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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

USA verhängen Zölle auf Waren aus China

Waren aus China werden bei der Einfuhr in die USA mit einem Zollsatz von 10 Prozent belegt.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Ab dem 4. Februar 2025 sollen alle Waren, die Erzeugnisse Chinas sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von zehn Prozent belegt werden. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Executive Order/Durchführungsverordnung angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung gehen auch die Gründe der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger. Ferner gelten die Zölle als Reaktion auf Chinas Verhaltensweisen in Bezug auf transnationale kriminelle Organisationen mit Ursprung in China.

Zusätzliche Zölle in Höhe von 10 Prozent

Waren, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz. Eine Ausnahme kann für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden.

Waren mit Ursprung in China betroffen

Auch wenn weder eine vollständige Liste der Produkte inklusive Zolltarifnummern veröffentlicht noch der aktuelle Zolltarif der USA (Harmonized Tariff Schedule/HTS) aktualisiert wurde, ist davon auszugehen, dass die neuen Zölle in Höhe von zehn Prozent für alle Waren, bei denen es sich um Produkte der Volksrepublik China handelt, gelten. Dies lässt sich aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung (Sec. 2. (a)) ableiten. 

Die Durchführungsverordnung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Zölle für Waren mit Ursprung in Hongkong oder Macau gelten würden.

Verordnung nennt Ausnahmen 

Von den Einfuhrzöllen sind gemäß Sec. 2. (i) alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Dies umfasst beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.

Zölle gelten zusätzlich und unterliegen keinem Drawback-Verfahren

Die neuen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (b)). Eine Rückerstattung der Einfuhrzölle wird nicht gewährt, vielmehr wird das Drawback-Verfahren explizit ausgeschlossen (Sec. 2. (f)).

Weitere Zölle möglich

Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios sind möglich, sofern China mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert (Sec. 2. (c)).

Keine "de minimis-Behandlung" für betroffene Güter

Für die in Sec. 2. (a) der Durchführungsverordnung beschriebenen Güter entfällt die De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321, sodass auch für diese Güter die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren gelten werden (Sec. 2. (g)).

Die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung ermöglicht die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde.

Quellen und weitere Informationen: 

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