Wichtigste rechtliche Grundlage des Gesellschaftsrechts in Liechtenstein ist das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (abgekürzt: PGR, Gesetz vom 20. Januar 1926). Es umfasst alleine 808 Textseiten mit insgesamt 1.139 Paragraphen, gefolgt von 81 weiteren Textseiten mit Einführungs- und Übergangsbestimmungen.
Daneben sind noch weitere gesellschaftsrechtliche Rechtsquellen von Bedeutung, so etwa:
Das Gesellschaftsrecht in Liechtenstein kennt demzufolge diese wichtigsten Rechtsformen:
- Einzelfirma
- Verein
- Aktiengesellschaft (Artikel 261-367 PGR)
- Europäische Gesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Artikel 389-427 PGR)
- Genossenschaft
- Anstalt
- Stiftung
- Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft (Artikel 733-755 PGR)
- Treuhandverhältnis
- Zweigniederlassung
- Weitere besondere Rechtsformen.
Die aus Sicht eines Dienstleistungsempfängers aus Deutschland wohl wichtigsten Rechtsformen dürften die liechtensteinische Einzelfirma sowie die liechtensteinische Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.
Bei einer Einzelfirma nach liechtensteinischem Recht trifft den Inhaber eine persönliche unbeschränkte Haftung; er trägt zudem die alleinige Verantwortung. Der Firmenname hat zumindest den Nachnamen des Unternehmensinhabers zu enthalten.
Wird die Unternehmung in kaufmännischer Art geführt, ist sie eintragungspflichtig, und zwar im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins (Artikel 945 PGR und Artikel 42 folgende ÖRegV). Damit verbunden ist auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Artikel 1045 PGR.
Bleibt der Jahresumsatz jedoch unter 300.000 Schweizer Franken und gehört das Gewerbe nicht bestimmten Ausnahmegewerben an, so ist eine Befreiung von der Eintragungspflicht gegeben (Artikel 44 ÖRegV).
Die wichtigsten Regelungen zur liechtensteinischen GmbH finden sich in den Artikeln 389 bis 427 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). Dort trifft das Gesetz Vorgaben zu diesen Bereichen:
- Gesellschaftsvertrag, Pflichtangaben (Artikel 390)
- Stammkapital und Stammeinlage (Artikel 391)
- Eintragung (Artikel 394)
- Gesellschafterversammlung (Artikel 395-396)
- Geschäftsführung (Artikel 397-399)
- Kontrolle (Artikel 400-400a)
- Haftung der Gesellschafter (Artikel 415)
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Artikel 419-423)
- Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft (Artikel 423-425).
Das Mindest-Stammkapital einer GmbH in Liechtenstein kann beliebig hoch festgesetzt werden, wobei allerdings auf jeden Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 50 Schweizer Franken entfallen muss.
Der Gesellschaftsvertrag besteht aus den sog. Statuten. Diese müssen einige wesentliche Bestimmungen enthalten (Artikel 390 Absatz 2 PRG).
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Statuten einer liechtensteinischen GmbH gehören beispielsweise:
- Unternehmensgegenstand
- Höhe des Stammkapitals
- Höhe der Stammeinlage pro Gesellschafter
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Vertretungsregelungen, soweit von den gesetzlichen Vorgaben abweichend
- Art und Weise der Bekanntmachungen.
Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einberufen werden, soweit dies von Gesellschaftern, die mindestens 10% des Stammkapitals halten, für erforderlich gehalten wird.
Folgende Regelungen obliegen der Gesellschafterversammlung (Artikel 396 PGR):
- Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des Reingewinns
- Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Einforderung von Nachschüssen
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und ihrer Vertretung
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
- Überwachung und Entlastung der Geschäftsführung, Weisungserteilung
- Abschluss bestimmter Verträge, z.B.--zum Beispiel über Anlagen oder Grundstücke eines bestimmten Wertes.