Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem maltesischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC - International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Malta unter anderem das Schiedsgerichtszentrum Maltas (Malta Arbitration Centre). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.
Schiedsverfahren in Malta richten sich nach dem maltesischen Schiedsgesetz (Arbitration Act / Att dwar l-Arbitraġġ). Die Artikel 14 bis 54 enthalten Regelungen für nationale Schiedsverfahren (domestic arbitration). Ein Schiedsverfahren gilt als national, wenn es nicht in den Anwendungsbereich von Teil V (Artikel 55 bis 68) Arbitration Act zu internationalen Schiedsverfahren in Handelssachen (international commercial arbitration) fällt. Auf diese ist gemäß Artikel 55 Arbitration Act das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1985, welches als Anhang I in den Arbitration Act integriert ist, anwendbar. Wann ein Schiedsverfahren in Handelssachen als international anzusehen ist, regelt Artikel 1 Absatz 3 des Modellgesetzes. Die Regeln über das nationale Schiedsverfahren kommen allerdings auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien zwar vereinbart haben, dass auf ein laut Definition internationales Schiedsverfahren in Handelssachen nicht die Regeln des Modellgesetzes Anwendung finden sollen, aber eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, welche Regeln stattdessen zur Anwendung kommen sollen (Artikel 60 Arbitration Act).
Was unter einer Schiedsvereinbarung (arbitration agreement) zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach Artikel 7 des Modellgesetzes. Danach handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten.
Die Tatsache, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, hat nicht zur Folge, dass ein etwaig angerufenes Zivilgericht unzuständig ist. Hat das Schiedsverfahren bereits begonnen, so setzt das Zivilgericht das Verfahren allerdings aus (Artikel 742 Absatz 3 Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch Maltas (Code of Organization and Civil Procedure)).
Grundsätzlich können alle Rechtsstreitigkeiten, die bereits vor einem Zivilgericht in Malta verhandelt werden, auf Antrag aller Parteien einem Schiedsverfahren zugeführt werden (Artikel 968 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).
Deutschland und Malta sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958. Daher können in Malta ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung gilt Kapitel VIII des Modellgesetzes grundsätzlich nicht. Stattdessen kommen die Vorschriften von Teil VII (Artikel 74 bis 76) Arbitration Act zur Anwendung. Danach können ausländische Schiedssprüche von maltesischen Gerichten vollstreckt werden, sobald sie beim Malta Arbitration Centre registriert sind (Artikel 74 Absatz 1 Arbitration Act) (vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts). Nach der Registrierung stellt der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Titel dar (Artikel 61 Absatz 7 Arbitration Act). Selbst ohne Registrierung kann eine der Parteien beim Berufungsgericht jederzeit die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs beantragen. In dem Falle gelten die Regeln von Kapitel VIII des Modellgesetzes (Artikel 61 Absatz 8 Arbitration Act). Auch im Hinblick auf die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts gelten die Regelungen von Kapitel VIII des Modellgesetzes (Artikel 62 Arbitration Act).