Grundlegende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung nach maltesischem Recht enthalten die Artikel 252 ff. des Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches Maltas (Code of Organization and Civil Procedure). Nach dessen Artikel 273 stehen zahlreiche Maßnahmen zur Verfügung, beispielsweise:
- seizure (Pfändung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, eventuell mit anschließender Zwangsversteigerung - auction) (Artikel 282 ff. Code of Organization and Civil Procedure),
- garnishee order (Pfändung von Geld oder beweglicher Vermögenswerte, die in der Hand von Dritten sind, aber dem Antragsgegner gehören) (Artikel 375 ff. Code of Organization and Civil Procedure),
- eviction or ejection from immovable property (Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens) (Artikel 384 Code of Organization and Civil Procedure),
- arrest of sea vessels (Festsetzung von Seeschiffen) (Artikel 358 ff. Code of Organization and Civil Procedure).
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Hierzu zählen u.a. Urteile (judgment) und Verfügungen (decree) maltesischer Gerichte, Schiedssprüche und Mediationsvereinbarungen (Artikel 253 Code of Organization and Civil Procedure). In Abhängkeit des Vollstreckungstitels und der Dringlichkeit darf die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist und zum Teil erst nach Zustellung einer letzten (gerichtlichen) Zahlungsaufforderung (intimation for payment) erfolgen (Artikel 255-257 Code of Organization and Civil Procedure).
Die Zwangsvollstreckung kann sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen des Zwangsvollstreckungsschuldners beziehen (Artikel 260 Code of Organization and Civil Procedure).
Zuständig für die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich das Gericht, welches das Urteil in erster Instanz erlassen hat, selbst wenn es in dem Verfahren eine Entscheidung des Berufungsgerichts (Court of Appeal) gab (Artikel 264 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).
Urteile sind grundsätzlich nur auf Antrag vorläufig vollstreckbar (provisional enforcement) (Artikel 266 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Dies gilt allerdings, wie z.B. bei der einstweiligen Verfügung (interlocutory decree), nicht (Artikel 267 Code of Organization and Civil Procedure).
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Zwangsvollstreckung nicht hätte durchgeführt werden dürfen, hat der Schuldner Anspruch auf Schadensersatz (Artikel 279 Code of Organization and Civil Procedure).
Der Zwangsvollstreckungsschuldner kann gegen die Vollstreckungsmaßnahmen unter Maßgabe des Artikels 281 Code of Organization and Civil Procedure vorgehen.
Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)