Das lettische Gegenstück zur deutschen GmbH (Sabiedrība ar ierobežotu atbildību, abgekürzt SIA) ist in den Artikeln 185-224 des lettischen HGB (Komerclikums) normiert.
Das Mindeststammkapital beträgt nach Artikel 185 des lettischen HGB 2.800 Euro und muss zum Zeitpunkt der Registrierung der GmbH zu mindestens 50% eingezahlt sein (Artikel 146 Absatz 2 lett.HGB). Der mit Wirkung zum 01.05.2010 eingeführte Artikel 1851 regelt aber Ausnahmen, in denen ein geringeres Stammkapital ausreichend ist.
Die Organe einer lettischen GmbH (SIA) sind gemäß Artikel 209 des lettischen HGB die Gesellschafterversammlung (lettisch: dalībnieku sapulce, englisch: Meeting of Shareholders, Artikel 210-219 lett.HGB) und der Vorstand (lettisch: valde, englisch: Board of Directors, Artikel 221-224 lett.HGB).
Wahlweise kann gemäß Artikel 220 des lettischen HGB ein Aufsichtsrat (lettisch: padome, englisch: Council) gegründet werden. Soweit sich aus den speziellen Regelungen zur GmbH-SIA nichts anderes ergibt, gelten für den Aufsichtsrat einer GmbH-SIA die Regelungen bezüglich des Aufsichtsrates einer AG nach lettischem Recht in den Artikeln 291-300 lett.HGB.
Zur Gründung einer lettischen GmbH-SIA ist ein Gesellschaftsvertrag (lettisch: dibināšanas līgums, englisch: Memorandum of Association, Artikel 143 lett.HGB) und eine Satzung (lettisch: statūti, englisch: Articles of Association, Artikel 144 lett.HGB) erforderlich. Eine notarielle Beurkundung dieser Dokumente ist offenbar nicht notwendig.