EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur - LED-Band
Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf.
12.02.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Bisher wird eine Ware, ein sogenanntes LED-Band, bestehend aus Leuchtdioden (LED), Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, die als Beleuchtungskörper beispielsweise zur Verwendung in Möbeln vorgesehen war, als "anderer Beleuchtungskörper“ in den KN-Code 9405 40 99 eingereiht (gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013).
Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 8539.51/1). Dieses betrifft die Einreihung von "Lichtbändern", eines biegsamen LED-Lichtbands zur Verwendung im Innenbereich, 24 V, 1,3 W, kaltweiß. Bei den Lichtbändern handelt es sich um vernetzbare Teilstücke modularer Beleuchtungskörper, bestehend aus 18 LEDs, die über die ganze Länge jedes Teilstücks angebracht und auf einer gedruckten Schaltung (PCB) miteinander verbunden sind. Sie werden beispielsweise als Funktions- oder Akzentbeleuchtung in Küchenschränken, als Hintergrundbeleuchtung oder an schwer zugänglichen Stellen verwendet. Sie werden als als "Leuchtdiodenmodule (LED-Module)" in die HS-Unterposition 8539.51 eingereiht; das entspricht dem KN-Code 8539 51 00.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/289; ABl. L vom 11. Februar 2025.