Nachrichtensender in der EU verboten. Darunter sind "Rossiya RTR/RTR Planeta", "Rossiya 24/Russland 24" und "TV Centre International".

Mit dem sechsten Sanktionspaket wurde schließlich die Liste der Personen und Einrichtungen, die von Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind, um weitere russische und belarussische Einrichtungen erweitert. Auch die Liste der Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, soll um 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können, erweitert werden.

5. Sanktionspaket am 8. April 2022

Nachdem die EU-Mitgliedstaaten weitere Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben, billigte der Rat am 8. April 2022 schließlich das neue Sanktionspaket, welches folgende Maßnahmen beinhaltet: 

  • ab August 2022 gilt ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden. 
  • der Zugang zu EU-Häfen ist für Schiffe, die unter russischer Flagge registriert sind, verboten. Ausnahmen gelten nur für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe und Energie.
  • ab sofort gilt ein Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern. Dies gilt auch für den Transit. Von diesem Verbot ausgenommen sind pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe.
  • neue Exportverbote für Düsentreibstoff, Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, High-End-Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportausrüstung.
  • neue Einfuhrverbote Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen. 

Um Schlupflöcher schließen zu können und die bestehenden Sanktionen zu verschärfen, wurden außerdem neue gezielte wirtschaftliche Maßnahmen beschlossen:

  • Ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe in den EU-Mitgliedstaaten
  • der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
  • ein erweitertes Verbot von Einzahlungen nach Russland und Belarus oder an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland und Belarus, in Krypto-Wallets und ein Verbot des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf offizielle Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten.

Darüber hinaus beschloss der Rat, Unternehmen zu sanktionieren, "deren Produkte oder Technologien bei der Invasion eine Rolle gespielt haben. Dazu zählen wichtige Oligarchen und Geschäftsleute , hochrangige Kreml-Beamte , Befürworter von Desinformation und Informationsmanipulation , die systematisch das Narrativ des Kreml über Russlands Kriegsaggression in der Ukraine verbreiten, sowie Familienangehörige von bereits sanktionierten Personen ".

Auch die Finanzsanktionen verschärfte die EU: Vier wichtige russische Banken, die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor repräsentieren, legte man ein Transaktionsverbot auf. Damit wird diesen Banken nach dem De-SWIFTing ein Asset-Freeze auferlegt, welcher sie vollständig von den EU-Märkten abschneidet. 

4. Sanktionspaket am 15. März 2022

Die EU einigt sich auf neue Sanktionen in den Bereichen Energie, Finanzen und Kreditbewertungsdiensten. Daneben gibt es auch neue Handelsbeschränkungen.

Im Detail beschloss der Rat folgende Maßnahmen:

  • Ein vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen in verschiedenen Sektoren des militärisch-industriellen Komplex des Kremls.
  • Ein EU-Einfuhrverbot für Stahlprodukte, die derzeit unter Schutzmaßnahmen der EU stehen. Zum Ausgleich werden erhöhte Einfuhrkontingente auf andere Drittländer verteilt.
  • Ein weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für zivile Kernenergie und den Transport bestimmter Energieprodukte zurück in die EU.
  • Ein EU-Exportverbot für Luxusgüter wie zum Beispiel Luxusautos und Schmucksoll.
  • Die Sanktionslisten wurde ergänzt um weitere Personen,  Organisationen und mit dem Kreml verbundene Oligarchen und Wirtschaftseliten sowie in Militär- und Verteidigungsbereichen tätige Unternehmen, die die Invasion logistisch und materiell unterstützen. 
  • Ein Verbot des Ratings Russlands und russischer Unternehmen durch EU-Ratingagenturen sowie der Erbringung von Ratingdienstleistungen für russische Kunden

3. Sanktionspaket am 28. Februar/9. März 2022

 Am 28. Februar erweitert die EU die Sanktionsliste um 26 Personen und Organisationen.

Die beschlossenen Sanktionen richten sich gegen Einzelpersonen und Einrichtungen in Russland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen.

Am 9. März 2022 einigten sich die EU-Mitglieder über weitere Sanktionen und verschärften die bestehenden Sanktionen. Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen nun für insgesamt 862 Einzelpersonen und 53 Organisationen.

Im Zuge der neuen Sanktionen wurden die Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und (EU) Nr. 833/2014 geändert.

Für Russland bedeutet dies eine Erweiterung der Sanktionsliste, 160 weitere Personen wurden in die Liste aufgenommen. Zu den aufgeführten Personen gehören:

  • 14 Oligarchen und prominente Geschäftsleute, die in wichtigen Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Russischen Föderation eine beträchtliche Einnahmequelle bieten – insbesondere in der Metallurgie-, Landwirtschafts-, Pharma-, Telekommunikations- und Digitalindustrie – sowie deren Familienmitglieder.
  • 146 Mitglieder des Rates der Russischen Föderation, die die Regierungsbeschlüsse des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk“ und des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation“ und der Volksrepublik Luhansk“ ratifiziert haben.

Darüber hinaus führen die neuen Sanktionen zu weitreichenden Beschränkungen für die Ausfuhr von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und auch die Ausnahme in Bezug auf die Annahme von Einlagen von mehr als 100.000 Euro bei EU-Banken auf Schweizer und EWR-Bürger wurde ausgedehnt. 

Schließlich bestätigte die EU, dass Darlehen und Kredite auf beliebige Weise gewährt werden können, einschließlich Krypto-Assets. Der Begriff „übertragbare Wertpapiere“ wurde präzisiert, um Krypto-Assets eindeutig einzubeziehen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Beschränkungen zu gewährleisten.

