Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und französischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (seit 14.7.2017 bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das im vorhergehenden Abschnitt beschriebene Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.
Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421, geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).
Zuständige Gerichte in Frankreich und Formblätter können auf der Internetseite des europäischen Justizportals abgerufen werden.
Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf der Internetseite des europäischen Gesetzgebungsportals Eur-Lex zu finden.
Die französischen Ausführungsbestimmungen bezüglich des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Frankreich finden sich in den Artikeln 1382 ff.--folgende des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile).