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Gesellschaftsformen in Lettland

Lettische GmbH (SIA)

Das lettische Gegenstück zur deutschen GmbH (Sabiedrība ar ierobežotu atbildību, abgekürzt SIA) ist in den Artikeln 185-224 des lettischen HGB (Komerclikums) normiert.

Das Mindeststammkapital beträgt nach Artikel 185 des lettischen HGB 2.800 Euro und muss zum Zeitpunkt der Registrierung der GmbH zu mindestens 50% eingezahlt sein (Artikel 146 Absatz 2 lett.HGB). Der mit Wirkung zum 01.05.2010 eingeführte Artikel 1851 regelt aber Ausnahmen, in denen ein geringeres Stammkapital ausreichend ist.

Die Organe einer lettischen GmbH (SIA) sind gemäß Artikel 209 des lettischen HGB die Gesellschafterversammlung (lettisch: dalībnieku sapulce, englisch: Meeting of Shareholders, Artikel 210-219 lett.HGB) und der Vorstand (lettisch: valde, englisch: Board of Directors, Artikel 221-224 lett.HGB).

Wahlweise kann gemäß Artikel 220 des lettischen HGB ein Aufsichtsrat (lettisch: padome, englisch: Council) gegründet werden. Soweit sich aus den speziellen Regelungen zur GmbH-SIA nichts anderes ergibt, gelten für den Aufsichtsrat einer GmbH-SIA die Regelungen bezüglich des Aufsichtsrates einer AG nach lettischem Recht in den Artikeln 291-300 lett.HGB.

Zur Gründung einer lettischen GmbH-SIA ist ein Gesellschaftsvertrag (lettisch: dibināšanas līgums, englisch: Memorandum of Association, Artikel 143 lett.HGB) und eine Satzung (lettisch: statūti, englisch: Articles of Association, Artikel 144 lett.HGB) erforderlich. Eine notarielle Beurkundung dieser Dokumente ist offenbar nicht notwendig.

Aktiengesellschaft nach lettischem Recht

Die lettische Aktiengesellschaft (Akciju sabiedrība, abgekürzt AS) ist in den Artikeln 225-311 lett.HGB (Komerclikums) geregelt. Das Grundkapital einer lettischen AG-AS muss mindestens 35.000 Euro betragen. Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister müssen 25% des gezeichneten Grundkapitals, mindestens aber das gesetzliche Mindestgrundkapital, eingezahlt sein (Artikel 146 Absatz 3 lett.HGB). Eine lettischen AG-AS verfügt über folgende Organe (Artikel 266 lett.HGB):

  • Hauptversammlung der Aktionäre (lettisch: akcionāru sapulce, englisch: Meeting of Stockholders, Artikel 267-290 lett.HGB)
  • Vorstand (lettisch: valde, englisch: Board of Directors, Artikel. 301-311 lett.HGB)
  • Aufsichtsrat (lettisch: padome, englisch: Council, Artikel 291-300 lett.HGB).

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages und der Satzung ergibt sich in Lettland bei der dortigen AG-AS wie bei einer lettischen GmbH-SIA aus den Artikeln 143 und 144 lett.HGB.

Weitere Rechtsformen lettischen Wirtschaftsrechts

Die Gründung einer lettischen offenen Handelsgesellschaft (Pilna sabiedrība, abgekürzt: PS) ist durch mindestens zwei Personen möglich (Artikel 77-117 lett.HGB); diese haften dann persönlich mit ihrem Gesamtvermögen.

Eine lettische Kommanditgesellschaft (Komandītsabiedrība, abgekürzt: KS) wird von einem oder mehreren unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschaftern, den sog.--sogenannten Komplementären (komplementāru) und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist, dem sog. Kommanditist (komandīta), gegründet (Artikel 118-133 lett.HGB).

Als Einzelunternehmer (Individuālais Komersants, abgekürzt: IK) gilt schließlich in Lettland eine natürliche Person, die als Unternehmer ins Unternehmensregister eingetragen ist. Diese haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Artikel 74-76 lett.HGB).

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