Spezifische Regelungen zur Qualifikation gibt es insbesondere bei Handwerkern in Frankreich. Zum Handwerk gehörig zählt eine natürliche oder juristische Person, die eine berufliche selbständige Aktivität im Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Reparatur- oder Dienstleistungsbereich ausübt, wenn diese Tätigkeit im Anhang des Dekrets Nr. 98-247 vom 2.4.1998 (Décret n° 98-247 relatif à la qualification artisanale et au répertoire des métiers), zuletzt geändert durch das Dekret 2019-987 vom 25. September 2019, aufgelistet ist und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 96-603). Außerdem erforderlich: eine Eintragung im Nationalen Unternehmensregister in der Sparte Handwerk. Dies ist ab Januar 2023 die einzige Registrierung für Handwerker, mit Ausnahme gewerblich tätiger Handwerker (artisan commerçant), die außerdem im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) gelistet sein müssen.
Bestimmte französische Meisterprüfungszeugnisse sind auch in Deutschland anerkannt (und umgekehrt). Dies regelt das am 9.12.1996 unterzeichnete deutsch-französische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk (Bundesgesetzblatt 1999, Teil II, Nr. 6 vom 3.3.1999, Seite 131), das am 12.8.1998 in Kraft getreten ist. Laut dessen Anlage werden die folgenden Prüfungszeugnisse gegenseitig anerkannt:
- Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur auto
- Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk = Brevet de Maîtrise électricien électronicien spécialiste automobile
- Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur rural
- Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk = Brevet de Maîtrise charpentier
- Meisterprüfung im Tischler-Handwerk = Brevet de Maîtrise menuisier de bâtiment et d’agencement, ébéniste, menuisier en meubles
- Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk = Brevet de Maîtrise carreleur mosaïste
- Meisterprüfung im Maurer-Handwerk = Brevet de Maîtrise maçon
- Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk = Brevet de Maîtrise pâtissier
- Meisterprüfung im Friseur-Handwerk = Brevet de Maîtrise coiffeur (Option C)
- Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk = Brevet de Maîtrise nettoyeur-apprêteur
Allgemein gilt, dass EU- und EWR-Angehörigen ebenfalls die Bezeichnung artisan, artisan d'art und maître d'artisan zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist, dass sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage ihrer Zeugnisse / Diplome sowie eine Bestätigung ihres Heimatstaates über das dortige Ausbildungsniveau oder Nachweise über ihre Tätigkeit vorlegen können. Die Zeugnisse / Diplome bzw. Ausbildungsnachweise müssen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt sein (Artikel 5 des Dekrets Nr. 98-247).