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Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Anschließend muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit (compétence d‘attribution). Zudem muss das jeweilige Gericht innerhalb seines Staates örtlich zuständig (compétence territoriale) sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen französischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Frankreich bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Gerichtsstandsklauseln informieren. Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält der Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Frankreich).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit französischen Dienstleistern vor einem französischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Frankreich.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Frankreich erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Frankreich erbracht werden müssen, so kann auch vor einem französischen Gericht geklagt werden.

Einen Überblick über die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bietet das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex in deutscher Fassung. Es bietet darüber hinaus einen Überblick über die durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeführten Neuerungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtsstandsvereinbarungen.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des französischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des französischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation und die Zuständigkeiten der französischen Gerichte richten sich im Wesentlichen nach den Regeln des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile), zum Teil auch des Handelsgesetzbuches (Code de commerce) und des Gerichtsorganisationsgesetzbuches (Code de l'organisation judiciaire).

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Landgericht (tribunal judiciaire) (Artikel L211-1 ff. Code de l’organisation judiciaire) inklusive der Chambres de proximité (Artikel L212-8 des Code de l’organisation judiciaire
  • Handelsgericht (tribunal de commerce) (Artikel L721-1 ff. Code de commerce)
  • Berufungsgericht / Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) (Artikel L311-1 ff. Code de l’organisation judiciaire)
  • Oberstes Gericht / Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) (Artikel L411-1 ff. Code de l’organisation judiciaire)

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich insbesondere nach der Materie:

Das Landgericht (tribunal judiciaire) ist, vorbehaltlich etwaiger Spezialzuständigkeiten anderer Gerichte, für alle Streitigkeiten um Forderungen zuständig (so genannte „compétence de droit commun“, Artikel L211-3 Code de l’organisation judiciaire).

Bei Gerichtsprozessen unter Kaufleuten (commerçants) um Handelssachen (actes de commerce) sind die Regeln des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) zu beachten. Aus Artikel L721-3 Code de commerce ergibt sich für diese Fälle die Sonderzuständigkeit des Handelsgerichts (tribunal de commerce). Weiterführende Informationen sind auf einer Homepage des französischen Justizministeriums zu finden.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder am Sitz der beklagten Gesellschaft (Artikel 42 Code de procédure civile). Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise kann der Kläger auch am Erfüllungsort der Dienstleistung das Gerichtsverfahren einleiten (Artikel 46 Code de procédure civile). Gerichtsstandsvereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit sind gemäß Artikel 48 Code de procédure civile nur zwischen Kaufleuten (commerçants) möglich.

Mittels einer Suche nach Postleitzahlen können auf einer Homepage des französischen Justizministeriums die Adressen der französischen Gerichte online recherchiert werden.

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des tribunal judiciaire, die Forderungen bis 5.000 Euro betreffen, sind grundsätzlich keine Rechtsmittel vorgesehen.

Berufungsinstanz gegen sonstige Urteile ist grundsätzlich der Berufungsgerichtshof das Appellationsgericht (Cour d'appel Artikel L311-1 des Code de l’organisation judiciaire).

Oberste Revisionsinstanz ist der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in Paris (Artikel L411-1 f.--folgend Code de l’organisation judiciaire).

Auch bezüglich der Rechtsmittel informiert das französische Justizministerium online.

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