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Zollbericht Moldau Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

Von Karin Appel | Bonn

Zolltarif

Die Einfuhrabgaben können entweder per Überweisung oder auch bar beim Zoll beglichen werden. Die Höhe der Zollsätze richtet sich nach dem Zolltarif, der gemäß Harmonisierten System der Weltzollorganisation aufgebaut ist. Die ersten sechs Stellen jeder einer bestimmten Ware zugeordneten Warennummer sind weltweit identisch.

Die Einfuhr der meisten Waren mit Ursprung in der EU ist zollfrei möglich. Einige Waren wie Wein, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einige Fleischerzeugnisse, Gemüse und Obst sowie Textilerzeugnisse unterliegen einem graduellen Zollabbau. 

Um die Zollfreiheit, wenn sie besteht, in Anspruch nehmen zu können, muss die Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware bei der Einfuhr bescheinigt werden. Dies geschieht entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Erklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf Antrag vom deutschen Zoll ausgestellt.

Auf dem Handelspapier, meistens auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer für Waren in unbegrenzter Menge die Ursprungserklärung ausfertigen. Bei Warensendungen, die Ursprungserzeugnisse bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro enthalten, kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung ausfertigen. Die Erklärung muss maschinenschriftlich auf der Rechnung erfolgen und eigenhändig vom Ausführer unterzeichnet werden. Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“ Eine abweichende, eigenmächtige Textfassung ist nicht zulässig. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft erfolgt nach den Vorgaben des Protokolls II im Anhang des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Moldau. 

Fällt bei der Einfuhr ein Zoll an, so wird er anhand des Zollwerts der Ware bemessen. Der Zollwert ist in der Regel der sogenannte CIF-Wert, das heißt der tatsächlich gezahlte Kaufpreis zuzüglich der angefallenen Verpackungs- sowie Beförderungskosten bis zur moldauischen Grenze.

Zollabfertigungsgebühren

Für die Warenabfertigung erhebt der moldauische Zoll Gebühren. Für die Abfertigung zum freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung angemeldeter Waren erhebt der Zoll 0,4 Prozent des Zollwertes, ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro, jedoch nicht mehr als 1.800 Euro. Bei der vorübergehenden Verwendung werden die gleichen Gebühren fällig, wenn die Waren für mehr als zwei Monate in Moldau verwendet werden. Für die Abfertigung von Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, erhebt der Zoll 0,05 Prozent des Warenwerts, wenn die Dauer der vorübergehenden Verwendung zwei Monate nicht übersteigt, und die Waren für Ausstellungen und Messe, für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen eingeführt werden.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Moldau in der Regel 20 Prozent. Ein ermäßigter Einfuhrumsatzsteuersatz von acht Prozent wird für bestimmte Waren wie pharmazeutische Erzeugnisse, Backwaren, Medizinprodukte, lebende Tiere, Obst und Gemüse erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich anfallender Zölle, Gebühren und weiteren Steuern oder Abgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer. Damit entspricht der Lieferpreis dem Zollwert.

Folgende Waren können mit einem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von acht Prozent in Moldau eingeführt werden:

Liste der Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz von 8 Prozent

Warenbezeichnung 

HS Code 

Brot und Backwaren

90120000, 190540, 190590300, 190590600,
190590900

Milch und Milcherzeugnisse

0401, 0402, 0403, 0405, 040610300 und 040610500

Bestimmte Arzneimittel

3001-3004

Erdgas und Flüssiggas 

2711

Frische Zuckerrüben

1003, 1004, 1005, 1007, 1201, 1205, 120600, 1209

Zuckerrübenzucker

feste Biobrennstoffe zur Erzeugung von Strom, Wärme und Warmwasser

Dill und Petersilie

0713, 071420100, 080231000, 080610,

Liste nicht abschließend, vollständige Liste ist in der Quelle nachzulesenQuelle: Finanzministerium Moldau


Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind folgende technische Ausrüstungsgegenstände:

Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen

Warennummer

Warenbezeichnung

8422.30.000

Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424.81.100

Apparate für die Bewässerung

8424.81.910

Spritz- und Streugeräte, die für die Montage an landwirtschaftlichen Zugmaschinen oder zum Schleppen durch diese Zugmaschinen bestimmt sind

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Dreh-zentren) der Position 8458

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

Liste nicht abschließend, vollständige Liste in Quelle nachzulesenQuelle: Finanzministerium Moldau

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