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OHADA: Das Gesellschaftsrecht

Das Einheitsgesetz sieht unterschiedliche, an das französische Recht angelehnte, Gesellschaftsformen vor. Welche Formen sind dies? Was ist bei der Gründung zu beachten?

Von Katrin Grünewald | Bonn

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Anwendbarkeit

Bei dem einheitlichen Gesetz zum Gesellschaftsrecht (Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique, AUSCGIE) handelt es sich um das zweite von den OHADA-Mitgliedstaaten beschlossene Gesetz. Es wurde bereits Ende der 1990er Jahre erlassen und im Jahr 2014 überarbeitet. Es enthält insbesondere Vorschriften zu den verschiedenen Gesellschaftsformen. In einem vorangestellten allgemeinen Teil, der auf alle Gesellschaftsformen anwendbar ist, sind die Voraussetzungen für Gründung, Firmenzweck und -rechte, Sitz, Kapital, Organe und Umstrukturierungen vorgesehen. Daran schließt ein besonderer Teil an, der auf die einzelnen Gesellschaftsformen abgestimmte Regelungen enthält.

Das AUSCGIE ist gemäß Art. 1 auf alle Handelsgesellschaften (sociétés commerciales) und Interessenvereinigungen (groupements d’intérêt économique) anwendbar, die ihren Sitz in einem OHADA-Mitgliedstaat haben. Unter einer Handelsgesellschaft versteht das AUSCGIE gemäß Art. 4 eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, die den Zweck einer wirtschaftlichen Aktivität verfolgen und dafür gemeinsame Mittel verwenden, die aus Geld, Sachgütern oder Arbeit bestehen können. Gesellschaften sind in ihrer Satzung stets zeitlich zu befristen. Ihre Dauer darf 99 Jahre nicht überschreiten. Anschließende Verlängerungen sind möglich.

Gesellschaftsformen

Wie im deutschen Recht sieht auch das AUSCGIE einen Numerus clausus an Gesellschaftsformen vor. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft nur in einer im Gesetz genannten Form gegründet werden kann. Es gibt sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften gehören die société au nom collectif (S.N.C.), die vergleichbar ist mit der deutschen OHG, die société en commandite simple (S.C.S.), vergleichbar mit der deutschen KG, die société en participation (S.P.) und die société créée de fait.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, die société anonyme (S.A.), vergleichbar mit der deutschen AG, und die société par actions simplifiée (SAS). Darüber hinaus ist es in den OHADA-Mitgliedstaaten möglich, Zweigniederlassungen (succursales), Tochter- und Konzerngesellschaften (société mère et filiale) oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung (groupement d’intérêt économique) zu gründen.

Gründungsvoraussetzungen

Die Gründungsvoraussetzungen für Gesellschaften nach OHADA-Recht sind sowohl im allgemeinen Teil 1 als auch im besonderen Teil 2 des AUSCGIE geregelt. Personengesellschaften können von zwei oder mehreren Personen, Kapitalgesellschaften können auch von einer einzigen Person gegründet werden. Ein Stammkapital sieht das AUSCGIE bei Personengesellschaften nicht vor, bei Kapitalgesellschaften kann das Stammkapital grundsätzlich frei vereinbart werden. Es gibt jedoch ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital. Bei einer S.A.R.L. beträgt dieses 1 Million CFA-Franc, bei einer S.A. liegt dieses bei 10 Millionen CFA-Franc. Bei der SAS ist hingegen kein Mindestkapital vorgesehen.

Gesellschafter können Sacheinlagen (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraires), aber auch ihr technisches Wissen und ihre Fachkenntnisse (apports en industrie) einbringen. Lediglich bei der S.A. ist die Einlage von Arbeit gemäß Art. 50-1 Abs. 2 AUSCGIE untersagt.

Für die Gründung einer Gesellschaft ist eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

Eintragung im Handelsregister

Alle Gesellschaften, mit Ausnahme der S.P., sind im Handelsregister (Registre du commerce et du crédit mobilier, RCCM) einzutragen. Mit Eintragung ins Handelsregister erlangen die Gesellschaften Rechtspersönlichkeit und haften im Außenverhältnis.

Bei den Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf die jeweilige Einlage begrenzt, bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich. Eine Ausnahme davon stellt die S.C.S. dar. Bei dieser haften wie im deutschen Recht die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen.

Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist in den Art. 116 bis 120 AUSCGIE geregelt. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sind untrennbar mit der Hauptniederlassung verbunden. Auch die Zweigniederlassung ist im Handelsregister einzutragen. Handelt es sich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, so ist sie spätestens nach zwei Jahren in eine inländische Gesellschaftsform umzuwandeln, es sei denn, das Handelsministerium im zuständigen Land erteilt ihr eine Befreiung von dieser Pflicht.

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