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EU-Dienstleistungsrichtlinie
Der irische Wirtschaftsminister hat am 10.11.2010 eine Rechtsverordnung zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (European Union (Provision of Services) Regulations 2010), die nachstehend mit Regulations abgekürzt wird. Die Regulations sind laut Regulation 3 grundsätzlich auf irische Dienstleister ebenso anwendbar wie auf Dienstleister aus dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (kurz: EWR). Gleichwohl liegt der Fokus der Regulations insbesondere auf der Umsetzung der von der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) geforderten Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachungen für ausländische Dienstleister und neuen Informationspflichten für Dienstleister.
Manche Dienstleistungen sind dem Anwendungsbereich der Regulations entzogen, beispielsweise Finanzdienstleistungen oder nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
Regulation 22 schafft neue Informationspflichten für Dienstleister in Irland. Zu den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören unter anderem
- Name, Rechtsstatus und Anschrift des Dienstleisters,
- seine Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- seine Unternehmensregisternummer,
- bei reglementierten Berufen (s.o.--siehe oben) Angaben zur Berufsbezeichnung und zum Berufsverband, dem der Dienstleistungserbringer angehört,
- die Hauptmerkmale der Dienstleistung (wenn sie nicht aus dem Kontext hervorgehen) und deren Preis, falls der Dienstleister diesen im Voraus festlegt.
Die Regulations 6-8 und 14 ff.--folgende beinhalten die von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Vereinfachung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren. Hiernach sind etwa bestimmte Kriterien nötig, um überhaupt ein Genehmigungserfordernis bei einer Niederlassung eines Dienstleisters in Irland einzurichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang unter anderem die in Regulation 18 verankerte Genehmigungsfiktion: Schließt die zuständige Behörde ein Genehmigungsverfahren, das den Regulations unterfällt, nicht innerhalb der vorher festzusetzenden (und ggf.--gegebenenfalls einmalig verlängerbaren) angemessenen Frist ab, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt. Dies ist allerdings nicht anwendbar, wenn dem überwiegende Gründe des Allgemeininteresses (einschließlich berechtigter Interessen Dritter) entgegenstehen. Anders als die Dienstleistungsrichtlinie selbst, nennen die irischen Regulations konkrete Zeitvorgaben: So gilt eine Bearbeitungsfrist von mehr als 60 Tagen in Irland grundsätzlich nicht mehr als angemessen. Ohne nähere, schriftliche Begründung darf die zuständige irische Behörde die Frist, die sie zur Prüfung der Unterlagen benötigt, für maximal 28 Tage verlängern. Über die Bearbeitungsfrist, die mögliche Fristverlängerung und die Genehmigungsfiktion hat die zuständige irische Behörde den Dienstleister in der schriftlichen Bestätigung, dass der Genehmigungsantrag eingegangen ist, zu informieren.
Als nationaler Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie fungiert in Irland der Irish Point of Single Contact.