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Zollbericht EU Krieg in der Ukraine

Welche Export- und Importverbote sind neu?

Insbesondere der Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen trifft viele deutsche Unternehmen. Aber auch das Exportverbot für Luxusgüter macht sich für viele Branchen bemerkbar.

Die Verordnung (EU) 2022/328 verbietet den Export von Waren in den Sektoren Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Konkretisiert werden diese Waren in den Güterlisten der Anhänge IV, VII und den Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen X und XI.

Im Zuge der neuen Sanktionen wurde durch die Beschlüsse (GASP) 2022/429 und (GASP) 2022/430 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014  mehrfach geändert. Für Russland führen die Änderungen unter anderem zu neuen Ausfuhrbeschränkungen für Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie.

Für Unternehmen in der EU bedeutet dies ein sehr umfassendes Importverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse: Der neu eingefügte Artikel 3g in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, Eisen-und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu importieren, wenn die Waren ihren Ursprung in Russland haben oder ihren Ursprung in einem anderen Land haben und aus Russland exportiert werden.

Weiterhin ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse zu kaufen oder in jegliche Richtung zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden. Schließlich werden auch hier jegliche unmittelbaren und mittelbaren technischen Hilfen, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang verboten.  

Außerdem legen die Änderungen ein Exportverbot für Luxusgüter aus der EU nach Russland fest. Dabei werden Luxusgüter in einer umfangreichen Liste definiert. Für die meisten Waren gilt eine Wertobergrenze von 300 Euro. Zu den Luxusgütern zählen:

  • Pferde
  • Kavier und Kaviarersatz
  • Trüffel und Zubereitungen daraus
  • Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
  • Zigarren und Zigarillos
  • Parfüms, Toilettenwässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
  • Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
  • Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
  • Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
  • Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold-und Silberschmiedewaren
  • Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
  • Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
  • Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
  • Artikel aus Bleikristall
  • Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
  • Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
  • Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
  • Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
  • Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 EUR
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
  • Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele.

Mit dem 11. Sanktionspaket am 26. Juni 2023 verschärfte die EU das aktuelle Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse noch ein mal:  Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen. 


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