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Mahnverfahren

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit dieses Länderberichts bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Aufgrund der zum 10.1.2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sog.--sogenannte Brüssel-I-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (sog. Brüssel-Ia-Verordnung) (vgl.--vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

  • Sind hiernach griechische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen griechischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit beim Friedensrichter (ειρηνοδικείο) oder dem Gericht erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (μονομελές πρωτοδικείο) eingereicht werden (vgl. die Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit dieses Länderberichts). Der sogenannte Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet Hilfe beim Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann.
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.
  • Zu beachten ist, dass ein Verbraucher, der ein Mahnverfahren gegen einen ausländischen Unternehmer anstrebt, dies auch von dem zuständigen Gericht aus machen kann, wo er seinen Wohnsitz hat.

Der Gläubiger kann an das zuständige griechische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Wird ein solcher erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006). Unterlässt der Schuldner dies, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Die Formblätter sind über das europäische Justizportal abrufbar.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu den Abschnitt Insolvenz dieses Länderberichts) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Mahnverfahren nach griechischem Recht

Auch in der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας), genauer gesagt in den Artikeln 623 bis 634, ist ein Mahnverfahren (διαδικασία έκδοσης διαταγής πληρωμής) vorgesehen. Bei Streitwerten bis zu 20.000 Euro sind in Griechenland die Friedensrichter (ειρηνοδικείο) und im Übrigen die Gerichte erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (μονομελές πρωτοδικείο) zuständig (Artikel 625 Zivilprozessordnung). Mahnverfahren können allerdings nur durchgeführt werden, wenn ein von der Gegenseite noch nicht geleisteter Geldbetrag (oder Wertpapiere) eingeklagt werden soll (Artikel 623 Zivilprozessordnung). Die Forderung muss insbesondere fällig und bestimmt sein und darf nicht von der Erbringung einer Gegenleistung oder sonstigen Bedingungen abhängen (Artikel 624 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Der Schuldner muss in Griechenland ansässig sein (Artikel 624 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Darüber hinaus muss der Gläubiger den Anspruch beweisen. Hierfür muss er entsprechende öffentliche oder private Urkunden vorlegen; Zeugen sind als Beweismittel nicht zugelassen (Artikel 623 Zivilprozessordnung). Diese Nachweise muss der Gläubiger dem Gericht zusammen mit dem Mahnantrag vorlegen (Artikel 626 Zivilprozessordnung). Der Mahnbescheid (έκδοση διαταγής πληρωμής) ist vollstreckbar (Artikel 631 Zivilprozessordnung), muss aber nach Erlass binnen zwei Monaten zugestellt werden. Andernfalls verliert er seine Wirkung (Artikel 630a Zivilprozessordnung). Der Schuldner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen (Artikel 632 f.--folgend Zivilprozessordnung). Das Mahnverfahren unterbricht die Verjährung (Artikel 634 Zivilprozessordnung).

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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