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Hongkong: Gesellschaftsrecht
Rechtsgrundlage des Hongkonger Gesellschaftsrechts ist insbesondere die am 3. März 2014 in Kraft getretene neue Companies Ordinance (Chapter 622; CO).
13.09.2023
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Gesellschaftsformen und Rechtsgrundlagen
Hongkongs Gesellschaftsrecht stellt vier Hauptgesellschaftsformen zur Verfügung: Unlimited und Limited Partnership, vergleichbar der deutschen OHG und KG, sowie die Private und Public Company Limited by Shares, vergleichbar den deutschen Kapitalgesellschaften GmbH und AG. Ebenfalls möglich ist die Errichtung eines Branch Office (Zweigniederlassung) oder eines Representative Office (Repräsentanz).
Eine wesentliche Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts ist die CO. Daneben gilt hinsichtlich Liquidations- und sonstigen Bestimmungen weiterhin die Companies (Winding Up and Miscellaneous Provisions) Ordinance (Chapter 32).
Repräsentanz
Mit der Repräsentanz können ausländische Unternehmen den Markt zunächst testen. Die Repräsentanz hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die Handlungsmöglichkeiten des Büros sind beschränkt. Es darf keine Gewinne erzielen oder Verträge im Namen des Mutterhauses abschließen. Das ausländische Mutterhaus haftet voll für die von der Repräsentanz eingegangenen Verpflichtungen. Tätigkeiten der Repräsentanz sind vor allem Informationssammlung, Marktrecherche, Werbung, Kontaktpflege, Beschaffung und Kontrolltätigkeiten. Operative Geschäftstätigkeiten sind ausgeschlossen. Sie darf aber Arbeitnehmer beschäftigen und Büroräume anmieten.
Die Gründung erfolgt durch Eintragung beim Finanzamt (Inland Revenue Department), das eine Geschäftslizenz (Business Registration Certificate) erteilt. Seit dem 1. April 2023 betragen die Gebühren und Abgaben für ein ein Jahr gültiges Business Registration Certificate 2.150 Hongkong-Dollar (HK$), für ein drei Jahre gültiges 5.650 HK$. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss eine Anmeldung beim Handelsregister (Business Registration Office) erfolgen.
Private Company Limited by Shares
Vorrangig verwendete Gesellschaftsform ist die Private Company Limited by Shares. Diese sogenannte Private Limited oder Limited Company ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf die Gesellschaftsanteile beschränkt ist. Sie ist mit der deutschen GmbH vergleichbar, bis auf den Umstand, dass der Einfluss der Gesellschafter gegenüber den Machtbefugnissen des Board of Directors geringer ist.
Für die Errichtung einer Private Limited sind lediglich die Reservierung des Unternehmensnamens sowie die Registrierung der Gesellschaft unter Vorlage der Gründungsdokumente ("Articles of Association" sowie des Gründungsantrags (Incorporation Form)) beim Companies Registry erforderlich. Die Gründungsdokumente können über das Service-Portal "e-Registry" auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die Registrierungskosten für die Errichtung einer eigenständigen Tochter (Private oder Public Company) betragen 1.720 HK$ beziehungsweise bei elektronischer Anmeldung 1.545 HK$ Anmeldungsgebühr zuzüglich der Business Registration Fee in Höhe von 2.000 HK$ für ein Ein-Jahreszertifikat beziehungsweise 5.200 HK$ für ein Drei-Jahreszertifikat (seit dem 1. April 2023). Zudem zieht das Companies Registry einen sogenannten Beitrag zur Absicherung der Lohnkosten im Insolvenzfall ("Levy to the Protection of Wages on Insolvency Fund") in Höhe von 150 HK$ beziehungsweise 450 HK$ ein.
Die Private Limited umfasst mindestens einen, höchstens 50 Gesellschafter (shareholders). Besondere Voraussetzungen hinsichtlich Nationalität oder Wohnsitz der Gesellschafter bestehen nicht. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung, der oder die Geschäftsführer (Board of Directors) sowie der Schriftführer (Company Secretary), der seinen Wohnsitz in Hongkong haben muss.
Die Gesellschafterversammlung ist für die Willensbildung der Gesellschaft verantwortlich. Durch das General Meeting werden Änderungen des Gesellschaftskapitals, der Gesellschaftssatzung (Articles of Association) sowie die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, darüber hinaus die Directors sowie die Rechnungsprüfer (Auditors) bestellt. Die Gesellschafterhauptversammlung (Annual General Meeting) hat grundsätzlich in jedem Finanzjahr einmal stattzufinden, spätestens neun Monate nach Abschluss des Finanzjahres. Ausnahmen hiervon bestehen beispielsweise für Ein-Mann-Gesellschaften.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem Board of Directors. Regelmäßig besteht dieses aus zwei Direktoren, im Falle der Private Company ist es ausreichend, einen Direktor zu ernennen. Der oder die Direktoren müssen nicht in Hongkong ansässig sein. Zumindest einer der Direktoren einer Gesellschaft muss eine natürliche Person sein. Die Besetzung sämtlicher Vorstandsposten mit juristischen Personen ist nach den Vorgaben der reformierten CO nicht mehr möglich. Die Befugnisse der Geschäftsführer ergeben sich aus der Gesellschaftssatzung. Normalerweise gilt das Prinzip der Gesamtvertretung, das heißt, die Gesellschaft kann nur gemeinschaftlich durch das Board of Directors beziehungsweise grundsätzlich nicht durch einen Direktor alleine wirksam vertreten werden. Es ist jedoch auch möglich, einem Direktor als sogenannten "managing director" die alleinige Vertretungsbefugnis einzuräumen.
Zuständig für die Verwaltung der Gesellschaft ist der Company Secretary.
Unternehmenskauf
Anstelle der Neugründung der Gesellschaft kommt auch der Ankauf einer Mantelgesellschaft oder schlafenden Gesellschaft in Betracht. Dies ermöglicht einen besonders zügigen Erwerb einer funktionsfähigen Gesellschaft. Durch Ankauf einer Hongkong-Gesellschaft, die seit mindestens drei Jahren operativ am Markt tätig ist, besteht die Möglichkeit, sich die Vorzüge des CEPA (Closer Economic Partnership Arrangement) - Abkommens (Abkommen zur engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit) zwischen der VR China und der SVR Hongkong zu sichern. Produzierende Unternehmen müssen zudem das Kriterium "Made in Hongkong" erfüllen, um nach den CEPA-Vorschriften ("CEPA Rules of Origin") förderungswürdig zu sein.