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Bagatellverfahren

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und französischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (seit 14.7.2017 bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das im vorhergehenden Abschnitt beschriebene Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421, geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

Zuständige Gerichte in Frankreich und Formblätter können auf der Internetseite des europäischen Justizportals abgerufen werden.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf der Internetseite des europäischen Gesetzgebungsportals Eur-Lex zu finden.

Die französischen Ausführungsbestimmungen bezüglich des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Frankreich finden sich in den Artikeln 1382 ff.--folgende des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile).

Französisches Bagatellverfahren

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, bei bezifferten Geldforderungen bis zu einschließlich 5.000 Euro ein französisches Bagatellverfahren durchzuführen, das déclaration au greffe genannt wird (Artikel 843 Code de procédure civile). Es wird vor dem tribunal d'instance durchgeführt (Näheres zur Wahl des sachlich zuständigen Gerichts finden Sie im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts). Dieses Verfahren beinhaltet eine mündliche Verhandlung (Artikel 844 Code de procédure civile). Zur Einleitung dieses Verfahrens gibt es auf einer Homepage des französischen Justizministeriums ein Formblatt für das Verfahren vor dem tribunal d'instance. Seit 2014 ist das Verfahren kostenlos, es müssen der déclaration au greffe keine Steuermarken (timbres fiscaux) mehr beigefügt werden. Andere Kosten, beispielsweise Anwalts- oder Gerichtsvollzieherkosten, können dennoch anfallen.

Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)

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