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Recht kompakt | Japan | Rechtsverfolgung

Japan: Rechtsverfolgung

Rechtsstreitigkeiten werden in Japan vorzugsweise außergerichtlich durch Mediations-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren beigelegt.

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Gerichtsaufbau

Japan verfügt über eine einheitliche Gerichtsbarkeit. Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren werden vor denselben Gerichten durchgeführt, eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit existiert nicht. Eine Sondergerichtsbarkeit existiert lediglich für Streitigkeiten des Gewerblichen Rechtsschutzes und in Familiensachen.

Die Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut, sie ist unterteilt in Kreisgerichte, Distriktgerichte, Obergerichte und den Obersten Gerichtshof. Erstinstanzlich sind die Kreisgerichte (summary courts) zuständig für einfache strafrechtliche Verfahren sowie Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1,4 Millionen Yen (entspricht circa 8.900 Euro). Klagen mit einem höheren Streitwert sind beim örtlich zuständigen Distriktgericht einzureichen.

Das japanische Zivilverfahrensrecht findet seine Wurzeln im deutschen Recht, durch diverse intensive Reformen haben aber auch amerikanische Verfahrensformen Eingang in den japanischen Zivilprozess gefunden.

Anerkennung ausländischer Urteile in Japan

Die Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Gerichtsurteile ähneln denen des deutschen Rechts.

Gemäß § 118 des Code of Civil Procedure wird eine von einem ausländischen Gericht erlassene rechtskräftige Entscheidung in Japan nur anerkannt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist durch Gesetze, Verordnungen, Konventionen oder Verträge anerkannt.
  2. Dem unterlegenen Beklagten wurde die Klage zugestellt (ausgenommen davon ist eine Zustellung durch Veröffentlichung oder einen ähnlichen Vorgang) oder er hat eine Ladung oder einen Beschlusses erhalten, die für die Einleitung des Verfahrens erforderlich sind, oder er ist ohne eine solche Zustellung erschienen.
  3. Der Inhalt des Urteils und des Gerichtsverfahrens verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung in Japan.
  4. Es besteht eine gegenseitige Garantie der Anerkennung.

Seit dem Jahr 1987 wird die Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und Japan als verbürgt erachtet, sodass deutsche Gerichtsentscheidungen in Japan grundsätzlich vollstreckt werden können. 

Anwaltszwang und Verfahrenskosten in Japan

Bei Gerichtsverfahren in Japan herrscht kein Anwaltszwang.

Vertreter vor Gericht müssen über eine japanische Anwaltszulassung verfügen. Ausländische Rechtsanwälte dürfen nicht vor Gericht, wohl aber in internationalen Schiedsverfahren auftreten.

Die Verfahrenskosten übernimmt grundsätzlich die unterliegende Partei, wobei die Anwaltsgebühren nicht den Verfahrenskosten zugerechnet werden und daher von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Üblicherweise arbeiten japanische Anwälte nach einer aufgabenbezogenen Abrechnungsstruktur. Berechnet wird dabei ein Anfangshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwerts und ein Erfolgshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Urteilsspruchs. Bei komplexeren Rechtsstreitigkeiten werden hingegen häufig Honorarvereinbarungen getroffen.

Hinweis: GTAI stellt unter Anwälte im Ausland die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten zum Download bereit.

Schiedsgerichtsbarkeit

Japan ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und verfügt mit der Japan Commercial Arbitration Association (JCAA) über eine Schiedsinstitution mit eigenständiger Schiedsordnung. Ausländische Schiedsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten können in Japan problemlos vollstreckt werden. Zudem wurde im Februar 2018 von der japanischen Regierung das Japan International Dispute Resolution Center (JIDRC) als Agentur gegründet, um zur weiteren Stärkung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Mediation in Japan beizutragen.

Der japanische "Act for Implementation of the United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation" zur Umsetzung der Konvention in das nationale Recht trat am 1. April 2024 in Kraft. Seitdem gilt die sogenannte Singapur-Konvention über Mediation für Japan.

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