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Gewährleistungsrecht in Indien
Den Verkauf und die Übereignung beweglicher Sachen regelt der Sale of Goods Act, 1930 in Verbindung mit den im Contract Act, 1872 niedergelegten allgemeinen Vertragsprinzipien.
12.04.2022
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Alle Leistungsstörungen und Gewährleistungsfragen werden einheitlich als Vertragsbruch "breach of contract" behandelt. Damit hat jede Partei bei Nicht- oder Schlechtleistung einen Schadenersatzanspruch.
Ob darüber hinaus auch ein Rücktrittsrecht besteht, hängt davon ab, ob die verletzte Vertragspflicht eine "condition", eine wesentliche Vertragsbestimmung, oder eine "warranty", eine vertragliche Nebenpflicht, darstellt. Die Abgrenzung zwischen "warranty" und "condition" geschieht aufgrund des Inhalts des Vertrages und den Umständen (Vertragsauslegung). Nur die Verletzung einer "condition" berechtigt zu Rücktritt und Schadenersatz. Bei der Verletzung einer "warranty" hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz (und/oder Minderung).
Grundsätzlich trägt der Verkäufer bis zum Eigentumsübergang an den Käufer das Risiko (Art. 26 Sale of Goods Act, 1930; Gefahrübergang).
Eine Gewährleistungsfrist ist nicht gesetzlich vorgesehen.
Die Haftung kann bis auf die Haftung für Vorsatz und erheblichen Vertragsbruch ("fundamental breach") vertraglich ausgeschlossen werden. Nach indischem Recht ist die Gewährleistung kein zwingendes Recht.