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Polen: Gewährleistung

In Polen wird, ebenso wie in Deutschland, für die Ausübung eines Gewährleistungsrechts ein Mangel vorausgesetzt.

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Bei hergestellten Werken und Kaufsachen wird das Vorliegen eines Mangels angenommen, wenn der Wert der Sache oder ihre Brauchbarkeit nicht dem vertraglich Vereinbarten oder der Zweckbestimmung entspricht oder der Sache Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Vertragspartner zugesichert hat. Die Gewährleistungsrechte (rękojmia za wady) sind in den Artikeln 556 bis 576 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks Cywilny) normiert. Diese Artikel sind zwar kaufvertragliche Gewährleistungsvorschriften, gelten aber aufgrund des Artikels 638 des polnischen Zivilgesetzbuches in großen Teilen auch für Werkverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. 

Bei den Gewährleistungsrechten ist zwischen der Möglichkeit eines Rücktritts, einer Minderung und einer Nachbesserung/Nachlieferung zu unterscheiden.

Gewährleistungsrechte

Bei Gewährleistungsrechten sollte unterschieden werden, ob man eigene Rechte aus einem Werkvertrag, Bauvertrag oder Kaufvertrag geltend macht. Die Ansprüche weisen zwar Ähnlichkeiten auf, sie unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen.

Beim Rücktritt vom Werkvertrag muss unterschieden werden, ob es sich um eine verspätete Herstellung, eine vertragswidrige Ausführung oder einen Werkmangel handelt. 

  • Der Rücktritt ist bei einer verspäteten Herstellung nur dann gerechtfertigt, wenn diese so gravierend ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Werk zum vereinbarten Termin fertiggestellt wird. Der Besteller kann in dieser Situation ohne das Setzen einer Nachfrist und vor Ablauf des Fertigstellungstermins vom Vertrag zurücktreten.
  • Bei einer vertragswidrigen Ausführung muss der Besteller den Werkunternehmer zunächst auffordern, die Arbeiten vertragsgemäß auszuführen und ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Ausbesserung wie auch die weitere Ausführung des Werks einem Dritten auf Kosten des Werkunternehmers übertragen. 
  • Bei einem Werkmangel kann der Besteller erst dann zurücktreten, wenn er zuvor den Werkunternehmer zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hat, ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt und gleichzeitig die Androhung ausgesprochen hat, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Nachbesserung nicht mehr angenommen wird.

Eine Minderung des Werklohns ist nur möglich, wenn der Werkmangel nicht wesentlich ist. In diesen Fällen kann der Besteller eine Herabsetzung des Entgelts in einem angemessenen Verhältnis verlangen. Eine Minderung ist ferner für den Fall vorgesehen, dass der Werkunternehmer die Mängel nicht innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist beseitigt.

Für die Gewährleistungsrechte beim Bauvertrag gelten die Regelungen zu den werkvertraglichen Gewährleistungsrechten entsprechend.

Bei Kaufverträgen stehen nicht nur dem Käufer Rechte zu, sondern auch dem Verkäufer. Der Verkäufer kann einen Rücktritt vom Kaufvertrag verhindern, indem er unverzüglich die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache austauscht oder den Mangel behebt. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache von ihm bereits umgetauscht oder nachgebessert wurde. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme: Ist der Mangel unwesentlich, so kann er nochmals umtauschen beziehungsweise nachbessern.

Möchte der Käufer den Kaufpreis mindern, so ist zu beachten, dass der Minderungsbetrag sich aus einer Gegenüberstellung des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand zu dem Wert der Sache im mangelhaften Zustand ergibt. 

Darüber hinaus ermöglicht die Vertragsfreiheit, den Parteien (sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist) die Gewährleistungsrecht zu erweitern, zu beschränken oder auszuschließen.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Werkverträgen beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag der Übergabe des Werks oder, wenn das Werk nicht übergeben worden ist, an dem Tag, an dem es vertraglich hätte übergeben werden sollen.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Kaufverträgen beträgt ein Jahr von dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt hat.

Andere Regelungen ergeben sich mit Blick auf Verbrauchergeschäfte aus dem Verbraucherschutzgesetz (Ustawa z dnia 30 maja 2014 r. o prawach kosumenta). Zu den wichtigsten Regelungen zählen hier, dass im Falle des Auftretens eines Mangels:

  • innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (Art. 43c Abs. 1 Verbraucherschutzgesetz);
  • die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zwei Jahre beträgt.

Umfangreiche Informationen rund um das Thema Verbraucherschutz hält Business in Poland bereit (auf Englisch).

Schadensersatz

Ersetzt wird grundsätzlich nur der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Ermittlung der zustehenden Schadensersatzhöhe spielt jedoch auch ein eventuelles Mitverschulden der geschädigten Partei oder auch eine vertragliche Deckelung der Schadensersatzhöhe eine Rolle.

Wie in Deutschland steht auch im polnischen Rechtssystem die sogenannte Naturalrestitution im Vordergrund. Dies bedeutet, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn es nicht zum Schadensereignis gekommen wäre.

Ist diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Finanziell wird auch der entgangene Gewinn bei verspäteter Vertragserfüllung oder sonstiger, tatsächlich entstandener Verzugsschaden ersetzt.

Den Parteien steht auch frei, Vertragsstrafen in ihrem Vertrag für den Fall, dass eine vertragliche Leistung nicht entsprechend den Vereinbarungen erbracht wird, zu vereinbaren.

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