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Portal 21 Liechtenstein

Registrierung

Offizielle Handelsregisterinformationen des Fürstentums Liechtenstein finden sich unter diesem Link.

Neben dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) enthält die Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (ÖRegV) vom 11. Februar 2003 die für die Registrierung wichtigsten Vorschriften.

Hierzu gehören vor allem die Vorgaben der ÖRegV für:

  • Eintragungsverfahren (Artikel 25-41 insbesondere zu Anmeldungen, Belegen, Unvollständigkeiten, Löschungen und Änderungen)
  • Einzelfirmeneintragungen (Artikel 53)
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaftseintragungen (Artikel 54)
  • Aktiengesellschaften (Artikel 55-70)
  • Europäische Gesellschaften (Societas Europaea-SE, Artikel 70a)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Artikel 71-77)
  • Genossenschaften (Artikel 77-81)
  • Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea - SCE, Artikel 81a)
  • Zweigniederlassungen (Artikel 103-109).

Vorschriften zum amtlichen Verfahren zur Auflösung und Löschung im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins (Artikel 114-119) sowie Regelungen zum Beschwerde-, Widerspruchs- und Einspruchsverfahren (Artikel 120-125) schließen die unternehmensrelevanten Vorgaben des liechtensteinischen Registerrechts ab.


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