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Vereinbarung zum freien Datenverkehr zwischen der EU und Japan
Im Oktober 2023 haben Japan und die Europäische Union (EU) Bestimmungen bezüglich des grenzüberschreitenden Datenverkehrs beschlossen. Das Protokoll trat am 1. Juli 2024 in Kraft.
12.08.2024
Von Julia Merle | Bonn
Nach den neuen Bestimmungen darf die grenzüberschreitende Datenübermittlung nicht durch Maßnahmen wie Datenlokalisierungsvorgaben, Verarbeitungs- oder Informationsübermittlungsverbote eingeschränkt werden. Ausnahmen zur Erreichung eines "berechtigten Gemeinwohlzieles" werden ermöglicht. Ferner besteht ein neuer Artikel zum Schutz personenbezogener Daten.
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Datenverkehrs zwischen beiden Seiten werden Teil des am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens "EU-Japan Economic Partnership Agreement" (EU-Japan EPA oder JEFTA). Dieses sieht in Abschnitt F (Elektronischer Geschäftsverkehr), Art. 8.81 vor, dass die Vertragsparteien innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüfen, ob es notwendig ist, Bestimmungen zum freien Datenverkehr aufzunehmen. Entsprechende Verhandlungen liefen von Oktober 2022 bis Oktober 2023.
Einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO für Japan gibt es seit 23. Januar 2019. Er wurde im April 2023 aufrechterhalten.
Zum Thema:
- "Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft" vom 23. Januar 2024
- EU-Kommission: Pressemeldung vom 1. Juli 2024
- Ministry of Foreign Affairs of Japan: Pressemeldung vom 27. Mai 2024
- GTAI-Zollbericht Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan (JEFTA)
- EU-Japan EPA (Text)
- Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und Bericht zur ersten Überprüfung
- Act on the Protection of Personal Information