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Update zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie
...und Hinweis auf aktuellen gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Malta hat mit Rechtlichem Hinweis (Legal Notice) Nr.--Nummer 13 vom 17.1.2014 (Commercial Code (Amendment) Order, 2014) einige Vorschriften, die der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie dienen, geändert. Hierdurch wurden einige Unstimmigkeiten und Unklarheiten ausgeräumt sowie einige Ergänzungen im maltesischen Handelsgesetzbuch (Commercial Code) vorgenommen.
Es wurde präzisiert, dass die Ansprüche auf Verzugszinsen (Artikel 26C Absatz 1 und Artikel 26D Absatz 1 Commercial Code) und auf die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten (Artikel 26E Commercial Code) ohne Mahnung geltend gemacht werden können.
Nunmehr ist auch geregelt, dass im Hinblick auf Forderungen im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ein vollstreckbarer Titel nach den Artikeln 166A-170 des maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches (Code of Organization and Civil Procedure) erwirkt werden kann. Die genannten Artikel sehen beschleunigte Verfahren vor. Voraussetzung für deren Anwendung ist aber insbesondere, dass die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden (Artikel 26H Commercial Code).
Ergänzend wurde aufgenommen, dass das Finanzministerium den jeweils anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr veröffentlichen soll (Artikel 26J Commercial Code). Im zweiten Halbjahr 2014 beträgt er 8,15%. Denn er beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz oder der marginale Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Für das zweite Halbjahr 2014 beläuft er sich auf 0,15%. Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist samt einer Zusammenstellung oft gestellter Fragen auf der Internetseite des Finanzministeriums abrufbar.
Entsprechungstabelle:
Richtlinie 2011/7/EU | Commercial Code (Cap. 13) mit den Änderungen der Legal Notice 17/2014 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 26J |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 26H |
Zum Thema:
Meldung „Malta – Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug“
- gtai-Special „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der EU“
Germany Trade & Invest (6.8.2014)