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Allgemeines Vertragsrecht

Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Griechenlands unter anderem die Regeln des griechischen Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας) zu beachten. Die allgemeinen Grundsätze sind im ersten Buch des Zivilgesetzbuches (Artikel 1 - 286) geregelt, das Vertragsrecht im zweiten Buch (Artikel 287 - 946).

Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (Artikel 185 - 196 Zivilgesetzbuch). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften (Umkehrschluss aus Artikel 158 Zivilgesetzbuch). Ausnahmen hierzu bestehen beispielsweise bei Kaufverträgen über Grundstücke, die etwa notarieller Beurkundung bedürfen (Artikel 369, 1033 Zivilgesetzbuch). Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Vertrag. Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (z.B. bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den Artikeln 138 ff. Zivilgesetzbuch.

Auch das griechische Recht kennt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit (Artikel 361 Zivilgesetzbuch). Allerdings ist ebenso der Grundsatz von Treu und Glauben (Artikel 288 Zivilgesetzbuch) zu beachten. Auch darf nicht gegen Verbotsvorschriften (Artikel 174 Zivilgesetzbuch) und gegen die guten Sitten (Artikel 178 Zivilgesetzbuch) verstoßen werden. Verträge werden entsprechend den Artikeln 173 und 200 Zivilgesetzbuch ausgelegt, die auf die §§ 133 und 157 des deutschen BGB zurückgehen.

Wo der Schuldner die Leistung erbringen soll, können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Leistungsort unter Beachtung beispielsweise der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, etwaiger Handelsbräuche sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben bestimmt. Kann daraus nicht geschlussfolgert werden, wo die Leistung erbracht werden sollte, finden die Artikel 320 - 322 Zivilgesetzbuch Anwendung. Danach ist eine Leistung nicht-monetärer Art am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erbringen, eine Leistung monetärer Art am (Wohn-) Sitz des Gläubigers. Die Frage, wo die Leistung erbracht werden muss, ist für die Beurteilung, ob eine Leistung ordnungsgemäß erfüllt wurde, wichtig. Auch im IPR (vgl. Abschnitt Internationales Privatrecht dieses Länderberichts) und für Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten (vgl. Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts) spielt die Frage eine Rolle.

Wann der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger die Erfüllung verlangen darf, richtet sich zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung. Ist ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, darf der Gläubiger die Erfüllung nicht vorher verlangen. Der Schuldner darf aber früher leisten (Artikel 324 Zivilgesetzbuch). Fehlt eine Vereinbarung zum Leistungszeitpunkt, wird versucht, den Zeitpunkt der Leistung aus den Umständen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, muss der Schuldner die Leistung unverzüglich erbringen (Artikel 323 Zivilgesetzbuch).

Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (υπερημερία) tritt ein, wenn der Schuldner schuldhaft trotz Fälligkeit und Möglichkeit nicht leistet und die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt (εξώδικη όχληση) hat (Artikel 336, 340 und 341 Zivilgesetzbuch). Dass ein Verschulden seitens des Schuldners vorliegt, wird vermutet. Er kann diese Vermutung jedoch widerlegen (Artikel 342 Zivilgesetzbuch). Der Schuldner muss dem Gläubiger den entstandenen Verzugsschaden ersetzen (Artikel 343 Zivilgesetzbuch). Im Falle von Geldschulden hat er Anspruch auf die vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen (τόκος υπερημερίας). Gegebenenfalls kann er auch vergebliche Aufwendungen geltend machen (Artikel 345 Zivilgesetzbuch). Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen finden die Sonderregelungen des Gesetzes Nr. 4152/2013 (N. 4152 Επείγοντα μέτρα εφαρμογής των νόμων 4046/2012, 4093/2012 και 4127/2013), das die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt, Anwendung. Das Gesetz regelt u.a., wann in dessen Anwendungsbereich Verzug eintritt - wobei hierfür keine Mahnung ausgesprochen werden muss - (Artikel Z.4. Gesetz Nr. 4152/2013) und die Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes. Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz (Artikel Z.3 Nr. 6 Gesetz Nr. 4152/2013). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel Z.3 Nr. 7 Gesetz Nr. 4152/2013). Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar. Seit März 2016 (und andauernd bis zum Stand dieser Aufdatierung im September 2019) beläuft er sich auf 0%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr seit 2016 8%. Weitere Einzelheiten zum Gesetz Nr. 4152/2013 bietet die Meldung Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug.

Die Verjährung (παραγραφή) ist in den Artikel 247 ff. Zivilgesetzbuch geregelt. Vertragliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 20 Jahren (Artikel 249 Zivilgesetzbuch), sofern nichts Anderes vorgesehen ist. So verjähren einige in Artikel 250 Zivilgesetzbuch genannte Ansprüche bereits nach fünf Jahren. Dazu zählen z.B. Ansprüche von Unternehmern für Waren, die sie für die Ausführung von Arbeiten gewährt haben, Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern und Vergütungsansprüche, die Anwälte gegen ihre Mandanten haben. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gelten ebenfalls kürzere Fristen (vgl. Abschnitt Gewährleistungsrecht dieses Länderberichts). 

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