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Zollbericht Kenia Einfuhrabgaben, übergreifend

Zoll- und Steueränderungen im Finanzgesetz 2023

Kenias Regierung hat verschiedene steuerliche Maßnahmen erlassen, um die Steuerbasis zu verbreitern und die Einnahmen zu erhöhen.

Von Andrea Mack | Bonn

Das Finanzgesetz 2023 wurde am 26. Juni 2023 vom Präsidenten unterzeichnet. Die meisten Änderungen sollten mit Beginn des neuen Haushaltsjahrs zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Der High Court of Kenya erließ jedoch Ende Juni eine einstweilige Verfügung, die eine Umsetzung des umstrittenen Finanzgesetzes vorübergehend aussetzte. Am 28. Juli 2023 hob ein kenianisches Berufungsgericht diese Anordnung auf, sodass die Änderungen wirksam wurden.

Bei indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und sonstigen Gebühren und Abgaben haben sich unter anderem folgende Anpassungen und Neuerungen ergeben:

Mehrwertsteuer

  • Die Mehrwertsteuer für Erdölprodukte wird von 8 auf 16 Prozent verdoppelt, für Flüssiggas (LPG) hingegen abgeschafft.

  • Der Nullsatz findet unter anderem Anwendung für bestimmte Elektrobusse, Solar- und Lithium-Ionen-Batterien sowie Rohstoffe für die Herstellung von Futtermitteln.

Verbrauchsteuern

  • Die Finanzbehörde ist nicht mehr berechtigt, die spezifischen Verbrauchsteuersätze jährlich an die Inflation anzupassen.

  • Die Steuersätze für einige importierte Kunststoffe steigen von 10 auf 20 Prozent, für Glasflaschen von 25 auf 35 Prozent.

  • Auf bestimmte Importprodukte werden Verbrauchsteuern neu eingeführt, wie zum Beispiel auf Fisch, Zement, Saft in Pulverform, Möbel, Mobiltelefone, Farben, Papier- und Kunststoffartikel.

  • Elektromotorräder sind von Verbrauchsteuern befreit.

Sonstige Abgaben und Gebühren

  • Die Gebühr für die Zollanmeldung (IDF) sinkt von 3,5 auf 2,5 Prozent des Zollwerts. Der reduzierte Satz von 1,5 Prozent für Ursprungswaren der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und für bestimmte Rohstoffe und Zwischenprodukte wird abgeschafft.

  • Die bei der Einfuhr erhobene Infrastrukturabgabe (RDL) wird einheitlich von 2 auf 1,5 Prozent gesenkt.

  • Bestimmte Waren werden von der Zollanmeldegebühr und Infrastrukturabgabe befreit, beispielsweise Flüssiggas (LPG), vergällter Ethylalkohol und alle Waren des Zollkapitels 88. Dies gilt auch für Waren, die für den offiziellen Gebrauch von internationalen und regionalen Organisationen eingeführt werden, die Abkommen mit Kenia geschlossen haben.

  • Die Regierung führt eine neue Abgabe ein, die sogenannte "export and investment promotion levy". Der Importeur zahlt diese Abgabe bei der Einfuhr von Zementklinker, von bestimmten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (jeweils 17,5 Prozent) sowie verschiedenen Papier- und Pappwaren (jeweils 10 Prozent). Basis ist der Zollwert der Ware. Erzeugnisse aus der EAC sind von der Abgabe befreit.

  • Die Ausfuhrabgabe (export levy) für diverse rohe Häute und Felle wird von 80 Prozent oder 0,55 US$/kg auf 50 Prozent oder 0,32 US$/kg reduziert.

  • Neu eingeführt wird eine Ausfuhrabgabe von 20 Prozent auf Melasse aus der Gewinnung von Zucker, bestimmte Waren und Abfälle aus Kobalt, Bismut und Zirkonium.

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