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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation und die Zuständigkeiten der französischen Gerichte richten sich im Wesentlichen nach den Regeln des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile), zum Teil auch des Handelsgesetzbuches (Code de commerce) und des Gerichtsorganisationsgesetzbuches (Code de l'organisation judiciaire).

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Landgericht (tribunal judiciaire) (Artikel L211-1 ff. Code de l’organisation judiciaire) inklusive der Chambres de proximité (Artikel L212-8 des Code de l’organisation judiciaire
  • Handelsgericht (tribunal de commerce) (Artikel L721-1 ff. Code de commerce)
  • Berufungsgericht / Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) (Artikel L311-1 ff. Code de l’organisation judiciaire)
  • Oberstes Gericht / Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) (Artikel L411-1 ff. Code de l’organisation judiciaire)

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich insbesondere nach der Materie:

Das Landgericht (tribunal judiciaire) ist, vorbehaltlich etwaiger Spezialzuständigkeiten anderer Gerichte, für alle Streitigkeiten um Forderungen zuständig (so genannte „compétence de droit commun“, Artikel L211-3 Code de l’organisation judiciaire).

Bei Gerichtsprozessen unter Kaufleuten (commerçants) um Handelssachen (actes de commerce) sind die Regeln des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) zu beachten. Aus Artikel L721-3 Code de commerce ergibt sich für diese Fälle die Sonderzuständigkeit des Handelsgerichts (tribunal de commerce). Weiterführende Informationen sind auf einer Homepage des französischen Justizministeriums zu finden.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder am Sitz der beklagten Gesellschaft (Artikel 42 Code de procédure civile). Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise kann der Kläger auch am Erfüllungsort der Dienstleistung das Gerichtsverfahren einleiten (Artikel 46 Code de procédure civile). Gerichtsstandsvereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit sind gemäß Artikel 48 Code de procédure civile nur zwischen Kaufleuten (commerçants) möglich.

Mittels einer Suche nach Postleitzahlen können auf einer Homepage des französischen Justizministeriums die Adressen der französischen Gerichte online recherchiert werden.

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