Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
Zollanmeldung
Die Zollanmeldung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Beide Anmeldeformen bestehen gleichberechtigt nebeneinander.
Der Zollanmelder kann jede Person sein, soweit er die Zollanmeldung in seinem Namen vornimmt und Zugang zum System „Asycuda“ hat, dem georgischen Zoll- und Steuerportal. Das System steht jedoch nur in georgischer Sprache zur Verfügung. Deutschen Exporteure wird daher empfohlen, sich an einen Vertreter oder ihren georgischen Handelspartner zu wenden, abhängig von den gewählten Lieferbedingungen.
Die Zollanmeldung muss entweder vor dem Eintreffen der Sendung in Georgien oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einfuhr eingereicht werden. Die zuständige Behörde ist die Zentrale des Revenue Service des Finanzministeriums.
Begleitpapiere
Georgien hat die Anzahl der für die Verzollung notwendigen Warenbegleitpapiere stark reduziert. Im Jahr 2007 waren im Durchschnitt noch sieben Dokumente für die Wareneinfuhr notwendig, sind es heute nur noch fünf.
Folgende Dokumente müssen mit der Zollanmeldung eingereicht werden:
- Transportdokument: Frachtbrief oder Carnet TIR
- Handelsrechnung
- Packliste
- Vertrag über Erwerb der Ware
- je nach Art der Ware: Einfuhrerlaubnisse und/oder Gesundheitszeugnisse
- bei der Einfuhr von Waren, die der phytosanitären oder veterinären Kontrolle unterliegen: nicht-präferentielles Ursprungszeugnis
- bei Waren mit Ursprung in der EU: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung.
Die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung muss folgenden Wortlaut haben:
"Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.“
Die Ursprungserklärung kann für Ursprungserzeugnisse einer Sendung, deren Wert 6000 Euro (je Sendung) nicht übersteigt von jedem Ausführer abgegeben werden. Für Sendungen, deren Wert 6000 Euro je Sendung übersteigt, kann nur ein ermächtigter Ausführer die Ursprungserklärung selbst abgeben.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Georgien verbleiben und auf dem Markt wie einheimische Waren behandelt werden sollen. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Freigabe durch den Zoll können die Waren ohne zollamtliche Überwachung frei zirkulieren.
Zolllager
Sollen Waren in ein Zolllager überführt werden, bedarf es einer Zolllagergenehmigung des georgischen Revenue Service. Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, solange sich die Waren in dem Lager befinden.
Die im Zolllagerverfahren befindlichen Waren dürfen nicht verändert werden. Erlaubt sind Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Vorbereitung des Verkaufs der Ware.
Die Lagerdauer der Waren, die dem Zolllagerverfahren unterliegen, darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Anmelder kann diese Frist jedoch unbegrenzt oft auf weitere zwei Jahre verlängern.
Es gibt öffentliche und private Zolllager.
In einem privaten Zolllager muss der Betreiber eine Erlaubnis zum Betreiben des Zolllagers haben. In allen Fällen ist das Zolllager der Kontrolle durch die Finanzbehörde Georgiens unterworfen.
Vorübergehende Verwendung
Zur vorübergehenden Verwendung können Waren eingeführt werden, die im Besitz des Importeurs verbleiben und nach einer Zeit wieder ausgeführt werden sollen. Voraussetzung für dieses Zollverfahren ist, dass die Waren unverändert wieder ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Lediglich eine gebrauchsmäßige Abnutzung ist gestattet
Die Dauer des Verfahrens beträgt höchstens drei Jahre, kann jedoch in Einzelfällen auf Antrag verlängert werden. Für jeden angebrochenen Monat in dem sich die Ware in diesem Zollverfahren befindet, werden 3 Prozent der auf den Warenwert erhobenen Zölle und 0,5 Prozent der Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Jedoch darf der Gesamtbetrag den vollständigen Einfuhrzoll und bei der Einfuhrumsatzsteuer den regulären Satz von 18 Prozent nicht übersteigen. Der Betrag kann entweder monatlich zu Beginn eines jeden Monats oder auf einmal für die Dauer des gesamten Zollverfahrens beglichen werden. Es ist jedoch immer eine Sicherheit für die Zahlung aller Abgaben zu leisten. Die Sicherheit ist in der Höhe der regulären Eingangsabgaben am Tag der Einfuhr zu leisten.
Vollständig von Abgaben befreit sind Messe- und Ausstellungswaren, Ausrüstung für Film und Rundfunk, Berufsausrüstung, Ausrüstung für sportliche und kulturelle Ereignisse aber auch Verpackungsmaterial, Container und Fahrzeuge für den persönlichen oder kommerziellen Gebrauch sowie einige weitere Waren für den persönlichen Gebrauch.
Versandverfahren
Das Versandverfahren dient dazu, ausländische Güter durch Georgien in ein anderes Land zu befördern. Zur Durchführung des Verfahrens ist eine Genehmigung erforderlich. Außerdem muss eine Sicherheit gezahlt werden (für den Fall, dass das Transitverfahren nicht mit der unveränderten Ausfuhr der Güter beendet wird und die Güter doch auf den georgischen Markt gelangen). Das Versandverfahren ist in Georgien auch mit dem Carnet TIR möglich.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Waren, die von konformen Unternehmen im Rahmen des AEO- Systems (Authorized Economic Operator) importiert werden, erhalten nach ihrer Freigabe für den freien Verkehr einen direkten Transport zum Lager des Importeurs.
Der georgische Zollkodex (Customs Code of Georgia, CCG) sieht für den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten drei verschiedene Stufen vor: Die erste Art umfasst den Bereich der Vereinfachungen im Zollverfahren wie zum Beispiel dokumentarische Kontrollen. Die zweite Stufe erleichtert Kontrollen in den Bereichen Sicherheit und Schutz. Auf dritter Stufe kann der zertifizierte AEO die Genehmigungen für die ersten beiden Stufen besitzen und hat damit gleichzeitig die dritte Stufe erreicht.
Von Karin Appel
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Bonn