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Zollbericht Namibia Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

Neben der Möglichkeit, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu lassen, können Importeure besondere Zollverfahren nutzen.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Das namibische Zoll- und Verbrauchsteuergesetz von 1998 unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren. 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use)

Waren, die im Zollgebiet von Namibia verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen, müssen über das Zollverfahren "home use" abgewickelt werden. Waren können entweder direkt bei Einfuhr in Namibia oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel wenn die Ware aus einem Lager entnommen wird, zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt werden.

Um die Freigabe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten, müssen neben der Zollanmeldung auch alle weiteren Warenbegleitpapiere eingereicht und die Einfuhrzölle, Steuern sowie sonstige Abgaben beglichen werden. Die zu zahlenden Einfuhrabgaben sind sofort fällig.

Weitere Informationen zu: Einfuhr zum freien Verkehr 

Zolllager (warehousing)

Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können zur Lagerung (warehousing of goods) in einem zugelassenen Lager angemeldet und dort bis zu fünf Jahre gelagert werden (Verlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich). Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an. Erst wenn alle Abgaben vollständig gezahlt wurden, erfolgt die Freigabe der Waren. Neben den privaten Zoll- und Steuerlagern (Special) Customs and Excise Storage Warehouse; Manufacturing Warehouse) betreibt die namibische Zollverwaltung auch eigene Lager (State Warehouses). Hier werden aber nur solche Waren eingelagert, deren weitere zollamtliche Verwendung noch nicht feststeht, die einem Einfuhrverbot unterliegen sowie solche, die beschlagnahmt oder zu Gunsten des Staates aufgegeben wurden. Die Einlagerung erfolgt unter Aufsicht und Kontrolle des Zolls und ist kostenpflichtig.

Weitere Informationen zu: Zolllager

Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

Namibia akzeptiert im Rahmen der SACU (Zollunion des Südlichen Afrika) die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahrens (internationales Zollpassierscheinheft), welches eine vorübergehende abgabenfreie Einfuhr ermöglicht. Mit einem solchen Carnet können jedoch nur folgende Waren abgabenfrei eingeführt und später wieder ausgeführt werden: Berufsausrüstung, Messegüter und Warenmuster.

Waren, die von vornherein im Ausland verbleiben sollen, können nicht mit einem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Güter, die vorerst mit einem Carnet eingeführt wurden, dann aber doch im Ausland verbleiben sollen, müssen der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden. Alle Zollämter dürfen Carnets in der Einfuhr abfertigen, jedoch dürfen nur bestimmte Zollämter die Wiederausfuhr durchführen.

Ein Carnet ATA wird bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt. Die IHK gilt dabei als selbstschuldnerische Bürge im Carnet A.T.A.-Verfahren gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die Bezahlung etwaiger Eingangsabgaben. 

Weitere Informationen zu: Carnet ATA Verfahren (inklusive Leitfaden)

Versandverfahren (transit)

Im Transitverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung durch Namibia befördert werden. Für die Einfuhr werden eine Zollanmeldung (SAD500/501), die Einfuhr- oder Ausfuhrrechnung (Kopie oder Original), das Formular NA70 über die vorläufige Zahlung oder das Formular CE110 über die Customs and Excise General Bond sowie im Falle eines Exportes das Formular F178 verlangt. Alle Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, müssen einzeln in der Zollanmeldung vermerkt werden. 

Weitere Informationen zu: Transitverfahren

Zollrückvergütung (refund procedures)

Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben oder anderer Steuern, die auf oder für die in den Waren enthaltenen oder bei ihrer Herstellung verbrauchten Vormaterialien erhoben werden, ist möglich, wenn Waren wieder ausgeführt oder für bestimmte Zwecke verwendet werden. Für eine Zollrückvergütung ist das Formular NA 66 vollständig auszufüllen.

Weitere Informationen zu: Rückerstattungsverfahren

Zollbehandlung nicht abgenommener Waren

Leitet der Importeur die Einfuhrabwicklung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft der Waren in Namibia ein, wird die Ware in ein öffentliches Zolllager oder an einen anderen zugewiesenen Ort gebracht. Wird die Ware nach Ablauf der Lagerfrist von drei Monaten noch immer in kein entsprechendes Zollverfahren überführt, kann die Ware re-exportiert oder verkauft werden.

Zollverfahrenscodes (Customs Procedure Codes)

Um unnötige Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC (in Namibia: Extended Procedure Code/EPC) hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.

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