Zunächst besteht bei Abschluss des Vertrages mit einem irischen Dienstleister die Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren. Es gibt zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen, etwa die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce) oder in Deutschland zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in den Vertrag mit aufgenommen werden können.
Alternativ ist auch die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf Grund eigener Schiedsverfahrensregeln nach irischem Recht möglich. Die bisher in Irland erfolgte Trennung von internationalen und nationalen Schiedsverfahren, die aus der Geltung unterschiedlicher Gesetze (Arbitration Acts 1954 und 1998) resultierte, ist nunmehr beseitigt. Das am 8. Juni 2010 in Kraft getretene neue irische Schiedsgesetz 2010 (Arbitration Act 2010) regelt beide Materien und hebt die bisherigen Gesetze auf.
Der Arbitration Act 2010 erklärt in section 6 ausdrücklich das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit für anwendbar. Dessen Text ist auch als Anhang 1 (Schedule 1) dem Arbitration Act 2010 beigefügt.
Das neue irische Schiedsgesetz weist jedoch in einigen Bereichen Unterschiede zum UNCITRAL-Modellgesetz auf, wie die nachstehenden Beispiele belegen:
Section 13 des Arbitration Act 2010 sieht eine Streitschlichtung durch nur einen Schiedsrichter vor, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung treffen. Artikel 10 des UNCITRAL-Modellgesetzes sieht an dieser Stelle die Bestellung von drei Schiedsrichtern vor.
Section 20 des neuen Schiedsgesetzes gibt dem Schiedsgericht ausdrücklich das Recht, im Schiedsspruch auch die im englischen Rechtskreis nur ausnahmsweise zu gewährende „specific performance“ auszusprechen. Dies gilt allerdings nur, wenn kein Grundstückskaufvertrag Streitgegenstand ist und die Parteien nicht das Gegenteil vereinbart haben.
Da sowohl Deutschland als auch Irland Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können in Irland ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).