Die neuen Sanktionen wirken sich erstmals auch auf Belarus aus: Es wurden ähnliche SWIFT- Verbote wie für Russland beschlossen und darüber hinaus wird klargestellt, dass Krypto-Vermögenswerte in den Geltungsbereich von „übertragbaren Wertpapieren“ fallen.

Die Finanzsanktionen betreffen nun auch Belarus und spiegeln im Wesentlichen die Sanktionen gegenüber Russland, das bedeutet:

  • Beschränkungen der Bereitstellung von SWIFT-Diensten auf die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften.
  • Verbote von Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen für den Handel mit und Investitionen in Belarus.
  • Ab dem 12. April 2022 ist die Notierung und Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Aktien von belarussischen staatlichen Unternehmen an EU-Handelsplätzen verboten.
  • Es gibt eine deutliche Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch das Verbot der Annahme von Einlagen von über 100 000 Euro von belarussischen Staatsangehörigen oder Einwohnern, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den EU-Zentralverwahrern sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden.
  • Verbot der Lieferung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus.

2. Sanktionspaket am 26. Februar 2022

Am 26. Februar 2022 beschlossen die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, das Vereinigte Königreich, die EU-Kommission und Deutschland weitere harte Finanzsanktionen gegen Russland in Form des Teilausschlusses aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT, dem sich auch die Schweiz angeschlossen hat. Der Teilausschluss aus SWIFT dürfte dazu führen, das ganz erhebliche Teile des Handels zwischen Russland und Deutschland/der EU weitestgehend zum Erliegen kommen.

Alle russischen Banken, die bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wurden, und weitere große russische Banken, die insgesamt etwa 70 Prozent des russischen Bankenmarktes ausmachen, sind betroffen.

Drei Arten von Banken werden aktuell noch vom SWIFT-Ausschluss ausgenommen:  

  • Banken, die für die Abwicklung von Zahlungen für Energielieferungen benötigt werden 
  • Banken, die für die Bezahlung der russischen Schulden wichtig sind 
  • Banken, deren europäische Partner-Kreditinstitute ansonsten in gravierende finanzielle Schieflagen geraten könnten. 

Darüber hinaus sanktionierte die EU die Zentralbank der Russischen Föderation, das bedeutet das Einfrieren aller Vermögenswerte  (= Devisenreserven in Euro, US-Dollar und Yen in Kooperation mit den USA und Japan) in den G-7 Ländern und das Verbot aller Transaktionen mit der Zentralbank. 

Das dritte Sanktionspaket beinhaltet außerdem Sanktionen gegen die russische Luftfahrtindustrie und Sanktionen gegen russische Oligarchen, auch ihre Vermögenswerte in der EU wurden eingefroren.

Außerdem richten sich die Sanktionen erstmals direkt gegen Präsident Wladimir Putin und andere Staatsoberhäupter und frieren ihre Vermögenswerte ein. Von den neuen Sanktionen betroffen sind nun neben Präsident Putin auch Regierungschef Michail Mischustin, Außenminister Sergej Lawrow und der stellvertretende Vorsitzende des russischen Sicherheitsrates Dmitrij Medwedew. 

Darüber hinaus verhängte die EU restriktive Maßnahmen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und gegen die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, welche die sofortige Anerkennung der selbsternannten "Republiken" Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt haben.

Das zweite Sanktionspaket beinhaltet außerdem Beschränkungen gegen das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation und den Dienst für Auslandsaufklärung (SWR), außerdem wurden sämtliche Visaerleichterungen umfassend eingestellt.

Die neu verhandelten Exportverbote von Dual-Use-Gütern betreffen Unternehmen des Verteidigungssektors sowie Schiffs- und Flugzeugbauunternehmen. Sie unterliegen dem Verbot, Ausrüstung und Technologien zu liefern sowie finanzielle Unterstützung zu leisten. Weiterhin verboten sind Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien sowie von Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt

1. Sanktionspaket am 23. Februar 2022

Bei einem Sondertreffen der Außenminister der EU-Mitgliedstaaten am 22. Februar 2022 stimmten alle dem Vorschlag der EU-Kommission über Sanktionen gegenüber Russland zu.

Am 23. Februar 2022 veröffentlichte die EU die konkreten Sanktionen im EU-Amtsblatt. Sie beschloss individuelle Sanktionen, Wirtschaftssanktionen und Beschränkungen im Bereich der Kapital- und Finanzmärkte und Dienstleistungen, welche mit sofortiger Wirkung in Kraft traten:

  • Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma (Unterhaus des Parlaments), die für den Appell an Präsident Putin stimmten, die Unabhängigkeit der selbsternannten „Republiken“ Donezk und Luhansk anzuerkennen;
  • Sanktionen gegen weitere 27 Personen und Körperschaften, die zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beigetragen haben. Dazu gehören Regierungsmitglieder, die an den rechtswidrigen Entscheidungen beteiligt waren; drei Banken (Bank Rossiya, Promzvyazbank, VEB.RF); Geschäftsleute/Oligarchen, die die russischen Operationen in den Gebieten von Donezk und Luhansk finanziell oder materiell unterstützen oder von ihnen profitieren; hochrangige Militäroffiziere, die bei den Invasions- und Destabilisierungsaktionen eine Rolle spielen; und Personen, die für die Führung eines Desinformationskrieges gegen die Ukraine verantwortlich sind;
  • Beschränkungen der Fähigkeit des russischen Staates und der russischen Regierung zum Zugang zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU. Dies betrifft vor allem russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren;
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete.

Bei einem erneutem Sondergipfel am 24. Februar 2022 wurden die Sanktionen noch einmal umfangreich verschärft und betreffen nun auch die Bereiche Energie, Finanzen und Transport.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.