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Portal 21 Irland

Zuständige Gerichte

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Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen irischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU--Europäische Union) Nr.--Nummer 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). Diese gilt seit 10.1.2015 und ersetzt die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO). Welche Fassung der EuGVVO im konkreten Fall gilt, hängt davon ab, wann das Verfahren eingeleitet wurde (vgl.--vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts). 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 23 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Irland bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Gerichtsstandsklauseln informieren. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Regulation 22 der irischen Rechtsverordnung zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (European Union (Provision of Services) Regulations 2010). Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Irland-Beitrages.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Irland).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit irischen Dienstleistern vor einem irischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Irland.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Irland erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Irland erbracht werden müssen, so kann auch vor einem irischen Gericht geklagt werden.

Der Inhalt der Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit ist größtenteils unverändert geblieben. Insofern kann für weitere Informationen auf den Überblick über die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, den das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex in deutscher Fassung anbietet, verwiesen werden. Es bietet darüber hinaus einen Überblick über die durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeführten Neuerungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtstandsvereinbarungen.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des irischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des irischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau der Gerichte ist in Artikel 34 bis 37 der irischen Verfassung (Constitution of Ireland) geregelt und im Gerichtsgesetz Nr.--Nummer 38/1961 (Courts (Establishment and Constitution) Act, 1961) näher präzisiert. Folgende Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte in Irland anzusehen:

Untergerichte


District Court
Circuit Court

Obergerichte

(superior courts)



Landgericht (High Court) - Handelsgericht (Commercial Court) (es ist Teil des High Court)
Berufungsgericht (Court of Appeal)
Oberster Gerichtshof (Supreme Court)

Informationen zum Justizsystem in Irland bietet der irische Gerichtsdienst (Courts Service).

Für die Obergerichte und die Untergerichte gelten unterschiedliche Verfahrensregeln, die in konsolidierter Fassung auf der Internetseite des irischen Gerichtsdienstes abrufbar sind: District Court Rules, Circuit Court Rules und Rules of the Superior Courts.

Die sachliche Zuständigkeit ist in dem Gerichtsgesetz Nr. 39/1961 (Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961) geregelt. Allerdings wurde es seither viele Male geändert. Dies ist über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. So wurden die Streitwertgrenzen für die Zivilgerichte zuletzt durch das Gesetz Nr. 32/2013 (Courts and Civil Law (Miscellaneous Provisions) Act 2013) geändert (vgl.--vergleiche hierzu die Meldung zu Irland Änderungen im irischen Zivilprozessrecht.

Der District Court ist bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 15.000 Euro (Section 33 Absatz 1 lit. a Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961 i.V.m.--in Verbindung mit Section 77 Absatz A Gerichtsgesetz Nr. 10/1924 (Courts of Justice Act 1924)) im Rahmen bestimmter thematischer Streitigkeiten zuständig, wie z.B.--zum Beispiel für Vertragsstreitigkeiten, Räumungsklagen, Schadensersatzansprüche und Vollstreckung von Entscheidungen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Circuit Court ist in Section 22 i.V.m. Schedule 3 Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961 geregelt. Der Streitwert darf 75.000 Euro nicht übersteigen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere Vertragsauslegung, Eigentumsfragen, Familien– und Deliktsrecht usw.--und so weiter. Bei Klagen im Zusammenhang mit Personenschäden beträgt der Grenzwert 60.000 Euro.

Der High Court hat im Gegensatz zum District Court und Circuit Court eine unbegrenzte Erstzuständigkeit (Artikel 34 Absatz 3 Nr. 1 Constitution of Ireland; Section 8 Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961) und ist demnach in den Angelegenheiten anzurufen, die nicht vor dem District Court oder dem Circuit Court einzubringen sind. Für Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen ist das Handelsgericht, einer speziellen Kammer beim High Court, zuständig und es gelten die Vorschriften der Order 63A Rules of the Superior Courts. In deren Section 1 ist definiert, was unter einer Handelssache (commercial proceedings) zu verstehen ist.

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich nur, wenn der District Court oder Circuit Court in erster Instanz zuständig ist. Die grundlegenden Vorschriften finden sich in Order 40 District Court Rules und in Order 2 Circuit Court Rules. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Berufs- oder Unternehmenstätigkeit des Beklagten zuständig. Der Kläger hat nach den nationalen irischen Vorschriften die Wahl, ob er an diesem Ort oder

  • bei Klagen auf Grund eines Vertrages (founded on contract) lieber an dem Ort in Irland, an dem der Vertrag gemacht wurde,
  • bei Klagen auf Grund von deliktischen Handlungen (tort) lieber an dem Ort in Irland, an dem das Delikt begangen wurde,

klagen möchte.

Rechtsmittel

Der Circuit Court ist grundsätzlich Berufungsinstanz für Entscheidungen des District Court. Das Verfahren regelt sich nach Order 101 District Court Rules sowie Order 41 Circuit Court Rules.

Gegen Urteile und Beschlüsse des Circuit Court kann grundsätzlich vor dem High Court Berufung eingelegt werden. Das Verfahren richtet sich nach Order 61 Rules of the Superior Courts.

Der Court of Appeal ist grundsätzlich für Berufungen gegen Entscheidungen des High Court und zum Teil auch des Circuit Court zuständig (Artikel 34 Absatz 4 Nr.--Nummer 1 Constitution of Ireland). Einzelheiten enthält die Order 86B Rules of the Superior Courts. Das Verfahren vor dem Court of Appeal richtet sich nach Order 86 f.--folgend Rules of the Superior Courts. In Section 7 der Order 86A Rules of the Superior Courts finden sich auch Regelungen für ein beschleunigtes Berufungsverfahren.

Der Supreme Court stellt die höchste Instanz der irischen Judikative dar (Artikel 24 Absatz 5 Nr. 1 Constitution of Ireland). Bis zur Einrichtung des Court of Appeal am 28.10.2014 war er Rechtsmittelgericht hinsichtlich der Entscheidungen des High Court sowie dritte Instanz bei Klagen, die vor dem Circuit Court begonnen wurden (Artikel 34 Absatz 4 Nr. 4 Constitution of Ireland a.F.--alte Fassung). Hintergründe zur Einrichtung des Court of Appeal enthält die Meldung zu Irland Neues Berufungsgericht. Nunmehr ist der Supreme Court nur noch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände für Berufungen gegen Entscheidungen des High Court zuständig. Dafür muss die Angelegenheit von Interesse für die Allgemeinheit oder für das Rechtssystem sein (Artikel 34 Absatz 5 Nr. 4 Constitution of Ireland). Unter den selben einschränkenden Voraussetzungen überprüft der Supreme Court die Entscheidungen des Court of Appeal nur ausnahmsweise (Artikel 34 Absatz 5 Nr. 3 Constitution of Ireland). Denn die Entscheidungen des Court of Appeal sind grundsätzlich abschließend und daher nicht rechtsmittelfähig (Artikel 34 Absatz 4 Nr. 3 Constitution of Ireland). Das Verfahren vor dem Supreme Court ist in Order 58 Rules of the Superior Courts geregelt.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2020)

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