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Griechenland: Produzentenhaftung
Die griechische Produzentenhaftung ist stark geprägt von den europäischen Normen des Verbraucherschutzes.
31.05.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anwendbares Recht
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Griechen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.
Rechtsgrundlage
Die Regelungen zum Verkauf von Verbrauchsgütern (πώληση καταναλωτικών αγαθών) enthält Gesetz 2251/1994 (Νόμος 2251/1994). Die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte ist in Art. 6 normiert.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Produzent haftet für jeden Schaden, der aus der Fehlerhaftigkeit seines Produktes entsteht, und zwar verschuldensunabhängig, es sei denn, er beweist gemäß Art. 6 Abs. 8, dass
- er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat,
- der Fehler nicht vorhanden war, als er das Produkt in den Verkehr gebracht hat,
- er das Produkt nicht hergestellt hat, um es zu vertreiben, und es auch nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vertrieben hat,
- der Fehler auf die Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften zurückzuführen ist,
- der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.
Vereinbarungen, die die Haftung des Produzenten beschränken oder ausschließen, sind unwirksam (Art. 6 Abs. 12).
Verjährung
Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Produzenten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Produzenten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist von zehn Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das konkrete Produkt in den Verkehr gebracht wurde) erlöschen sämtliche Ansprüche, Art. 6 Abs. 13.
Weitere Informationen
Die griechische Regierung informiert im Your Guide to Greece über Rechte und Pflichten in Produkthaftungsfällen (auf Englisch).