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Griechisches Bagatellverfahren
Auch das griechische Zivilverfahrensrecht kennt ein spezifisches Verfahren für geringfügige Forderungen (διαδικασία επίλυσης μικροδιαφορών) vor dem Friedensrichter (ειρηνοδικείο). Es ist in den Artikeln 466 bis 472 der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) geregelt. Es ist obligatorisch und betrifft Forderungen mit einem Streitwert bis 5.000 Euro (Artikel 466 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Darüber hinaus kommt es zur Anwendung, wenn der Streitwert zwar 5.000 Euro übersteigt, der Kläger aber erklärt, dass er mit der Geltendmachung von 5.000 Euro zufrieden ist, d.h.--das heißt de facto auf den damit entfallenen Differenzbetrag verzichtet (Artikel 466 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Die Artikel 468 ff.--folgende Zivilprozessordnung sehen Verfahrensvereinfachungen vor. Es ist keine Berufung gegen Entscheidungen des Friedensrichters, die im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderung ergangen sind, möglich (Artikel 512 Zivilprozessordnung).
Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)