Zollbericht EU Brexit
Freihandelsabkommen EU-VK – nichttarifäre Handelshemmnisse
Seit 1. Januar 2021 gehört Großbritannien nicht mehr zum Binnenmarkt. Das Handels- und Partnerschaftsabkommen kann nichttarifäre Handelshemmnisse nicht abwenden.
06.01.2021
Von Stefanie Eich
Durch den Brexit und den Austritt der Briten aus dem Binnenmarkt gibt es zwei rechtlich voneinander getrennte Märkte. Gemeinsame Produktvorschriften oder eine automatische gegenseitige Anerkennung, wie es sie im Binnenmarkt gab, gibt es nicht mehr. Waren müssen die Produktvorschriften des Zielmarktes erfüllen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Einhaltung der Produktvorschriften des Zielmarktes
- Keine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
- Verweise auf internationale Standards
- Selbstzertifizierung der Konformität für Waren mit geringen Risiko
- Sektoren Anhänge für Wein, Bio-Waren sowie im Automobil-, Pharma- und Chemiebereich
Standards und gegenseitige Anerkennung
Eine gegenseitige Anerkennung von Produktvorschriften sieht das Abkommen ebenso wenig vor wie eine grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Die Einhaltung dieser nationalen bzw. EU-Vorschriften wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert.
Beide Seiten konnten sich jedoch auf eine Definition internationaler Standards einigen. Durch den Verweis auf internationale Normungsgremien soll sichergestellt werden, dass Produktvorschriften und technische Anforderungen auf denselben internationalen Referenzen beruhen.
Selbstzertifizierung der Konformität wird weiterhin möglich sein, sofern dies in der relevanten EU- bzw. britischen Gesetzgebung vorgesehen bzw. erlaubt ist.
Details enthält Teil 2 des Abkommens zum Thema Handel in Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse.
Sektorale Anhänge
Für einzelne Sektoren gibt es darüberhinausgehende Vereinbarungen. Für folgende Bereiche gibt es gesonderte Anhänge:
Kraftfahrzeuge und Ausrüstung und Teile davon (Anhang 11)
Der sektorale Anhang betrifft Kraftfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile davon, die unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 (Nomenklatur des Harmonisierten Systems) fallen.
Ziel ist unter anderem die Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Handelshemmnisse im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien sowie eine stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Rechtsvorschriften. Grundlage hierfür sollen internationale technische Standards bilden, die auf Ebene der UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen) festgelegt werden.
Beide Vertragsparteien akzeptieren Produkte, für die ein gültiges UN-Typgenehmigungszertifikat gilt.
Das Abkommen sieht zudem eine Kooperation bei der Entwicklung neuer Sicherheitsvorschriften und damit einhergehende Normen sowie Technologien vor.
Arzneimittel (Anhang 12)
Das Abkommen verpflichtet beide Vertragsparteien zur Anerkennung der Ergebnisse von Inspektionen in Produktionsstätten, die von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt wurden. Doppelte Inspektionen zur Feststellung, ob die Anforderungen der Guten Herstellungspraxis entsprechen, sollen so vermieden werden.
Zudem verpflichten sich die EU und das VK, die jeweils andere Vertragspartei über anstehende Änderungen oder die Einführung neuer Maßnahmen zu informieren.
Chemikalien (Anhang 13)
Auch in diesem Bereich ist eine Zusammenarbeit vorgesehen. Beide Parteien verpflichten sich zur Umsetzung des global harmonisierten Systems der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie aller einschlägigen Leitlinien internationaler Organisationen.
Der Anhang sieht zudem ein transparentes Verfahren zur Einstufung von Stoffen vor. Es besteht die Möglichkeit zum Austausch nicht vertraulicher Informationen.
Ökologische Erzeugnisse (Anhang 14)
Der Anhang regelt die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der geltenden EU- und britischen Gesetzgebung und der Kontrollsysteme. Ökologische Erzeugnisse, die den EU bzw. britischen Vorschriften entsprechen und von einer anerkannten Kontrollstelle zertifiziert sind, können im jeweils anderen Markt in Verkehr gebracht werden.
Ab 1. Januar 2022 treten neue EU-Vorschriften in Kraft. Daher ist eine Neubewertung der Gleichwertigkeit bis Ende 2023 vorgesehen.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS)
Die Regelungen hierzu finden sich in Teil 2 des Abkommens zum Thema Handel in Kapitel 3. Das Kapitel hat das Ziel, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen und dabei gleichzeitig den Handel zu erleichtern. Es soll sichergestellt werden, dass durch gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) keine unnötigen Handelshemmnisse entstehen.
Beide Vertragsparteien behalten ihre SPS-Vorschriften bei. Agrarwaren und Lebensmittel müssen die SPS-Anforderungen bei der Einfuhr in die EU respektive in Großbritannien erfüllen. Sie unterliegen Kontrollen an den dafür vorgesehenen Grenzkontrollstellen. Das Abkommen verpflichtet beide Seiten dazu, dass Kontrollen „in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen“ müssen (Artikel 73 Absatz 3 d). Es besteht die Möglichkeit, die Häufigkeit der Kontrollen einseitig zu reduzieren. Die Notwendigkeit für Kontrollen fällt jedoch durch das Abkommen nicht weg.