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Zollbericht Mexiko Warenbegleitpapiere

Warenbegleitpapiere

Zollbegünstigungen aufgrund des Freihandelsabkommens mit der EU gewährt die Zollbehörde nur bei Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung.

Von Susanne Scholl | Bonn

Anlässlich der Zollanmeldung hat der Importeur beziehungsweise der Zollagent folgende Unterlagen in das Internetportal "Ventanilla Única" zur Weiterleitung an die Zollbehörde einzustellen:

  • Ab einem Warenwert von 300 US-Dollar eine Handelsrechnung in spanischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben, zum Beispiel einer detaillierten Warenbeschreibung, der Unterposition des mexikanischen Zolltarifs, dem Namen und Sitz des Empfängers, des Verkäufers und des Käufers. Versionen in englischer Sprache ist eine Übersetzung beizufügen (Regel 3.1.8. der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel für 2024)
  • die Zollanmeldung (pedimento)
  • den internationalen Frachtbrief, das Konnossement (aufzumachen in spanischer Sprache) oder den Luftfrachtbrief
  • bei Warensendungen mit Ursprung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (einfach), sofern der Warenwert der Sendung mehr als 6.000 Euro beträgt, ansonsten genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Ermächtigte Ausführer können für alle Warensendungen unabhängig vom Warenwert eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: "El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no.) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial (...)" In Klammern ist die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers anzugeben, sofern es sich um einen solchen handelt. Die Wörter in Klammern können weggelassen werden, sofern die Erklärung nicht von einem Ermächtigten Ausführer ausgestellt wird. Am Schluss der Erklärung ist der Ursprung der Waren anzugeben. 
  • Für präferenzbegünstigte Waren aus weiteren Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen geschlossen hat, Ursprungszeugnisse/-nachweise gemäß der in den jeweiligen Handelsabkommen Mexikos mit den betreffenden Ländern festgelegten Ausführung
  • für Waren bestimmter Ursprungsländer, bei deren Einfuhr Mexiko Antidumping- oder Ausgleichszölle (cuotas compensatorias) erhebt, ein Ursprungszeugnis gemäß Vordruck in Anhang VIII des Übereinkommens zur Bestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs von importierten Waren und den Vorgaben für die Zertifizierung dieses Ursprungs, veröffentlicht im mexikanischen Gesetzblatt vom 4. Februar 2022 zur Klärung des Ursprungs
  • für einige Waren Einfuhrlizenzen
  • für einige Waren gesundheitsamtliche Bescheinigungen beziehungsweise Prüfzertifikate
  • eine detaillierte Packliste

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